Deutsches Arbeitsrecht

Wir beraten französische, belgische und schweizerische Unternehmen – sowie auch deren Filialen in Deutschland – in allen Fragen des deutschen Arbeitsrechts, sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht. Die Beratung kann in französischer oder in deutscher Sprache erfolgen.

Zwischen dem deutschen Arbeitsrecht auf der einen und dem französischen, belgischen oder schweizerischen Arbeitsrecht auf der anderen Seite, bestehen erhebliche Unterschiede, die sich direkt auf die Praxis auswirken. Daher ist es wichtig, frühzeitig sachgerechte Beratung einzuholen, um alle für Sie relevanten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu klären.

Neben der Rechtsberatung im deutschen Arbeitsrecht unterstützt unser interkulturell erfahrenes Team Sie auch bei der praktischen Umsetzung in Deutschland und begleitet Ihre Vorhaben in folgenden Bereichen:

Kompetenzen und Leistungen im deutschen Arbeitsrecht:

  • Anstellung von Arbeitnehmern in Deutschland
  • Arbeitsverträge und Nachträge zu Arbeitsverträgen nach deutschem Recht
  • Tarifverträge in Deutschland
  • Kündigung von Arbeitnehmern in Deutschland
      Kündigung aus persönlichen und verhaltensbedingten Gründen sowie aus wirtschaftlichen / betriebsbedingten Gründen nach deutschem Recht.
      Erstellen aller nach deutschem Recht notwendigen Dokumente: z.B. Kündigungsschreibens oder Abmahnungen.
      Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
  • Deutsche Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
  • Beratung zu den Sonderregeln für Grenzgänger zwischen Frankreich und Deutschland
  • Restrukturierungen in Deutschland
  • Vertretung in arbeitsrechtlichen Verfahren vor den deutschen Arbeitsgerichten
      Güteverhandlung, Kammertermin, Berufungsverfahren (Landesarbeitsgericht).
  • Kollektives Arbeitsrecht in Deutschland
      Verhandlung von Betriebsvereinbarungen nach deutschem Recht.
      Unterstützung in allen Fragen der Mitbestimmung des deutschen Betriebsrats.
  • Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland
  • Unterstützung bei der Lohnabrechnung nach deutschen Vorschriften
  • Beeidigte und unbeeidigte Übersetzung deutscher und französischer Dokumente (z.B. zweisprachige deutsch-französische Arbeitsverträge)

Wir schulen Sie und Ihre Personalverantwortlichen zu sämtlichen Themen des deutschen Arbeitsrechts. Gerne senden wir Ihnen ein Schulungsangebot zu!

Wussten Sie schon, dass in Deutschland…

  • die meisten Unternehmen in Deutschland an keinen Tarifvertrag gebunden sind?
  • der Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich die Hälfte der Sozialabgaben trägt, was ca. 20 % vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers in Deutschland entspricht?
  • die Löhne für Arbeitnehmer in Deutschland oft höher sind als für vergleichbare Arbeitsplätze in Frankreich? Weil aber die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialabgaben in Deutschland niedriger ist, sind die Gesamtkosten für die Anstellung eines Arbeitnehmers in Deutschland jedoch oft ähnlich hoch wie in Frankreich.
  • keine gesetzlich vorgeschriebene 35-Stunden-Woche in Deutschland gilt? In Deutschland sind 40-Stunden pro Woche üblich und bis zu 48 Stunden pro Woche möglich.
  • die Möglichkeit besteht, deutsche Arbeitsverträge – ohne Vorliegen eines Befristungsgrundes – bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu befristen? In Deutschland dürfen Arbeitsverträge in neu gegründeten Gesellschaften sogar für eine Dauer von bis zu 4 Jahren, bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren, bis zu 5 Jahren befristet werden.
  • die Möglichkeit besteht, Arbeitnehmer in Deutschland im Rahmen eines sogenannten Minijobs anzustellen (sog. 450 EUR-Job mit niedrigeren Sozialabgaben)?
    der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 9,35 EUR brutto pro Stunde beträgt (Stand: 2020)? Die Höhe wird alle zwei Jahre neu festgelegt.
  • Ausgaben für Essen auf Dienstreisen in Deutschland seitens des Arbeitgebers nur in sehr geringem Umfang frei von Sozialabgaben und Lohnsteuer erstattet werden dürfen? Die Nutzung von Firmenwagen hingegen ist in Deutschland steuerlich stark begünstigt und deshalb auch viel üblicher als in Frankreich.
  • der Arbeitgeber in Deutschland in Betrieben mit maximal 10 Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen kann?
  • ein gekündigter Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht in Deutschland nur darauf klagen kann, dass der Richter feststellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht (sogen. Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses)?
  • Abfindungszahlungen bei Kündigungen in Deutschland im Grunde nicht gesetzlich verpflichtend vorgesehen sind? In der Praxis werden solche Abfindungszahlungen in Deutschland jedoch meist im Rahmen der Verfahren vor deutschen Arbeitsgerichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt.
  • für eine Kündigung nach deutschem Recht ein einfacher Kündigungsbrief genügt? Dieser braucht meist noch nicht einmal die Kündigungsgründe enthalten. In Deutschland gibt es darüber hinaus auch kein Kündigungsvorgespräch (entretien préalable). Gibt es in dem betreffenden Unternehmen in Deutschland einen Betriebsrat, so muss dieser allerdings vorab vom Arbeitgeber am Kündigungsverfahren beteiligt werden.
  • für eine betriebsbedingte Kündigung in Deutschland keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen müssen? Als Begründung genügt nach deutschen Kündigungsschutzrecht zunächst die freie unternehmerische Entscheidung, das Unternehmen so umzustrukturieren, dass der Arbeitsplatz wegfällt.
  • ein gekündigter Arbeitnehmer in Deutschland ab Erhalt des Kündigungsschreibens nur drei Wochen Zeit hat, um vor einem deutschen Arbeitsgericht gegen die Kündigung zu klagen? In Deutschland streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich deshalb oft darüber, wann genau dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Der Arbeitgeber sollte daher den genauen Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei seinem Arbeitnehmer in Deutschland gut dokumentieren, um ihn sicher beweisen können.
  • Arbeitsgerichte in Deutschland auch in erster Instanz ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt sind? Die Dauer von Arbeitsprozessen ist in Deutschland in der Regel kürzer als in Frankreich.
  • das Urlaubsjahr in Deutschland dem Kalenderjahr entspricht?
  • es in Deutschland allein Sache der Mitarbeiter ist, die Einrichtung eines Betriebsrats zu initiieren, was ab einer Personalstärke von 5 Arbeitnehmern möglich ist? Der Betriebsrat eines deutschen Unternehmens hat erhebliche Mitbestimmungsrechte bei vielen (wirtschaftlichen) unternehmerischen Entscheidungen.

Unser deutsch-französisches Team ‚Arbeitsrecht Deutschland’

Rechtsanwalt
Michael Ott
Rechtsanwalt
Laura Maurer
Avocat
Lisa Deparis
Avocat
Assistentin
Rachel Brauns
Übersetzerin/Assistentin