10 Jahre EU-Erbverordnung: Wie wird sie im Rahmen deutsch-französischer Nachlässe angewandt?
Europa wächst zusammen – auch im Erbrecht.
Wer Vermögen oder familiäre Bindungen in mehreren Ländern hat, steht im Erbfall oft vor komplexen juristischen Fragen.
Um mehr Klarheit und Einheitlichkeit zu schaffen, hat die Europäische Union im Jahr 2012 die Erbverordnung Nr. 650/2012 verabschiedet.
Seit dem 17. August 2015 gilt sie in den meisten EU-Mitgliedstaaten und regelt grenzüberschreitende Erbfälle nach einem einheitlichen System.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zeigt sich: Gerade im deutsch-französischen Rechtsverkehr ist sie ein zentrales Instrument geworden, um internationale Nachlässe effizient zu gestalten.
Gleichzeitig bleibt es wichtig, bestimmte Schlüsselunterschiede, etwa zwischen zivilrechtlicher Regelung des Nachlasses und der steuerlichen Behandlung, zu kennen und rechtzeitig zu berücksichtigen.
Zivilrecht: Welches Erbrecht gilt?
Für die zivilrechtliche Seite einer Erbschaft – also u.a. die Fragen:
- wer was erbt,
- woraus die Erbmasse besteht, und
- welche letztwilligen Verfügungen gelten,
ist gemäß der EU-Erbverordnung grundsätzlich das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers maßgeblich, sofern keine Rechtswahl zugunsten des nationalen Erbrechts getroffen wurde.
Zum Beispiel: Wer viele Jahre in Deutschland gelebt und mit dem Ehepartner ein Berliner Testament errichtet hat, dieses aber nicht durch eine Rechtswahl explizit dem deutschen Erbrecht unterstellt hat, könnte bei einem späteren Umzug nach Frankreich im Rentenalter überraschend mit der Anwendung des französischen Erbrechts konfrontiert werden.
In solchen Fällen empfiehlt sich dringend eine juristische Beratung, um ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.
Steuerrecht: Wo wird was besteuert?
Von den zivilrechtlichen Fragen sind die steuerlichen Aspekte – also die Fragen
- wo eine Erbschaft besteuert wird,
- welche Freibeträge gelten und
- welche Steuersätze zur Anwendung kommen,
zu unterscheiden.
Um das Risiko einer Doppelbesteuerung zu vermeiden, greift hier das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, das festlegt, welcher Staat im Einzelfall besteuerungsberechtigt ist.
Eventuelle Besteuerungskonflikte, d. h. Fälle, in denen Frankreich und Deutschland gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften die Besteuerung derselben Vermögenswerte beanspruchen, lassen sich somit durch dieses Doppelbesteuerungsabkommen regeln.
Unterstützung bei internationalen Erbfällen
Internationale Erbfälle erfordern eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung. Die EU-Erbverordnung hat hier vieles vereinfacht, bringt aber auch neue Herausforderungen mit sich, etwa bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der wirksamen Rechtswahl.
Sie wünschen Beratung zur Anwendung der EU-Erbverordnung und fragen sich, welches Recht in Ihrem grenzüberschreitenden Fall greift?
Unser Team unterstützt Sie gern bei der gestaltenden Nachlassplanung sowie bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle: welcome@rechtsanwalt.fr
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