Wussten Sie schon, dass in Frankreich…
- Gesellschaftsanteile in Frankreich ohne Einschaltung eines französischen Notars übertragen werden können?
- grundsätzlich jede Anteils- oder Aktienabtretung in Frankreich beim französischen Finanzamt registriert werden muss? In diesem Zusammenhang wird nach französischem Recht eine Registrierungsgebühr fällig, die vom Käufer zu zahlen ist und je nach Form der erworbenen Gesellschaft 0,1% (SAS – französische AG) bzw. 3% (SARL – französische GmbH) des Kaufpreises beträgt. Bei französischen Unternehmen, die überwiegend Immobilien bzw. Beteiligungen an Immobiliengeschäften in den Aktiva stehen haben, beträgt die Gebühr sogar 5%.
Ist der Kauf einer französischen GmbH (SARL) in Frankreich geplant, so sollte immer geprüft und verhandelt werden, ob die SARL nicht vor dem Anteilskauf in eine vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts (sog. société par actions simplifiée / SAS) umgewandelt werden kann. Dies bietet sich insbesondere im Blick auf die vor genannten französischen Registrierungsgebühren an. - der Abschluss eines Joint-Venture-Vertrags zwischen allen Gesellschaftern / Aktionären in Frankreich üblich ist, wenn nur ein Teil der Anteile oder Aktien eines französischen Unternehmens erworben wird oder der Unternehmenskauf in Frankreich in mehreren Etappen erfolgen soll? In diesem französischen Joint-Venture-Vertrag wird die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Käufer im verkauften französischen Unternehmen geregelt.
- der „Geschäftsbetrieb“ (sog. fonds de commerce) in Frankreich als feststehender französischer Rechtsbegriff existiert? Der französische „Geschäftsbetrieb“/fonds de commerce umfasst die Gesamtheit von beweglichen, materiellen und immateriellen Bestandteilen eines französischen Unternehmens, die ein Kaufmann in seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet. Nach französischem Recht ist Voraussetzung für die Existenz eines Geschäftsbetriebs/fonds de commerce und damit auch für die Möglichkeit seiner Abtretung in Form eines Asset-Deals die Eintragung dieses fonds de commerce im französischen Handelsregister. Einziger notwendiger Bestandteil des fonds de commerce ist der Kundenstamm des französischen Unternehmens. – Der fonds de commerce enthält keine Immobilien und ist nicht mit dem Geschäftssitz oder dem Ausübungsort der gewerblichen Tätigkeit des französischen Unternehmens zu verwechseln.
- In Frankreich m Rahmen einer Due-Diligence besonderes Augenmerk auf die Vorschriften des französischen Arbeitsrechts zu richten ist? Erfahrungsgemäß unterschätzen viele ausländische Kaufinteressenten die deutlichen Besonderheiten des französischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Auch ist zu beachten, dass in Frankreich die Kündigungsmöglichkeiten von Gewerberaum-Mietverträgen (des Zielunternehmens) gesetzlich streng reglementiert sind. Solche gewerblichen Mietverträge können nach französischem Recht vom Mieter nur nach drei und sechs Jahren und vom Vermieter nur nach neun Jahren ordentlich gekündigt werden.
Was unsere Mandanten über uns sagen
In more than 30 years of business across most countries in Europe, I have dealt with more than 50 law firms, large and small. I have come to appreciate the difference between lawyers that spent their time identifying and admiring problems and individuals that take an interest in their clients' objectives, circumstances, timelines and budgets. The vast majority of law firms and their representatives in my experience struggles with those positive attributes.
Elisabeth Walckenaer and Marianne Grange of EPP have been an absolutely incredible exception. We have been working together for a number of years and covered a variety of aspects starting from labor and contracts law, M&A activity all the way to compliance issues.
Elisabeth and Marianne have been exceptional and could not have anticipated my issues better, addressed my legal tasks most efficiently, made easy what appeared to be potential problems and simply been a service provider that I would consider priceless. I highly recommend them to anyone interested in hiring a law firm for their business.
Peter Heiland
Director, Piksel Group
Im Rahmen einer Akquisition in Frankreich hatten wir das Vergnügen, mit der Kanzlei EPP zusammenzuarbeiten. Frau Grange hat den gesamten Prozess sowie die Koordination innerhalb von EPP mit bemerkenswerter Professionalität geführt. Als Mandant haben wir sie stets als bestens erreichbar erlebt, und ihre ausgewiesene M&A-Fachexpertise gepaart mit ihrer Mehrsprachigkeit hat uns durchwegs überzeugt. Auch die weiteren Ansprechpersonen im Team möchten wir ausdrücklich für ihre Kompetenz und Freundlichkeit hervorheben. Wir sprechen eine klare Empfehlung für das Team rund um Frau Grange aus und werden auch künftig sehr gerne wieder auf ihre Unterstützung zurückgreifen.
Johann P.
Osterreichische Unternehmensgruppe
Unsere Zusammenarbeit mit der Kanzlei EPP hat sich über die Jahre erfolgreich und positiv entwickelt.
Wir fühlen uns in den unterschiedlichsten Themenbereichen sehr kompetent und sehr gut beraten und unterstützt - es ist eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe, verbunden mit gegenseitigem Respekt und persönlicher Wertschätzung.
Thomas Rose
Geschäftsführer, Anton Debatin GmbH














