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Arbeitsrecht

Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenserfolg in Frankreich: Neue Verpflichtung für Unternehmen mit 11 bis 49 Beschäftigten

Sophie Gossmann DJCE
Avocat
gossmann@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 87 02 99 87
Priscille Lecoanet LL.M.
Avocat
lecoanet@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Aurélia Heim DJCE
Avocat
heim@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Artikel 5 und 6 des französischen Gesetzes Nr. 2023-1107 vom 29. November 2023 führen versuchsweise für fünf Jahre eine neue Verpflichtung zur sogenannten partage de la valeur (Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert) ein. Diese Bestimmung gilt für Unternehmen mit mindestens 11 und höchstens 49 Beschäftigten, die nicht unter die Regelung zur Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnbeteiligung (sog. participation) fallen und während drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren regelmäßige Gewinne erzielt haben.

Um Mitarbeiter in Frankreich am Unternehmenserfolg zu beteiligen, konnten Unternehmen bislang Prämien gewähren, die von speziellen Regelungen zur Befreiung von Sozialabgaben bzw. der Einkommensteuer profitierten.

Seit dem 1. Januar 2025 obliegt die Pflicht zur Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg für Unternehmen, die die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Das Unternehmen wurde in Form einer Gesellschaft gegründet (im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen).

  • Es beschäftigt mindestens 11 und höchstens 49 Arbeitnehmer. Hierbei handelt es sich um die jährliche Belegschaft des Unternehmens, die dem Durchschnitt der Anzahl der Personen entspricht, die im Laufe jeden Monats des vorherigen Kalenderjahres beschäftigt wurden. Für das Jahr 2025 ist daher die Belegschaft von 2024 zu berücksichtigen.

  • Das Unternehmen unterliegt keiner Pflicht zur Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnbeteiligung.

  • Es hat in jedem der letzten 3 Geschäftsjahre einen steuerlichen Nettogewinn von mindestens 1 % seines Umsatzes erzielt.

  • Dabei werden sämtliche Gewinne des Unternehmens berücksichtigt, dies es im französischen Mutterland sowie in Guadeloupe, Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin erzielt hat. Die Berechnung des Gewinns folgt hierbei den gleichen Grundsätzen wie für die Besteuerung mit der Körperschaftsteuer.

  • Laut dem Gesetz sind die drei vorherigen Geschäftsjahre zum 1. Januar 2025 zugrunde zu legen.

  • Für ein Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 werden somit die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 berücksichtigt.

  • Das Unternehmen unterliegt keiner Vereinbarung zur freiwilligen oder gesetzlichen Gewinnbeteiligung. 

Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt, muss das Unternehmen ein System zur freiwilligen Gewinnbeteiligung (sog. intéressement) oder zur gesetzlichen Gewinnbeteiligung (sog. participation) einführen, einen Arbeitnehmersparplan (sog. plan d‘épargne salariale) einführen bzw. aufstocken oder aber eine Prämie zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert (sog. prime de partage de la valeur) auszahlen.

Diese Pflicht gilt auch für ausländische Gesellschaften, die eine Niederlassung in Frankreich haben.

Sie wünschen weitere Informationen zu diesem Thema?

Gerne begleiten wir Sie bei der Einführung eines Systems zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert in Ihrer französischen Gesellschaft bzw. Niederlassung.

Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu unseren deutsch-französischen Rechtsanwälten auf: welcome@rechtsanwalt.fr

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24. Januar 2025
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2025-01-24 12:11:002025-04-07 13:13:35Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenserfolg in Frankreich: Neue Verpflichtung für Unternehmen mit 11 bis 49 Beschäftigten
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