Corona: Verlängerung der Vereinbarungen über die steuerliche Behandlung von Grenzgängern bis zum 31. März 2022
Das französische Wirtschaftsministerium hat angekündigt, dass die mit Deutschland getroffene Vereinbarung über die Homeoffice-Tage von Grenzgängern im Rahmen der Anwendung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bis zum 31. März verlängert würde.
Hintergrund:
Wenn sich ein Arbeitnehmer in ein anderes Land begibt, um dort zu arbeiten, können sowohl der Staat seines Wohnsitzes als auch derjenige seiner tatsächlichen Beschäftigung das Recht beanspruchen, die erzielten Einkünfte gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Es besteht in diesen Fällen regelmäßig die Gefahr einer Doppelbesteuerung.
Das Prinzip ist die Besteuerung des Grenzgängers in nur einem der beiden Länder.
Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzland zu, wenn aus steuerlicher Sicht der Grenzgängerstatus anerkannt wurde, und insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Staat zur Arbeit geht und grundsätzlich jeden Tag zu seinem Wohnsitz im anderen Staat zurückkehrt.
Aktuelles:
Aufgrund der Corona-Pandemie änderten sich die Arbeitsgewohnheiten, zum einen durch die anfänglichen Grenzschließungen und zum anderen durch die verstärkte Arbeit im Home-Office.
Damit stellte sich die Frage nach der Beibehaltung des Grenzgängerstatus für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Home-Office ausüben. Diese wurde für das deutsch-französische, das französisch-schweizerische und auch das französisch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen geklärt.
In einer Pressemitteilung vom 7. Dezember 2021 hat das französische Wirtschaftsministerium angekündigt, dass die Home-Office-Tage von Grenzgängern vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im Rahmen der mit Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen „neutralisiert“ würden.
Somit gilt die Grenzgänger-Steuerregelung für im Home-Office tätige Arbeitnehmer noch bis zum 31. März 2022.
Eine ähnliche Grenzgänger-Steuerregelung für im Home-Office tätige Arbeitnehmer, die in der Schweiz und in Luxembourg beschäftigt sind, ist ebenfalls verabschiedet worden (siehe unsere Artikel dazu).
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steueranwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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