Renteneintritt in Frankreich 2025: Rentenreform, Ansprüche und Arbeitgeberpflichten
Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage kann in einem französischen Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden, dass der Vertrag mit Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers automatisch endet.
Dies bedeutet: In Frankreich läuft der Arbeitsvertrag auch bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiter. Wann und wie erfolgt ein Renteneintritt in Frankreich? Welche gesetzlichen Änderungen bringt die Rentenreform 2023 mit sich? Was bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber? Erfahren Sie dies in folgender News.
Wie erfolgt ein Renteneintritt in Frankreich?
Der Renteneintritt kann in Frankreich auf zwei Arten erfolgen:
- entweder auf Initiative des Arbeitnehmers (départ volontaire à la retraite). Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer in Frankreich, wenn er das gesetzlich dazu vorgesehene Alter erreicht, die erforderliche Anzahl an Quartalen in die Rentenkasse eingezahlt und sämtliche beruflichen Aktivitäten aufgegeben hat.
- oder auf Initiative des Arbeitgebers (mise à la retraite). Diese Möglichkeit erfordert, nach Initiative des Arbeitgebers, noch das Einverständnis des Arbeitsnehmers. Sie besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 67 Jahre alt ist. Ab einem Alter von 70 Jahren ist das Einverständnis des Arbeitnehmers jedoch nicht mehr erforderlich.
Hat ein Arbeitnehmer sowohl das gesetzliche Mindestalter (abhängig von seinem Geburtsjahr) erreicht als auch die erforderliche Anzahl an Quartalen in die Rentenversicherung eingezahlt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vollrente.
Nach monatelangen Verhandlungen im Parlament setzte die Regierung Macron schließlich ohne Abstimmung ihre Rentenreform durch, nämlich durch das Gesetz vom 14. April 2023, das zum 1. September 2023 in Kraft trat und unter anderem ein höheres gesetzliches Renteneintrittsalter mit sich bringt.
Im Folgenden stellen wir die beiden Möglichkeiten des Rentenbeginns in Frankreich nach der Rentenreform 2023 übersichtlich für Sie dar.
Renteneintritt auf Initiative des Arbeitnehmers
Seit der französischen Rentenreform von 2023 beträgt das gesetzliche Mindestalter für den Renteneintritt von Arbeitnehmern, die ab dem 1. Januar 1968 geboren sind, 64 Jahre (zuvor: 62 Jahre).
Für Arbeitnehmer, die zwischen dem 1. September 1961 und dem 31. Dezember 1967 geboren wurden, erhöht sich das gesetzliche Mindestalter für den Renteneintritt progressiv von 62 Jahren auf 64 Jahre, und zwar in 3-Monats-Schritten.
Folgende Tabelle soll dies illustrieren:
Ein aktuelles Beispiel eines Renteneintritts in Frankreich
Ein Arbeitnehmer, der am 01.02.1961 geboren wurde, kann mit 62 Jahren in Frankreich in Rente gehen, sobald er 168 Quartale Rentenbeiträge eingezahlt hat.
Ein Arbeitnehmer, der am 01.01.1965 geboren wurde, kann mit 63 Jahren und 3 Monaten in Frankreich in Rente gehen, sobald er 172 Quartale Rentenbeiträge eingezahlt hat.
Ausnahmen der obigen Tabelle gelten für Arbeitnehmer, die bereits vor Erreichen ihres 21. Lebensjahres angefangen haben zu arbeiten, sowie für Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung. Diese können unter bestimmten Bedingungen bereits früher in Rente gehen.
Es ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seines Renteneintritts Anspruch auf eine gesetzliche Rentenantrittsentschädigung oder eine tarifvertragliche Entschädigung hat, falls Letztere für ihn vorteilhafter ist. Der Betrag der gesetzlichen Entschädigung ist von der Betriebszugehörigkeit abhängig:
- ½ Monatsgehalt nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit,
- 1 Monatsgehalt nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit,
- 1,5 Monatsgehälter nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit,
- 2 Monatsgehälter nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Renteneintritt auf Initiative des Arbeitgebers
Sobald der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet hat, hat er automatisch Anspruch auf den vollen Rentensatz, und zwar unabhängig von der Anzahl der eingezahlten Quartale.
Ab diesem Alter des Arbeitnehmers (67 Jahre) kann der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitnehmer in den Ruhestand zu versetzen. Jedoch ist dies nicht einseitig möglich.
Denn auch, wenn der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet hat, kann der Arbeitgeber ihn nur dann in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
Erst, wenn der Arbeitnehmer 70 Jahre alt ist, kann der Arbeitgeber ihn einseitig in den Ruhestand versetzen, ohne seine vorherige Zustimmung erhalten zu müssen.
Es ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Renteneintritts auf Initiative des Arbeitgebers Anspruch auf die gesetzliche Kündigungsentschädigung hat (= 1/4 Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und zzgl. 1/3 Monatsgehalt ab dem 11. Betriebszugehörigkeitsjahr) – oder auf eine tarifvertragliche Entschädigung, falls diese für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Möchten Sie den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Renteneintritts in Frankreich auf Ihre oder die Initiative des Arbeitnehmers beenden?
Unser deutschsprachiges Arbeitsrechtsteam steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr
Diese News wurde von Priscille Lecoanet, Avocat, in Zusammenarbeit mit Rachel Brauns, juristische Assistentin, verfasst.
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