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Gesellschaftsrecht

Wettbewerbsverbot in Gesellschaftervereinbarungen in Frankreich: Das Kassationsgericht verschärft die Anforderungen

Marianne Grange DJCE
Avocate
grange@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Joan Kinder
Jurist
kinder@rechtsanwalt.fr
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Bereits in der Phase der Gründung einer französischen Gesellschaft werden häufig schon Verträge für diese abgeschlossen, insbesondere vor der Unterzeichnung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) und/oder vor der Eintragung der Gesellschaft ins französische Handelsregister.

In seinem Urteil vom 5. November 2025 hat sich das französische Kassationsgericht mit den Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einer Gesellschaftervereinbarung befasst.

Der Sachverhalt

Der Fall hat seinen Ursprung im Jahr 2014, als eine Arbeitsnehmerin Gesellschafterin einer französischen Gesellschaft wurde.

Sie unterzeichnete damals eine Gesellschaftervereinbarung, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthielt.

Im Jahr 2019 kündigte sie ihre Position als Arbeitnehmerin und veräußerte anschließend auch ihre Beteiligung an der Gesellschaft.

Die Gesellschaft verklagte sie anschließend wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot und forderte eine Vertragsstrafe in Höhe von 350.000 Euro von ihr.

Die Entscheidung des Kassationsgerichts

Der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien betraf die finanzielle Gegenleistung für die Einhaltung der Klausel (Wettbewerbsverbot).

Laut herrschender Rechtsprechung bedarf es für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots, das in einer Gesellschaftervereinbarung oder in einem Vertrag über die Abtretung einer Beteiligung enthalten ist, keiner finanziellen Gegenleistung.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn die Partei, der das Wettbewerbsverbot auferlegt wird, im Zeitpunkt der Vereinbarung Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin der Gesellschaft ist. In jenem Fall ist für die Wirksamkeit der Wettbewerbsverbotsklausel – neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (insbesondere: zeitliche, räumliche und sachliche Begrenzung des Wettbewerbsverbots) – eine finanzielle Gegenleistung, wie sie das französische Arbeitsrecht fordert, erforderlich.

Im hier entschiedenen Fall behauptete die Gesellschaft, dass diese finanzielle Gegenleistung im Verkaufspreis (Verkauf der Anteile der Person) enthalten sei, wobei jedoch die genaue Summe des Kaufpreises im Kaufvertrag nicht aufgeschlüsselt war.

In seinem Urteil vom 5. November 2025 hat das Kassationsgericht diese Argumentation zurückgewiesen.

Das heißt, es sah die Voraussetzung der Gewährung einer finanziellen Gegenleistung nicht für gegeben an.

Fazit des Urteils

Durch dieses Urteil verwies der Kassationshof die Sache wieder an die vorinstanzlichen Gerichte und verpflichtete sie zu einer gründlichen Überprüfung des Vorliegens einer tatsächlichen finanziellen Gegenleistung.

Warum das wichtig ist

Beim Verkauf von Anteilen an einer französischen Gesellschaft reicht es nicht mehr aus, dass die Parteien in der Urkunde bestätigen, dass die Gegenleistung für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot im Gesamtverkaufspreis enthalten ist. Das Gericht muss künftig überprüfen, ob die Gegenleistung tatsächlich existiert und auch separat bezifferbar ist.

Unser Tipp bei Anteilsabtretungen in Frankreich

Unterscheiden Sie im Vertrag ausdrücklich zwischen dem Kaufpreis für die Beteiligung an der Gesellschaft und dem spezifischen Betrag, der als Gegenleistung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots vereinbart ist.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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Häufig gestellte Fragen - Wettbewerbsverbot in Gesellschaftervereinbarungen in Frankreich

Was hat das französische Kassationsgericht am 5. November 2025 entschieden?

Das Kassationsgericht hat die Anforderungen an die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten in Gesellschaftervereinbarungen verschärft. Es hat klargestellt, dass unter bestimmten Umständen eine finanzielle Gegenleistung erforderlich ist und diese konkret nachgewiesen werden muss.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot in einer Gesellschaftervereinbarung grundsätzlich wirksam?

Grundsätzlich ist ein Wettbewerbsverbot auch ohne finanzielle Gegenleistung wirksam, sofern es die üblichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere eine angemessene zeitliche, räumliche und sachliche Begrenzung, und die vom Verbot betroffene Person nicht Arbeitnehmer(in) der Gesellschaft ist.

In welchen Fällen ist eine finanzielle Gegenleistung bei einem Wettbewerbsverbot in Frankreich zwingend erforderlich?

Eine finanzielle Gegenleistung ist erforderlich, wenn die vom Verbot betroffene Person im Zeitpunkt der Vereinbarung gleichzeitig auch Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin der Gesellschaft ist. In diesem Fall gelten zusätzlich die Anforderungen des französischen Arbeitsrechts.

Welche Konsequenz hat das Urteil für die Praxis von nachvertraglichen Konkurrenzklauseln in Frankreich?

Gerichte müssen künftig genau prüfen, ob tatsächlich eine finanzielle Gegenleistung existiert und ob diese klar bestimmbar ist.

Was bedeutet das für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen in Frankreich?

Beim Verkauf von Anteilen genügt es nicht mehr, lediglich zu erklären, dass die Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot im Kaufpreis enthalten ist. Die Gegenleistung muss ausdrücklich ausgewiesen und nachvollziehbar sein.

Welche praktische Empfehlung ergibt sich aus dem Urteil?

Es ist zu empfehlen, im Vertrag klar zwischen dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile einerseits und der gesonderten Vergütung für das Wettbewerbsverbot andererseits zu unterscheiden und beide Beträge ausdrücklich festzulegen.

24. März 2026
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2026-03-24 12:06:172026-03-24 12:06:22Wettbewerbsverbot in Gesellschaftervereinbarungen in Frankreich: Das Kassationsgericht verschärft die Anforderungen
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