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Steuerrecht

Frankreich: Haftung und Rechte der Gesellschafter einer SCI

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Cécile Robert
Juristin
robert@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

Die französische Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts, die sogenannte Société Civile Immobilière (SCI), ist ein beliebtes Rechtsinstrument zur kollektiven Verwaltung von Immobilien.

Der Status eines SCI-Gesellschafters bietet viele Vorteile, bringt aber auch erhebliche Haftungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Schulden der Gesellschaft.

Haftung der Gesellschafter einer SCI

Ein wesentlicher Aspekt des Gesellschafterstatus in einer SCI ist die finanzielle Haftung.

Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen haften die Gesellschafter einer SCI unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Gläubiger im Fall finanzieller Schwierigkeiten das persönliche Vermögen der Gesellschafter pfänden können.

Diese Haftung ist jedoch teilschuldnerisch und nicht gesamtschuldnerisch.

Dies bedeutet, dass ein Gläubiger seine Forderung nur anteilig – entsprechend dem jeweiligen Anteil am Stammkapital – gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter geltend machen kann.

Er kann nicht die gesamten ausstehenden Forderungen geltend machen.

Solange die Gesellschaft besteht, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, Verluste auszugleichen. Bei ihrer Auflösung müssen sie diese jedoch im Verhältnis zu ihren Anteilen an der Gesellschaft tragen. Die Satzung kann eine andere Verteilung vorsehen, anderenfalls gilt die Proportionalitätsregel.

Rechte der Gesellschafter einer SCI

Die Gesellschafter haben das Recht, an kollektiven Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Dazu zählen die Änderung der Satzung, die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers. In der Regel steht das Stimmrecht in proportionalem Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Anteile, wobei die Satzung Ausnahmen vorsehen kann.

Die Gesellschafter haben ebenfalls Anspruch auf einen Anteil an den von der SCI erwirtschafteten Gewinnen, der in der Regel im Verhältnis zu ihren jeweiligen Einlagen verteilt wird. Die Satzung kann jedoch auch eine andere Verteilung vorsehen.

Sonderfall: geschützte Gesellschafter

In einer SCI können auch geschützte Personen, wie Minderjährige oder Volljährige unter Vormundschaft, Gesellschafter werden. Diese Struktur ermöglicht es, das Vermögen dieser Gesellschafter zu schützen und ihnen gleichzeitig ein potenzielles Einkommen zu sichern. Ihre Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, können hingegen eingeschränkt werden.

Wenn eine geschützte Person Gesellschafter werden möchte, gelten zunächst genaue Regeln für die Leistung ihrer Einlage (Bar- oder Sacheinlage), da diese als „Verfügungshandlung“ angesehen wird. Derartige Handlungen erfordern beispielsweise die Zustimmung beider Elternteile im Fall eines minderjährigen Kindes.

Die wichtigsten Verfügungen, wie die Einbringung einer Immobilie oder eines Geschäftsbetriebs, die einem Minderjährigen gehören, benötigen neben der Zustimmung der Eltern auch die des Vormundschaftsgerichts.

Das Risiko beim Eintritt eines Minderjährigen als Gesellschafter einer SCI besteht darin, dass er wie jeder andere Gesellschafter unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft haftet. Um diese Haftung zu begrenzen, könnte beispielsweise eine Klausel in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden, die besagt, dass der Geschäftsführer nur dann einen Kredit aufnehmen darf, wenn der Gläubiger auf die Inanspruchnahme des geschützten Gesellschafters verzichtet.

Diese Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers kann jedoch Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn sie dessen Haftung auslöst.

In Bezug auf ihre Fähigkeit, Kredite aufzunehmen, gilt laut Rechtsprechung, dass die SCI als eigenständige Struktur unabhängig von der individuellen Geschäftsfähigkeit ihrer Gesellschafter Kredite aufnehmen kann.

Was die Ausübung der Gesellschafterrechte betrifft, so gilt das Stimmrecht im Allgemeinen als Verwaltungshandlung, es sei denn, es handelt sich um gewisse wichtige Beschlüsse, die als Verfügungshandlungen angesehen werden, beispielsweise: Änderung der Satzung, Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, Zulassung eines Gesellschafters oder Verkauf von Anlagevermögen. Sobald eine Gesellschafterversammlung zu einem dieser Tagesordnungspunkte einberufen wird, müssen die erforderlichen Genehmigungen für die Verfügungshandlungen eingeholt werden.

***

Fazit: Gesellschafter einer französischen SCI

Gesellschafter einer SCI zu sein, bietet unbestreitbare Vorteile im Hinblick auf die Immobilienverwaltung. Es ist jedoch wichtig, die finanziellen Haftungen und die damit verbundenen Rechte zu verstehen.

Durch eine sorgfältige Ausarbeitung der Satzung kann die SCI so strukturiert werden, dass die Interessen aller Gesellschafter geschützt werden, wobei den geschützten Gesellschaftern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird und gleichzeitig eine effiziente Verwaltung des Immobilienvermögens gewährleistet wird.

Haben Sie Fragen zu Haftung und Rechten der Gesellschafter einer SCI in Frankreich?

Unser Steuer- und Immobilienrechtsteam steht Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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Die französische Immobiliengesellschaft - Anne-Lise Lamy | EPP Rechtsanwälte Avocats
20. Juni 2025
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2025-06-20 15:09:002025-06-18 15:24:58Frankreich: Haftung und Rechte der Gesellschafter einer SCI
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