Elektrogeräte, Laptops, Smartphones: Neue Informationspflichten in Frankreich bezüglich der Dauer der Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Kaufrecht, Verbraucherrecht und Umweltrecht in Frankreich – Was ändert sich 2022?
- Erweiterte Verantwortung des Herstellers („responsabilité élargie du producteur“, kurz: „REP“)
- Elektrogeräte, Laptops, Smartphones: Neue Informationspflichten in Frankreich bezüglich der Dauer der Verfügbarkeit von Ersatzteilen
- Reduzierung von Plastikabfällen
- Verbot der Vernichtung unverkaufter neuer Non-Food Produkte
- Besondere Pflichten bei der Reparatur von Haushaltsgeräten und elektronischen Geräten
Elektrogeräte, Laptops, Smartphones: Neue Informationspflichten in Frankreich bezüglich der Dauer der Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Im französischen Recht gilt bereits seit 2015, dass Hersteller und Importeure von Waren ihre gewerblichen Abnehmer in Frankreich über die Verfügbarkeitsdauer von Ersatzteilen informieren müssen.
Diese Pflicht wurde durch das Gesetz „Loi AGEC“ vom 10. Februar 2020 konkretisiert.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt hinsichtlich der Ersatzteilversorgung in Frankreich Folgendes:
Der Hersteller bzw. Importeur von Waren ist verpflichtet, seinen französischen Abnehmer über die Verfügbarkeit (oder: Nichtverfügbarkeit) von Ersatzteilen, sowie über den Zeitraum der Verfügbarkeit dieser Ersatzteile zu informieren.
Der Verkäufer, der die Ware dann an den Endverbraucher weiterverkauft, muss seinerseits diese Information dem Endverbraucher vor Vertragsabschluss mitteilen und sie ihm zusätzlich nach Vertragsschluss schriftlich bestätigen.
Die Informationspflicht bezieht sich lediglich auf solche Ersatzteile, die für den Gebrauch der verkauften Ware unverzichtbar sind. Welche Teile als „unverzichtbar“ anzusehen sind, wird im Gesetz nur für bestimmte Elektroprodukte definiert (hierzu weiter unten).
Falls diese Informationen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt bzw. bestätigt werden, wird davon ausgegangen, dass Ersatzteile nicht verfügbar sind.
Der Hersteller bzw. Importeur hat künftig nach entsprechender Anfrage des Händlers nur noch 15 Tage Zeit (und nicht wie bisher 2 Monate), die von ihm als verfügbar angegebenen Ersatzteile zu liefern.
Darüber hinaus gelten für Laptops und Smartphones besondere Regeln: Ersatzteile für diese Geräte müssen mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens verfügbar sein (Artikel R. 111-4-2 und R. 111-4-3 des französischen Verbrauchergesetzbuchs).
Welche Arten von Laptops und Smartphones hiervon betroffen sind, wird im französischen Verbrauchergesetzbuch näher definiert. Ebenso ist gesetzlich festgelegt, um welche Ersatzteile es im Rahmen dieser Pflicht genau geht.
Die Nichterfüllung der Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihr Frankreichgeschäft rechtssicher zu gestalten.
Zu allen Fragen im Bereich Compliance und Verbraucherrecht in Frankreich berät Sie gerne unsere französische Anwältin Frau Vanina Vedel, LL.M.
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