Insolvenzverfahren Frankreich: Die Haftung des Geschäftsführungsorgans
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen in Frankreich wirkt sich nicht nur auf das insolvente Unternehmen selbst oder auf dessen Gläubiger aus, sondern kann auch Risiken für das Geschäftsführungsorgan der französischen Gesellschaft (Gérant (z.B. Geschäftsführer einer frz. SARL), Président (z.B. Präsident einer frz. Aktiengesellschaft), directeurs généraux (Generaldirektoren), die Aufsichtsratsratsmitglieder, etc.) bergen.
Das französische Insolvenzrecht sieht Sanktionen für das Geschäftsführungsorgan vor – unabhängig davon, ob es sich um das formelle (sog. dirigeant de droit) oder das faktische Geschäftsführungsorgan (sog. dirigeant de fait), eine natürliche oder eine juristische Person handelt – wenn es ein schuldhaftes Verhalten begangen hat, das zur Insolvenz der Gesellschaft beigetragen hat.
Bei diesen Sanktionen wird üblicherweise zwischen finanziellen (1.), berufsrechtlichen (2.) und strafrechtlichen (3.) Sanktionen unterschieden.
1. Finanzielle Sanktionen: Haftung des Geschäftsführungsorgans bei Insolvenz in Frankreich
Abgesehen von der steuerlichen Haftung des Geschäftsführungsorgans für die schwerwiegende und wiederholte Missachtung seiner Steuerpflichten (Art. L. 267 der französischen Abgabenordnung (Livre des procédures fiscales)), die in diesem Artikel nicht behandelt wird, ist die Haftung des Geschäftsführungsorgans, die am häufigsten mit einer finanziellen Sanktion verbunden ist, die Haftungsklage auf Ausgleich der defizitären Aktiva (sog. action en comblement de passif).
Ziel dieser Klage ist es, von ihm einen finanziellen Ausgleich für die Schulden der insolventen Gesellschaft zu erlangen.
Dadurch sollen sich die Gläubiger bei unzureichenden Aktiva an dem Geschäftsführungsorgan schadlos halten können.
Dieses kann dazu verurteilt werden, eventuelle Fehlbeträge auszugleichen und damit die noch bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tragen.
Hierzu müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Unzureichende Aktiva zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Frankreich und
- Nachweis eines Verschuldens des Geschäftsführungsorgans das zu den unzureichenden Aktiva geführt hat, vor dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens.
Die französische Rechtsprechung bietet umfangreiche Beispiele für Haftungsfälle des Geschäftsführungsorgans, z.B.:
- Untätigkeit trotz erheblicher finanzieller Schwierigkeiten,
- Vornahme gesellschaftszweckfremder Geschäfte oder
- Verletzung gesetzlicher Pflichten,
wobei die Frage des Verschuldens jeweils vom Einzelfall abhängt.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel nur gravierende Fehler, bei denen das Verschulden des Geschäftsführungsorgans quasi „auf der Hand liegt“, zu einer Haftung führen.
Antragsberechtigt für dieses Haftungsverfahren sind
- der Liquidator,
- die Mehrheit der Kontrolleure und
- die Staatsanwaltschaft.
Der Haftungsanspruch verjährt drei Jahre nach der Verkündung des Beschlusses, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Eröffnungsbeschluss).
2. Berufsrechtliche Sanktionen: Berufsverbot und Leitungsausschluss für Geschäftsführer im Insolvenzverfahren
Zusätzlich zu den oben genannten finanziellen Sanktionen können natürliche Personen, die formell oder faktisch eine juristische Person (Gesellschaft) leiten, oder die Vertreter der leitenden juristischen Person sind, berufsrechtlich sanktioniert werden (Sanktionen: sog. faillite personnelle (Privatinsolvenz) und interdiction de gérer (Geschäftsführungsverbot)).
Diese Sanktionen bestehen in der Regel aus einem Berufsverbot, d.h. das Verbot, ein Unternehmen oder eine juristische Person direkt oder indirekt zu leiten, zu verwalten oder zu kontrollieren.
Das Gericht kann auch die Veräußerung der Anteile des Geschäftsführungsorgans an die Gesellschaft und eine Nichtwählbarkeit (z.B. für ein gewähltes öffentliches Amt) anordnen.
Zu den Handlungen, die zu einem Berufsverbot führen können, gehören u. a. die
- Vornahme von geschäftlichen Handlungen unter dem Deckmantel der Gesellschaft, die in Wirklichkeit jedoch im persönlichen Interesse des Geschäftsführungsorgans vorgenommen wurden und
- die Verwendung des Eigentums oder des Kredits der Gesellschaft für persönliche Zwecke und entgegen den Interessen der Gesellschaft oder zur Begünstigung eines anderen Unternehmens, an dem das Geschäftsführungsorgan direkt oder indirekt beteiligt ist.
Antragsberechtigt für diese beiden Haftungsverfahren sind der Gläubigervertreter (mandataire judiciare), die Mehrheit der Kontrolleure, der Liquidator oder die Staatsanwaltschaft.
Das Haftungsverfahren verjährt auch hier drei Jahre nach der Verkündung des Beschlusses, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Dauer der Sanktionen kann bis zu 15 Jahre betragen.
3. Strafrechtliche Sanktionen: Strafbares Verhalten des Geschäftsführungsorgans bei Insolvenz in Frankreich
Das französische Recht sieht verschiedene strafrechtliche Sanktionen für strafbares Verhalten des Geschäftsführungsorgans einer Gesellschaft in Frankreich vor, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet.
In diesem Zusammenhang ist vor allem der Straftatbestand des sog. „Bankrotts“ (Banqueroute) zu nennen.
Danach kann sich ein Geschäftsführungsorgan einer in einem Insolvenzverfahren befindlichen Gesellschaft insbesondere dann strafbar machen, wenn es in der Absicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern oder zu verzögern, entweder
- Waren eingekauft hat, um sie unter dem Marktpreis weiter zu verkaufen, oder
- ruinöse Mittel eingesetzt hat, um sich Geldmittel zu verschaffen, oder
- die Aktiva der Schuldnerin ganz oder teilweise unterschlagen oder
- verschleiert hat oder die Passiva der Schuldnerin missbräuchlich erhöht hat.
Der sog. Bankrott wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 75.000 € bestraft.
Weitere Strafen sind u. a. der Verlust grundlegender Bürgerrechte in Frankreich sowie das Verbot des Rechts der Scheckausstellung für bis zu fünf Jahre.
In jedem Fall sollte dieses Risiko einer Sanktion für das Geschäftsführungsorgan nicht unterschätzt werden, insbesondere weil die französischen Gerichte nach einer Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofes auch dann für diese Haftungsverfahren zuständig sind, wenn das Geschäftsführungsorgan seinen Wohnsitz im Ausland hat (Urteil vom 5. Mai 2004).
Da die Beurteilung der Sanktionsrisiken, die dem Geschäftsführungsorgan drohen könnten, eine Einzelfallbeurteilung erfordert, begleitet Sie unser Team gerne bei dieser Analyse.
Fazit: Haftung des Geschäftsführerorgans bei Insolvenz in Frankreich
Haben Sie Fragen zur Haftung von Geschäftsführern im französischen Insolvenzverfahren oder dazu, welche rechtlichen Konsequenzen eine Insolvenz für das Geschäftsführungsorgan haben kann?
Da die Beurteilung der Sanktionsrisiken, die dem Geschäftsführungsorgan drohen könnten, eine Einzelfallbeurteilung erfordert, begleitet Sie unser Team im französischen Insolvenzrecht gerne bei dieser Analyse: welcome@rechtsanwalt.fr
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