• Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Français Français Französisch fr
  • English English Englisch en
welcome@rechtsanwalt.fr
  • Home
    • Über uns
    • Standorte
  • Kompetenzen
  • Team
  • Join us
  • Videos
  • Publikationen
  • News & Events
  • Kontakt
  • Menü Menü
Immobilienrecht, Steuerrecht

Frankreich: Gewerbesteuerpflicht (CFE) für die Vermietung möblierter Wohnungen – Überblick für private Vermieter

Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70
Cécile Robert
Juristin
robert@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

Die Vermietung möblierter Wohnungen gilt in Frankreich grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit und unterliegt daher der französischen Gewerbesteuer („cotisation foncière des entreprises“, sog. CFE).

Für steuerpflichtige Vermieter mit einem Umsatz von mehr als 152.500 € zzgl. USt. fällt zusätzlich den Beitrag auf den Mehrwert der Unternehmen („cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“, sog. CVAE) an.

Selbst wenn Sie als Privatperson vermieten, sind Sie grundsätzlich zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.

Es gibt jedoch mehrere Ausnahmeregelungen und Steuerbefreiungen, von denen Sie möglicherweise profitieren können.

Befreiungen im ersten Jahr der Tätigkeit

Im ersten Jahr Ihrer gewerblichen Tätigkeit profitieren Sie automatisch von einer Befreiung der CFE.

Sie müssen keinen Antrag stellen, solange Sie Ihre Vermietungstätigkeit ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden gemeldet haben.

Allgemeine Steuerbefreiungen für die französische Gewerbesteuer (CFE)

Die CFE kann dann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Es gelten die folgenden allgemeinen CFE-Befreiungen:

  • Niedrige Einnahmen: Wenn Ihre jährlichen Einnahmen oder Umsätze nicht mehr als 5.000 € betragen, können Sie gemäß Artikel 1647 D des frz. Steuergesetzbuches von der CFE befreit werden.
  • Gelegentliche Vermietung: Wenn Sie gelegentlich einen Teil Ihrer Wohnung (Haupt- oder Zweitwohnsitz) zu einem einmaligen Anlass, der nicht wiederholt wird, vermieten, sind Sie ebenfalls von der CFE befreit.
  • Vermietung des Hauptwohnsitzes: Wenn Sie einen Teil Ihrer Hauptwohnung zu einem angemessenen Preis vermieten und der Mieter diese als Hauptwohnsitz nutzt, fällt keine CFE an.

Es gelten die folgenden weiteren CFE-Befreiungen, sofern die lokalen Behörden, in deren Gebiet sich die möblierte Wohnung befindet, nichts anderes beschließen:

  • Vermietung Ihrer gesamten oder eines Teils Ihrer persönlichen Wohnung (Haupt- oder Zweitwohnsitz) als möblierte Touristenunterkunft, wenn die Immobilie klassifiziert ist;
  • Vermietung oder Untervermietung Ihrer gesamten oder eines Teils Ihrer persönlichen Wohnung (Haupt- oder Zweitwohnsitz), sofern Sie nicht unter die o. g. Befreiungen fallen und als möblierte Touristenunterkunft vermieten.

Wichtiger Hinweis:

Wenn die vermietete Immobilie jedoch nicht als persönlicher Haupt- oder Zweitwohnsitz genutzt wird (wenn sie beispielsweise ausschließlich für die Vermietung eingerichtet wurde), gilt sie nicht als „persönlicher Wohnsitz“ und ist somit grundsätzlich CFE-steuerpflichtig.

In diesem Fall sind die genannten CFE-Befreiungen nicht anwendbar.

Fazit: Welche Schritte sollten private Vermieter nun zur Erfüllung ihrer Gewerbesteuerpflicht (CFE) in Frankreich unternehmen?

Wir empfehlen Ihnen, sich mit der Gemeinde und dem lokalen Finanzamt für Unternehmen (sog. SIE) in Verbindung zu setzen, um Ihre individuelle Situation zu klären und mögliche Steuerbefreiungen voll auszuschöpfen.

Sollten Sie einen CFE-Steuerbescheid erhalten, wird dieser nicht mehr per Post gesendet, sondern ist ausschließlich in Ihrem gewerblichen (und nicht persönlichen) Online-Konto (sog. „espace professionnel“) auf der offiziellen Plattform des französischen Finanzamts abrufbar.

Für Fragen steht Ihnen unser Steuer- und Immobilienrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

Kontakt aufnehmen PDF öffnen Drucken

Häufig gestellte Fragen - Gewerbesteuerpflicht (CFE) für die Vermietung möblierter Wohnungen in Frankreich

Was ist die französische Gewerbesteuer (CFE) und wen betrifft sie?

Die CFE (Cotisation Foncière des Entreprises) ist die französische Gewerbesteuer, die auf gewerbliche Tätigkeiten, einschließlich der Vermietung möblierter Wohnungen, erhoben wird. Private Vermieter, die möblierte Wohnungen vermieten, unterliegen grundsätzlich der CFE, wobei bei einem Umsatz von mehr als 152.500 € zzgl. Umsatzsteuer zusätzlich der Beitrag auf den Mehrwert der Unternehmen (CVAE) anfällt.

Muss ich als privater Vermieter in Frankreich Gewerbesteuer (CFE) zahlen, auch, wenn ich nur gelegentlich vermiete?

Private Vermieter in Frankreich sind grundsätzlich zur Zahlung der CFE verpflichtet, selbst wenn sie nur gelegentlich vermieten. Wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung (Haupt- oder Zweitwohnsitz) jedoch gelegentlich zu einem einmaligen Anlass, der nicht wiederholt wird, vermieten, sind Sie ebenfalls von der CFE befreit.

Welche Befreiungen von der CFE gibt es und wie kann ich sie beantragen?

Private Vermieter profitieren im ersten Jahr ihrer gewerblichen Tätigkeit automatisch von einer Befreiung der CFE, sofern die Vermietung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden gemeldet wurde; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Darüber hinaus gelten allgemeine CFE-Befreiungen, einschließlich:

  • Befreiungen bei niedrigen Einnahmen (≤ 5.000 € jährlich gemäß Artikel 1647 D des französischen Steuergesetzbuches),
  • gelegentlicher Vermietung zu einem einmaligen Anlass, der nicht wiederholt wird,
  • Vermietung eines Teils des Hauptwohnsitzes, der vom Mieter als Hauptwohnsitz genutzt wird,
  • sowie weitere mögliche lokale Ausnahmen.

Für diese Befreiungen sollte die Gemeinde oder das lokale Finanzamt (SIE) kontaktiert werden, um die individuelle Situation zu prüfen.

Wie kann ich eine CFE-Befreiung beantragen?

Für die automatische Befreiung im ersten Jahr ist kein Antrag erforderlich, sofern die Vermietung bei den zuständigen Behörden gemeldet wurde.

Für alle weiteren CFE-Befreiungen hängt die Möglichkeit der Beantragung von den Entscheidungen der lokalen Behörden ab.

Es wird empfohlen, die Gemeinde oder das lokale Finanzamt zu kontaktieren, um die individuelle Situation zu prüfen.

Wie erfahre ich, ob ich einen CFE-Steuerbescheid erhalten habe und wie kann ich ihn prüfen?

Ein CFE-Steuerbescheid wird nicht mehr per Post zugestellt, sondern ist ausschließlich in Ihrem gewerblichen Online-Konto („espace professionnel“) auf der offiziellen Plattform des französischen Finanzamts abrufbar.

Dort können Sie den Bescheid einsehen und prüfen.

Wer kann mir helfen, wenn ich unsicher bin, ob ich der CFE richtig unterliege oder eine Befreiung nutzen kann?

Bei Unsicherheiten bezüglich der Berechnung der CFE oder der Nutzung von Befreiungen steht Ihnen unser Steuer- und Immobilienrechtsteam zur Verfügung.

Es unterstützt Sie kompetent zu allen Fragen rund um die französische Gewerbesteuer (CFE). Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf: welcome@rechtsanwalt.fr

14. November 2025
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2025-11-14 11:09:112025-11-14 11:10:21Frankreich: Gewerbesteuerpflicht (CFE) für die Vermietung möblierter Wohnungen – Überblick für private Vermieter
Das könnte Dich auch interessieren
Entwicklung der Vorschriften für die möblierte Vermietung touristischer Unterkünfte in Frankreich
Insolvenzverfahren Frankreich: Die Haftung des Geschäftsführungsorgans
Erwerb von Immobilien in Frankreich: Erhöhung der Grunderwerbsteuer
Arbeitsrecht in Frankreich: Der Mindestlohn wurde am 1. November 2024 auf 11,88 Euro brutto angehoben
Renteneintritt in Frankreich 2025: Rentenreform, Ansprüche und Arbeitgeberpflichten
Immobilienvermögensteuer in Frankreich (IFI): Was müssen Personen beachten, die in Frankreich nicht steuerlich ansässig sind?

Themen

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Immobilienrecht
  • Erbrecht & Schenkung
  • Insolvenzrecht
  • Vertragsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Datenschutz
  • Kommuniqués

© 2025 EPP Rechtsanwälte Avocats

Impressum | Datenschutz

Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen