Wussten Sie schon, dass in Frankreich…
- Gründung und Schließung von französischen Gesellschaften sowie Satzungsänderungen in Frankreich ohne Einschaltung eines Notars vollzogen werden können?
- die vereinfachte französische Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée – SAS) inzwischen die in Frankreich am weitesten verbreitete Gesellschaftsform ist? Hintergrund ist, dass bei dieser französischen Gesellschaftsform im Vergleich zur französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL) mehr Gestaltungsfreiheit besteht. Personengesellschaften wie z.B. die französische OHG (société en nom collectif – SNC) spielen im französischen Geschäftsleben so gut wie keine Rolle. Das in Deutschland verbreitete Konstrukt der GmbH & Co KG gibt es im französischen Recht nicht.
- ein gesetzliches Mindestkapital (37.000 Euro) nur noch für die klassische französische Aktiengesellschaft erforderlich ist?
- die Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen in Frankreich, die eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals einer französischen Gesellschaft betreffen, beim französischen Finanzamt registriert werden müssen, bevor die entsprechenden Formalitäten beim französischen Handelsregister veranlasst werden können?
- im Unterschied zum deutschen GmbH-Recht nach französischem Recht nicht die Möglichkeit besteht, in der Satzung der französischen GmbH (SARL) eine Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen?
- ein Abschlussprüfer in Frankreich für 6 Jahre bestellt wird? Erfolgt die Bestellung freiwillig, das heißt ohne, dass sie im französischen Recht zwingend vorgeschrieben ist, kann die Bestellung auf einen Zeitraum von 3 Jahren begrenzt werden.
- die Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft in Frankreich unter bestimmten Bedingungen ihre Organstellung mit einem Arbeitsvertrag kumulieren können?
- Geschäftsordnungen einer französischen Gesellschaft und insbesondere Beschränkungen der Vollmachten ihres Geschäftsführers (durch die Auflistung zustimmungspflichtiger Geschäfte) in Frankreich keine Außenwirkung haben?
- die Schließung einer Gesellschaft in Frankreich, deren Alleingesellschafter eine juristische Person ist, gemäß französischem Recht ohne Liquidation per Auflösungsbeschluss mit anschließender Gesamtrechtsnachfolge erfolgt?
- zwischen dem Beschluss der Auflösung einer französischen Gesellschaft und der Beendigung ihrer Liquidation in Frankreich kein Sperrjahr vorgesehen ist?
Was unsere Mandanten über uns sagen
Vom Gesellschaftsrecht über das individuelle und kollektive Arbeitsrecht stets eine schnelle und fundierte Beratung. Das Ganze in zwei Sprachen und immer zugeschnitten auf den konkreten Bedarf. Ich fühle mich seit mehr als 10 Jahren sehr gut beraten.
Jürgen Brakensiek
Chief Human Resources Officer/Geschäftsführer Personal
Mannesmann Precision Tubes GmbH
Unsere französischen Gesellschaften werden seit mehreren Jahren durch die Kanzlei EPP professionell in allen Aspekten des Gesellschaftsrechts betreut.
Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich bei EPP Rechtsanwälte Avocats bedanken für die stets zuverlässige und professionelle Arbeit!
Stefan Aebi
Leiter Asset Management Erneuerbare Energien, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
Die Cteam-Gruppe arbeitet seit vielen Jahren mit der Kanzlei EPP zusammen und fühlt sich hier bestens betreut.
Die Kanzlei Epp arbeitet und berät sehr professionell, zügig und auch pragmatisch und betreut uns seit der Gründung unserer französischen Gesellschaften in sämtlichen gesellschaftsrechtlichen, teils sehr komplexen Fragen und Themen immer hervorragend.
Helmut Locher
Geschäftsleitung, Cteam-Gruppe
Bereits seit 2017 arbeiten wir erfolgreich mit der Kanzlei EPP zusammen. Seit Beginn wurden wir zu allen Fragen im Bereich Arbeitsrechts und Vertragsgestaltung stets zeitnah und kompetent durch die erfahrenen Anwälte beraten und unterstützt.
Im Jahr 2021 entschlossen wir uns zur Gründung eines Tochterunternehmens in Frankreich. In diesem Zusammenhang wurden alle erforderlichen Maßnahmen wie Erstellung einer Satzung, Hinterlegungen und Eintragungen in die entsprechenden Register etc. sorgfältig und professionell erledigt. Des Weiteren unterstützte uns die Kanzlei EPP hier bei der Suche nach benötigten Dienstleistern wie z. B. für Unternehmensverwaltung und Finanzgeschäfte. Auch bei kniffligen Problemen und Fragestellungen im Arbeits- und Vertragsrecht fühlen wir uns bei der Kanzlei EPP in den besten Händen.
An dieser Stelle herzlichen Dank für die freundliche und kompetente Zusammenarbeit in der Vergangenheit und sicherlich auch in Zukunft.
Günther Distler
Geschäftsführer, DW Verbundrohr GmbH, Multitubo France S.A.R.L
Seit zahlreichen Jahren arbeiten wir im Rahmen des Auf- und Ausbaus der Frankreichaktivitäten der EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit der Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats Paris erfolgreich zusammen.
Die Beratung unter der Leitung von Marianne Grange mit dem Schwerpunkt des französischen Gesellschaftsrechts ist sehr professionell, zuverlässig und konstruktiv.
Ich möchte mich an dieser Stelle für die sehr angenehme Zusammenarbeit in den letzten Jahren bedanken und freue mich auf die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit.
Stefanie Hagenmeyer-Kräutle
Syndikusrechtsanwältin - Legal, Audit, Compliance, Regulatory Management
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
























