Aktualisierung der Quellensteuersätze für Nichtansässige in Frankreich
Das französische Haushaltsgesetz für 2026 bringt Änderungen der Quellensteuersätze mit sich.
Diese Steuer, sog. „retenue à la source“, gemäß des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuchs, betrifft Arbeitnehmer, die in Frankreich berufstätig sind, aber dort keinen steuerlichen Wohnsitz haben.
Neuerungen 2026: Aktualisierte Quellensteuersätze in Frankreich
Die französische Quellensteuer wird nach progressiven Steuersätzen erhoben. Für das Jahr 2026 gelten demnach die folgenden Steuersätze:
| Anteil des steuerbaren Einkommens | Anwendbarer Steuersatz | |
| Jährliches Einkommen | Monatliches Einkommen | |
| bis zu 17.275 € | bis zu 1.440 € | 0% |
| bis zu 50.112 € | bis zu 4.176 € | 12% |
| über 50.112 € | über 4.176 € | 20% |
Grundregeln der Quellensteuer für in Frankreich nichtansässige Arbeitnehmer
Die Quellensteuerpflicht betrifft Arbeitnehmer, die in Frankreich arbeiten, aber dort nicht steuerlich ansässig sind.
Diese Steuer wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die französische Steuerverwaltung abgeführt.
Im Falle einer Ansässigkeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz kann die in Frankreich gezahlte Quellensteuer im Wohnsitzland auf die Einkommensteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Erklärungspflichten in Frankreich
Allerdings gibt es weiterhin steuerliche Erklärungspflichten in Frankreich:
Trotz des Abzugs der Quellensteuer sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung in Frankreich abzugeben, falls ein Teil des Einkommens mit dem Steuersatz von 20 % besteuert wurde.
Wenn Sie also im Jahr 2025 in Frankreich gearbeitet haben, könnten Sie verpflichtet sein, 2026 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Haben Sie Fragen zur Quellensteuer für Nichtansässige in Frankreich?
Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen für all Ihren steuerlichen Fragen in Frankreich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr
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