Variable Vergütung in Frankreich: Ziele und Beträge unbedingt rechtzeitig vereinbaren
In Frankreich kann die Vergütung aus einem festen und einem variablen Teil bestehen. Während der Arbeitgeber früher bei der Festlegung der variablen Vergütung relativ frei war, hat die Rechtsprechung diese Gestaltungsfreiheit im Laufe der Jahre eingeschränkt.
So kann der Arbeitgeber nach aktueller Rechtslage zwar einseitig die Ziele des Arbeitnehmers festlegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese realistisch und erreichbar sind. Im Streitfall liegt die Beweispflicht beim Arbeitgeber, mit erheblichen Konsequenzen:
Kann der Arbeitgeber die Erreichbarkeit der Ziele nicht nachweisen, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die versprochene variable Vergütung zu zahlen (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 15.12.2021, Nr. 19-20.978, FS-B: RJS 2/22, Nr. 65). Diese muss er dann in jedem Fall zahlen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer die festgelegten Ziele tatsächlich nicht erreicht hat.
Werden die Ziele vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einseitig festgelegt, müssen sie dem Arbeitnehmer zu Beginn des Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Andernfalls ist dem Arbeitnehmer der für den variablen Anteil vorgesehene Höchstbetrag in jedem Fall in voller Höhe auszuzahlen, so als ob er die Ziele vollumfänglich erreicht hätte (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 31.1.2024, Nr. 22-22.709 F-D, W. c/ Sté Supergroup).
Legt der Arbeitgeber gar keine Ziele fest, muss er dem Arbeitnehmer ebenfalls den Höchstbetrag der variablen Vergütung zahlen.
Eine weitere Folge der Nichtbeachtung dieser Regeln kann die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers sein. Das gänzliche Fehlen von Zielvorgaben (trotz Ankündigung einer variablen Vergütung im Arbeitsvertrag) kann, angesichts der Höhe der Beträge, um die es geht, sogar eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers darstellen, die die Fortsetzung des Arbeitsvertrags für den Arbeitnehmer unmöglich macht. Dies kann zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 19.11.2014, Nr. 13-22.686 F-D: RJS 2/15 Nr. 99) oder zur Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers führen (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 15.12.2021, Nr. 19-20.978 FS-B: RJS 2/22 Nr. 65).
Schließlich kann der Arbeitnehmer auch dann eine Zahlung der variablen Vergütung (unabhängig von dem Erreichen von Zielen) verlangen, wenn die Dokumente, in denen die Ziele festgelegt sind, nicht in französischer Sprache abgefasst sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie Dokumente aus dem Ausland stammen oder für Ausländer bestimmt sind (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 11.10.2023, Nr. 22-13.770).
Es ist daher zwingend erforderlich, dass alle Unterlagen, die sich auf die variable Vergütung des Arbeitnehmers beziehen, in französischer Sprache abgefasst sind.
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