Die Kündigung in Frankreich – Achten Sie auf das Verfahren und die Form
Die Kündigung in Frankreich unterliegt sehr speziellen Regeln.
Dies machte ein kürzlich ergangenes Urteil des französischen Kassationsgerichtshofes in folgendem Fall deutlich.
Der französische Kassationsgerichtshof entschied, dass die von einem Vereinsdirektor ohne Vollmacht ausgesprochene Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nichtig ist (frz. Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitssachen 12.02.2025, Nr. 23-22.310, FS-B).
Der Vereinsdirektor war in diesem Fall vom Verwaltungsrat jedoch nicht zur Kündigung bevollmächtigt worden.
Es oblag nämlich, gemäß den Satzungsbestimmungen, dem Verwaltungsrat, die Funktion des Arbeitgebers auszuüben.
Daher war auch nur der Verwaltungsrat berechtigt, den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin zu kündigen.
Es ist daher wichtig, bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages in Frankreich darauf zu achten, dass die Vertretungsregeln im Unternehmen eingehalten werden.
Die Besonderheit der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in Frankreich
Grundsätzlich erlaubt das französische Arbeitsrecht die Beendigung des Arbeitsvertrages einer schwangeren Arbeitnehmerin, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann,
- dass der Arbeitnehmerin ein nicht mit ihrer Schwangerschaft zusammenhängendes schweres Verschulden anzulasten ist oder
- dass es ihm aus einem Grund, der nicht mit der Schwangerschaft oder der Entbindung zusammenhängt, unmöglich ist, den Arbeitsvertrag aufrechtzuerhalten.
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in Frankreich darf auch nicht während der schwangerschaftsbedingten Aussetzung des Arbeitsvertrags ausgesprochen oder in dieser Zeit wirksam werden.
Allgemeine Kündigungsvorschriften in Frankreich
Im Kündigungsverfahren in Frankreich sind demnach sehr spezielle formale Regeln zu beachten (verpflichtendes Kündigungsvorgespräch mit vorheriger formeller Ladung dazu, Kündigungsschreiben mit bestimmten inhaltlichen Anforderungen, Einhaltung besonderer Fristen zwischen dem Zugang der Ladung zum Kündigungsvorgespräch und dem Kündigungsvorgespräch selbst, etc.).
Ein Verstoß gegen diese geltenden Formalien kann dazu führen, dass ein französisches Arbeitsgericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung (oder gar die Nichtigkeit, je nach Fall) ausspricht und den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Gerne berät Sie unser deutsch-französisches Arbeitsrechtsteam im Rahmen eines Kündigungsverfahrens, damit die Kündigung in Übereinstimmung mit den französischen Vorschriften erfolgt: welcome@rechtsanwalt.fr
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