Homeoffice-Kosten in Frankreich: Welche pauschalen Erstattungsbeträge gelten für das Jahr 2025?
Übt ein Arbeitnehmer in Frankreich seine Tätigkeit teilweise oder ganz im Homeoffice aus, müssen ihm die Kosten erstattet werden, die ihm für die Ausübung seiner Arbeitsleistung im Homeoffice entstehen (Kosten für Hardware, Verbindungen, verschiedene Verbrauchsmaterialien, Heizung und Strom, etc.).
Die französische Sozialversicherungsbehörde URSSAF hat nun die neuen, pauschalen Erstattungsbeträge für das Jahr 2025 veröffentlicht.
Der Arbeitgeber verfügt über zwei Möglichkeiten, die Erstattung von Homeoffice-Kosten in Frankreich vorzunehmen:
- Erstattung der tatsächlich verauslagten Kosten: Diese Methode kann sich in Anbetracht der verschiedenen Auslagen, die zu berücksichtigen sind, als komplex und zeitaufwendig erweisen. Das Amtsblatt der französischen Sozialversicherung legt die Bewertungs- und Berechnungsmethoden der durch die Homeoffice-Tätigkeit verauslagten Kosten dar (z. B. Berechnung für den zu erstattenden Teil der Miete).
- Pauschale Erstattung der Homeoffice-Kosten: Die Beträge dieser pauschalen Erstattung wurden nun für das Jahr 2025 auf der Website der URSSAF veröffentlicht:
- Erstattung von 10,90€/Monat für einen Tag pro Woche im Homeoffice, 21,80€/Monat für 2 Tage pro Woche im Homeoffice.
- Wenn die Anzahl der monatlichen Homeoffice-Tage nicht durch den Arbeitgeber festgelegt wird, entspricht die Erstattung einer festen Zulage, deren Tagesbetrag sich auf 2,70 € bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 59,40 € beläuft.
Unterliegt die Kostenerstattung für das Homeoffice in Frankreich einer Pflicht zur Vorlage von Belegen?
Werden die oben genannten Pauschbeträge ausgezahlt, ist keine Ausstellung von Belegen erforderlich. Die ausgezahlten Beträge gelten als zweckentsprechend verwendet und sind daher sozialabgabenfrei.
Wenn die pauschale Erstattung jedoch die oben genannten Pauschbeträge übersteigt, kann die Befreiung von Sozialabgaben nur auf Vorlage von Belegen erfolgen, die bei möglichen Prüfungen vorgelegt werden müssen.
Homeoffice auf Initiative des Arbeitgebers: Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers
Arbeitet der Arbeitnehmer auf Initiative des Arbeitgebers in Frankreich im Homeoffice, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsentschädigung verpflichtet. Diese Ausgleichentschädigung, die die Nutzung des privaten Wohnraumes zu beruflichen Zwecken ausgleicht, fällt zusätzlich zur Erstattung der oben genannten Kosten an.
Des Weiteren wird in Anwendung des französischen Gesetzes empfohlen, die Homeoffice-Tätigkeit in Form einer individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder in einer betriebsinternen Homeoffice-Vereinbarung zu regeln.
Haben Sie Fragen zur Erstattung von Homeoffice-Kosten in Frankreich, zur Höhe der Ausgleichsentschädigung oder wünschen die Erstellung einer individuellen oder betriebsinternen Homeoffice-Vereinbarung?
Unser deutsch-französisches Arbeitsrechtsteam steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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