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Steuerrecht

Frankreich führt Mindestbesteuerung für Spitzenverdiener ein (sog. CDHR)

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Das französische Haushaltsgesetz 2025 führt eine neue Steuerregelung für Personen mit hohem Einkommen ein: Die differenzielle Abgabe auf hohe Einkommen (sog. CDHR - Contribution différentielle sur les hauts revenus) soll sicherstellen, dass Spitzenverdiener einer Mindestbesteuerung von 20 % unterliegen.

Betroffen sind in Frankreich Steueransässige, deren steuerpflichtiges Referenzeinkommen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.

Welcher Schwellenwert entscheidet über diese neue Zahlungspflicht in Frankreich?

Die sog. CDHR betrifft ausschließlich Steuerzahler mit hohen Einkünften.

Die Mindestgrenzen sind wie folgt festgelegt:

  • Ein Referenzeinkommen von 250.000 € für Einzelpersonen (Ledige, Verwitwete, Geschiedene oder Getrennte).
  • Ein Referenzeinkommen von 500.000 € für Ehepaare oder gemeinsam veranlagte Lebenspartner (PACS).

Wie erfolgt die Berechnung dieser Steuer?

Die Berechnungsgrundlage für die CDHR ist das französische steuerpflichtige Referenzeinkommen (sog. RFR – Revenu Fiscal de Référence).

Ziel der neuen Regelung ist es, dass die betroffenen Steuerpflichtigen mindestens 20 % ihres Einkommens an Steuern zahlen. Falls sich die bereits entrichtete Steuerlast von diesem Steuersatz unterschreitet, wird die Differenz durch die CDHR ausgeglichen.

Wenn die effektive Steuerlast bereits über 20 % des steuerpflichtigen Referenzeinkommens liegt, fällt keine zusätzliche Abgabe an.

Wichtige Besonderheiten der Mindestbesteuerung für Spitzenverdiener in Frankreich

Sozialabgaben werden bei der Berechnungsgrundlage nicht herangezogen, z.B. bei Kapitalerträgen, die mit der sog. Flat Tax von 30 % besteuert werden, wird für die CDHR nur der Einkommensteueranteil von 12,8 % berücksichtigt, nicht aber die Sozialabgaben von 17,2 %.

Fristen und Sanktionen

Diese neue Abgabe betrifft ausschließlich Einkünfte aus dem Jahre 2025.

Steuerpflichtige müssen eigenverantwortlich prüfen, ob sie dieser Regelung unterliegen.

Dabei ist eine Vorauszahlung in Höhe von 95 % der geschuldeten Abgabe zwischen dem 1. Dezember und 15. Dezember 2025 zu leisten. Die endgültige Berechnung erfolgt mit der Steuererklärung im ersten Semester 2026, wobei mögliche Nachzahlungen im Sommer 2026 fällig werden.

Wer die Vorauszahlung nicht fristgerecht leistet oder weniger als 80 % der geschuldeten Summe überweist, muss mit einer Strafe in Höhe von 20 % der Steuer rechnen.

Fazit: Steuerliche Mindestabgabe für Spitzenverdiener in Frankreich

Die Einführung der CDHR soll sicherstellen, dass Spitzenverdiener in Frankreich eine Mindeststeuer von 20 % zahlen.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich demnach frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Steuerlast entsprechend planen, um unerwartete Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden.

Sind Sie von der Mindestabgabe für Spitzenverdiener in Frankreich betroffen? Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen gerne für all Ihre steuerlichen Fragen in Frankreich zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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21. März 2025
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2025-03-21 11:43:582025-03-21 11:44:01Frankreich führt Mindestbesteuerung für Spitzenverdiener ein (sog. CDHR)
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