Der „Gérant de succursale“ in Frankreich: Geschäftsführer einer Zweigniederlassung
In Frankreich kann jedem selbstständigen Unternehmer, der die Voraussetzungen des Artikels L. 7321-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs erfüllt, der Status „Gérant de succursale“ (sog. „Geschäftsführer einer Zweigniederlassung“) zugesprochen werden.
Aufgrund dieses Status’ kann ein selbstständiger Unternehmer in Frankreich erreichen, dass die Vorschriften des französischen Arbeitsrechts zu seinen Gunsten zur Anwendung kommen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
Wann einem selbstständigen Unternehmer der Status „Gérant de succursale“ (Geschäftsführer einer Zweigniederlassung) in Frankreich zugesprochen wird, wird durch Artikel L. 7321-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs geregelt.
Die Anerkennung erfolgt ausschließlich durch ein französisches Gericht und muss kumulativ drei wichtige Voraussetzungen erfüllen.
Der Status gewährt dem selbstständigen Unternehmer arbeitsrechtliche Vorteile, insbesondere Schadensersatzansprüche bei rechtswidrigen Arbeitgeberkündigungen.
Was ist ein „Gérant de succursale“ in Frankreich?
Artikel L. 7321-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs definiert den „Geschäftsführer einer Zweigniederlassung“ als eine Person, deren Aktivität im Wesentlichen darin besteht,
- Waren jedweder Art, die ausschließlich oder fast ausschließlich von einem einzigen Unternehmen bereitgestellt werden, zu verkaufen
ODER
- für Rechnung eines einzigen Unternehmens Aufträge zu akquirieren oder Waren entgegenzunehmen, die zu bearbeiten, zu befördern oder zu transportieren sind,
und die diese Aktivität in einer von diesem Unternehmen bereitgestellten Räumlichkeit und unter den von diesem Unternehmen bestimmten Modalitäten und Preisen ausübt.
Damit der Status „Geschäftsführer einer Zweigniederlassung“ anerkannt wird, müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- ausschließliche oder fast ausschließliche Bereitstellung der Waren durch den Auftraggeber,
- Bereitstellung der Räumlichkeit oder deren sogenannten „Anerkennung“ durch den Auftraggeber (dies ist mit der Pflicht des Unternehmers in Frankreich gleichzusetzen, die Räumlichkeiten entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers einzurichten),
- Bestimmung der Arbeitsbedingungen des Auftragnehmers sowie der Preise durch den Auftraggeber.
Welche Auswirkungen bestehen durch den Status „Gérant de succursale“ in Frankreich für den Auftraggeber?
Nur ein französisches Gericht kann den Status „Geschäftsführer einer Zweigniederlassung“ anerkennen.
Wenn einem Auftragnehmer dieser Status zugesprochen wird, wird er, wie erwähnt, von einigen Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts begünstigt.
Konkret bedeutet dies, dass der Auftragnehmer zum Beispiel bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Schadensersatz wegen Kündigung ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund (= rechtswidrige Arbeitgeberkündigung) sowie weitere Beträge vom Auftraggeber fordern kann, falls ein ausreichender Kündigungsgrund seitens des Auftraggebers nicht vorgebracht werden kann. Da die Regelung des Artikels L. 7321-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs eine zwingende Vorschrift ist, kann von ihr auch durch eine vertragliche Vereinbarung nicht abgewichen werden.
Für weiterführende Informationen und Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unser französisches Arbeitsrechtteam gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr