M&A, Unternehmenskauf, Joint-Venture in Frankreich

Wir beraten Sie in allen Fragen des grenzüberschreitenden Erwerbs oder Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen in Frankreich. Unsere Beratung kann in deutscher oder französischer Sprache erfolgen.

Zwischen dem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Recht auf der einen und dem französischem Recht auf der anderen Seite bestehen einige praxisrelevante Unterschiede, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden M&A-Prozesses bedeutsam werden können.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, frühzeitig französischen Rechtsrat einzuholen, um alle in Frankreich – rechtlich wie praktisch – wichtigen Fragen zu klären.

Unser interkulturell erfahrendes Team bietet Ihnen neben der Rechtsberatung auch praktische Unterstützung zu folgenden Themen in Frankreich:

Video Tutorials und Webinare zum französischen Recht zu M&A, Unternehmenskauf und Joint-Venture:

Leistungen im französischen Recht zu M&A, Unternehmenskauf und Joint-Venture:

  • Share deals und asset deals nach französischem Recht
  • Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz und Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter in Frankreich
  • Kauf oder Verkauf eines französischen Geschäftsbetriebs (sog. fonds de commerce)
  • Letter of Intent (LOI) im Rahmen eines französischen Unternehmenskaufs
  • Due Diligence (französisches Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht)
  • Steuerliche, gesellschaftsrechtliche, vertragsrechtliche und arbeitsrechtliche Beratung im Hinblick auf sämtliche M&A-Aspekte im französischen Recht
  • Verhandlung mit dem französischen Verkäufer / Käufer und dessen Beratern
  • Französische Unternehmenskaufverträge (share purchase agreement) inklusive von Garantiekatalogen nach französischem Recht
  • Gesellschaftervereinbarungen / Joint-Venture-Verträge (Pacte d’actionnaires/ d’associés) nach französischem Recht
  • Beeidigte und unbeeidigte Übersetzungen deutscher und französischer Dokumente

CrossingBorders Magazin

Crossing Borders 1-2022 Fokus: M&A

Ihre Ansprechpartner im französischen Recht zu M&A, Unternehmenskauf und Joint Venture in Frankreich

Publikationen im französischen Recht zu M&A, Unternehmenskauf und Joint Venture in Frankreich

Wussten Sie schon, dass in Frankreich…

  • Gesellschaftsanteile in Frankreich ohne Einschaltung eines französischen Notars übertragen werden können?
  • grundsätzlich jede Anteils- oder Aktienabtretung in Frankreich beim französischen Finanzamt registriert werden muss? In diesem Zusammenhang wird nach französischem Recht eine Registrierungsgebühr fällig, die vom Käufer zu zahlen ist und je nach Form der erworbenen Gesellschaft 0,1% (SAS – französische AG) bzw. 3% (SARL – französische GmbH) des Kaufpreises beträgt. Bei französischen Unternehmen, die überwiegend Immobilien bzw. Beteiligungen an Immobiliengeschäften in den Aktiva stehen haben, beträgt die Gebühr sogar 5%.
    Ist der Kauf einer französischen GmbH (SARL) in Frankreich geplant, so sollte immer geprüft und verhandelt werden, ob die SARL nicht vor dem Anteilskauf in eine vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts (sog. société par actions simplifiée / SAS) umgewandelt werden kann. Dies bietet sich insbesondere im Blick auf die vor genannten französischen Registrierungsgebühren an.
  • der Abschluss eines Joint-Venture-Vertrags zwischen allen Gesellschaftern / Aktionären in Frankreich üblich ist, wenn nur ein Teil der Anteile oder Aktien eines französischen Unternehmens erworben wird oder der Unternehmenskauf in Frankreich in mehreren Etappen erfolgen soll? In diesem französischen Joint-Venture-Vertrag wird die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Käufer im verkauften französischen Unternehmen geregelt.
  • der „Geschäftsbetrieb“ (sog. fonds de commerce) in Frankreich als feststehender französischer Rechtsbegriff existiert? Der französische „Geschäftsbetrieb“/fonds de commerce umfasst die Gesamtheit von beweglichen, materiellen und immateriellen Bestandteilen eines französischen Unternehmens, die ein Kaufmann in seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet. Nach französischem Recht ist Voraussetzung für die Existenz eines Geschäftsbetriebs/fonds de commerce und damit auch für die Möglichkeit seiner Abtretung in Form eines Asset-Deals die Eintragung dieses fonds de commerce im französischen Handelsregister. Einziger notwendiger Bestandteil des fonds de commerce ist der Kundenstamm des französischen Unternehmens. – Der fonds de commerce enthält keine Immobilien und ist nicht mit dem Geschäftssitz oder dem Ausübungsort der gewerblichen Tätigkeit des französischen Unternehmens zu verwechseln.
  • In Frankreich m Rahmen einer Due-Diligence besonderes Augenmerk auf die Vorschriften des französischen Arbeitsrechts zu richten ist? Erfahrungsgemäß unterschätzen viele ausländische Kaufinteressenten die deutlichen Besonderheiten des französischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Auch ist zu beachten, dass in Frankreich die Kündigungsmöglichkeiten von Gewerberaum-Mietverträgen (des Zielunternehmens) gesetzlich streng reglementiert sind. Solche gewerblichen Mietverträge können nach französischem Recht vom Mieter nur nach drei und sechs Jahren und vom Vermieter nur nach neun Jahren ordentlich gekündigt werden.

Unser deutsch-französisches ‘Team M&A, Unternehmenskauf und Joint Venture in Frankreich:

Rechtsanwalt
Rechtsanwältin/Avocat
Avocat - Of Counsel
Joan Kinder
Jurist