Erklärungspflicht für Eigentümer von Immobilien in Frankreich: Die Frist wurde vom 30.06. auf den 31.07. verlängert!
Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen Eigentümer (natürliche Personen und juristische Personen) einer neuen Erklärungspflicht für ihre Immobilien zu Wohnzwecken in Frankreich.
Während die französische Wohnsteuer für Hauptwohnsitze ab dem Jahr 2023 abgeschafft wurde, fordert die frz. Steuerverwaltung alle Eigentümer eines Haupt- oder Zweitwohnsitzes oder einer vermieteten Wohnung in Frankreich auf, eine zusätzliche steuerliche Erklärung abzugeben.
Das französische Wirtschaftsministerium gab am 23. Juni 2023 bekannt, dass angesichts des sehr hohen Aufkommens von Erklärungen die ursprünglich für den 30. Juni vorgesehene Erklärungsfrist nun bis einschließlich 31. Juli 2023 verlängert wurde.
Die Erklärungspflicht betrifft alle Eigentümer (Privatpersonen und Unternehmen) von Wohnimmobilien, unabhängig davon, ob die Eigentümer in Frankreich oder im Ausland ansässig sind.
Diese Pflicht trifft insbesondere
- Alleineigentümer,
- gemeinschaftliche Eigentümer (Gemeinschaftseigentum in Frankreich),
- Nießbraucher,
- Immobiliengesellschaften (SCI - Société Civile Immobilière; Immobiliengesellschaft frz. Rechts) bzw. Gesellschaften, die Immobilien besitzen.
Immobilieneigentümer müssen für jede ihrer Wohnimmobilien angeben, zu welchem Zweck sie diese nutzen. Wenn sie die Immobilie nicht selbst nutzen, müssen sie die Identität der Bewohner und den Zeitraum der Belegung angeben. Es muss ggf. auch erklärt werden, ob die Räumlichkeit leer steht (unmöblierte nicht bewohnte Immobilie).
Die Erklärung ist online auf der Webseite der frz. Steuerverwaltung durchzuführen.
Für weitere Informationen zu dieser Erklärungspflicht empfehlen wir Ihnen, unseren Artikel Neue Erklärungspflicht für Eigentümer von Immobilien in Frankreich zu lesen.
Selbstverständlich können wir Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe dieser Erklärung unterstützen.
Unser deutsch-französisches Steuerteam steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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