Grunderwerbsteuererhöhung in Frankreich: Neue Regelungen der französischen Finanzgesetzgebung 2025
In unserem letzten Artikel haben wir Sie darüber informiert, dass das Finanzgesetz für 2025 den Weg für eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer (droits de mutation à titre onéreux), die den Käufern von Immobilien eher als Notargebühren bekannt ist, ebnet.
Zur Erinnerung - die Erhöhung stellt sich grafisch wie folgt dar:
Die endgültige Entscheidung über die Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes liegt bei den einzelnen Départements, von denen viele diese finanzielle Gelegenheit nutzen dürften, da sie für die lokalen Finanzen von entscheidender Bedeutung ist.
Diese vorübergehende Grunderwerbsteuererhöhung muss in jedem Département durch eine eigene Beschlussfassung bestätigt werden.
Wann tritt die Grunderwerbsteuererhöhung in Kraft?
Das Inkrafttreten der Erhöhung der Grunderwerbsteuer hängt vom Datum der Beschlussfassung des jeweiligen Départements ab:
- Wird die Erhöhung vor dem 28. Februar 2025 beschlossen, tritt sie am 1. April 2025 in Kraft.
- Wird sie zwischen dem 1. und 31. März 2025 beschlossen, gilt sie ab dem 1. Mai 2025.
- Erfolgt die Beschlussfassung zwischen dem 1. und 15. April 2025, wird die Erhöhung ab dem 1. Juni 2025 wirksam.
- Bei einer Entscheidung zwischen dem 16. April und dem 30. November 2025 wird die Erhöhung ab dem 1. Januar 2026 angewandt.
- Schließlich führt eine Entscheidung zwischen dem 1. und 31. Dezember 2025 zu einer Erhöhung ab dem 1. Februar 2026.
Grunderwerbsteuererhöhung in Frankreich: Auswirkungen für Immobilienkäufer
Diese Maßnahme wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Immobilienmarkt haben.
Es bleibt abzuwarten, wie viele Départements sich für eine Erhöhung der Gebühren entscheiden und wie sich dies auf Immobilienkäufe auswirkt.
Es wird daher wichtig sein, die Beschlüsse des Départementsrats zu überprüfen, um den genauen Erhöhungsbetrag sowie die Abstimmung über die Grunderwerbsteueranpassung zu kennen.
Tatsächlich beträgt der maximale Erhöhungssatz 0,5 Prozentpunkte.
Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde in Kraft getreten sein – unabhängig vom Datum der Unterzeichnung des Vorvertrags oder des Kaufversprechens.
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