Welche Sozialabgaben sind von nicht in Frankreich gebietsansässigen Personen auf im Jahre 2016 in Frankreich erfolgte Immobilienverkäufe und Gewinne zu entrichten?
Die Erhebung einer Sozialabgabe auf Kapitalerträge in Frankreich wurde 2015 für rechtswidrig erklärt sofern französische Sozialversicherungsbeiträge auf Veräußerungsgewinne Personen betreffen, die nicht in Frankreich gebietsansässig sind und einem Sozialversicherungssystem eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats oder jenem der Schweiz angehören. Dies hat der französische Conseil d’Etat (frz. Staatsrat – oberstes Gericht in Frankreich in Verwaltungsangelegenheiten) 2015 im Rahmen seiner „De Ruyter“-Entscheidung, die auf ein einschlägiges Urteil des EuGH folgte, entschieden.
Auf der Grundlage dieses Urteils konnte die Erstattung von in diesem Zusammenhang in Frankreich bereits gezahlten Sozialabgaben gefordert werden.
Ab dem 1. Januar 2016 sind jedoch nicht in Frankreich ansässige Steuerzahler wieder zur Entrichtung von Sozialabgaben auf in Frankreich erzielten Immobilienwertzuwachs verpflichtet.
- Zur Information: der volle Satz dieser Abgabe stellt 15,5% des steuerpflichtigen Nettowertzuwachses (soziale Bemessungsgrundlage der Berechnung) dar.
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2016 betrifft zudem auch Sozialabgaben auf Kapitalerträge.
Dementsprechend sind alle Steuerzahler zur Entrichtung der Sozialabgaben auf die in Frankreich erzielten Immobilienwertzuwächse verpflichtet und zwar unabhängig von ihrem steuerlichen Wohnsitz, ihrer Staatsangehörigkeit und vom Ort, an dem die Person zur Sozialversicherung angemeldet ist.
- Zur Information: Sollte ein Kaufvorvertrag oder ein Verkaufsversprechen vor dem 1. Januar 2016 unterschrieben worden sein, so hat dies keine Auswirkung auf diese Regelung.
Diese Regelung findet Anwendung auf sämtliche ab dem 1. Januar 2016 in Frankreich abgeschlossenen Abtretungen. Für sämtliche vor diesem Datum in Frankreich abgeschlossenen Abtretungen kann weiterhin auf der Grundlage der „De Ruyter“-Rechtsprechung die Erstattung der bereits bezahlten Sozialabgaben beantragt werden, sofern die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.