Wussten Sie schon, dass in Frankreich…
- Gründung und Schließung von französischen Gesellschaften sowie Satzungsänderungen in Frankreich ohne Einschaltung eines Notars vollzogen werden können?
- die vereinfachte französische Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée – SAS) inzwischen die in Frankreich am weitesten verbreitete Gesellschaftsform ist? Hintergrund ist, dass bei dieser französischen Gesellschaftsform im Vergleich zur französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL) mehr Gestaltungsfreiheit besteht. Personengesellschaften wie z.B. die französische OHG (société en nom collectif – SNC) spielen im französischen Geschäftsleben so gut wie keine Rolle. Das in Deutschland verbreitete Konstrukt der GmbH & Co KG gibt es im französischen Recht nicht.
- ein gesetzliches Mindestkapital (37.000 Euro) nur noch für die klassische französische Aktiengesellschaft erforderlich ist?
- die Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen in Frankreich, die eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals einer französischen Gesellschaft betreffen, beim französischen Finanzamt registriert werden müssen, bevor die entsprechenden Formalitäten beim französischen Handelsregister veranlasst werden können?
- im Unterschied zum deutschen GmbH-Recht nach französischem Recht nicht die Möglichkeit besteht, in der Satzung der französischen GmbH (SARL) eine Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen?
- ein Abschlussprüfer in Frankreich für 6 Jahre bestellt wird? Erfolgt die Bestellung freiwillig, das heißt ohne, dass sie im französischen Recht zwingend vorgeschrieben ist, kann die Bestellung auf einen Zeitraum von 3 Jahren begrenzt werden.
- die Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft in Frankreich unter bestimmten Bedingungen ihre Organstellung mit einem Arbeitsvertrag kumulieren können?
- Geschäftsordnungen einer französischen Gesellschaft und insbesondere Beschränkungen der Vollmachten ihres Geschäftsführers (durch die Auflistung zustimmungspflichtiger Geschäfte) in Frankreich keine Außenwirkung haben?
- die Schließung einer Gesellschaft in Frankreich, deren Alleingesellschafter eine juristische Person ist, gemäß französischem Recht ohne Liquidation per Auflösungsbeschluss mit anschließender Gesamtrechtsnachfolge erfolgt?
- zwischen dem Beschluss der Auflösung einer französischen Gesellschaft und der Beendigung ihrer Liquidation in Frankreich kein Sperrjahr vorgesehen ist?