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Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch während der Krankheit eines Arbeitnehmers in Frankreich

Laura Maurer
Laura Maurer
Avocat
maurer@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Am 22. April 2024 hat ein neues Gesetz in Frankreich die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs zum Urlaubsanspruch, der während der Arbeitsunfähigkeit erworben wird, geändert. Ziel des Gesetzes war eine Anpassung an das europäische Recht (Gesetz Nr. 2024-364 vom 22. April 2024).

Die Kehrtwende in der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichts

Bislang war die Rechtslage nach dem frz. Arbeitsgesetzbuch so, dass während Fehlzeiten aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen nicht berufsbedingter Krankheit bzw. wegen eines nicht arbeitsbedingten Unfalls keine neuen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers entstanden. Das Gleiche galt für derartige Fehlzeiten aufgrund berufsbedingter Krankheit oder arbeitsbedingten Unfalls, die 1 Jahr überschritten.

In mehreren Urteilen, die am 13. September 2023 ergangen sind, hatte das frz. Kassationsgericht die Bestimmungen des frz. Arbeitsgesetzbuchs aufgrund der Europäischen Rechtsprechung für unanwendbar erklärt: Gemäß der europäischen Rechtslage erwerben nämlich krankgeschriebene Arbeitnehmer während ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterhin (neue) Urlaubsansprüche (Revisionsanträge Nrn. 22-17.340 bis 22-17.342 und 22-17.638).

In der Praxis haben zahlreiche Arbeitnehmer infolge dieser Kehrtwende der Rechtsprechung nicht lange gewartet und die ersten Anträge auf Berichtigung ihrer Urlaubsansprüche gestellt, unter Berufung auf die Rechtsprechung des frz. Kassationsgerichts und auf die von diesem angewandte europäische Rechtsprechung.

Das Eingreifen des französischen Gesetzgebers war nunmehr unerlässlich, um eine gesetzgeberische Antwort auf die Urteile des frz. Kassationsgerichts zu geben. Dies ist mit dem Gesetz vom 22. April 2024 geschehen.

Die neuen Vorschriften zum Erwerb und der Übertragung von bezahltem Urlaub während der Krankschreibung

Jedwede Krankschreibung führt zu einem Anspruch auf bezahlten Urlaub

Das neue Gesetz vom 22. April 2024 regelt, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Urlaub (Urlaubstage) erwirbt, unabhängig davon, was der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist und wie lange diese andauert.

Der Erwerb von Urlaubsansprüchen während der Fehlzeiten aufgrund einer nicht berufsbedingten Krankheit bzw. eines nicht berufsbedingten Unfalls beträgt 2 Werktage Urlaub pro Monat und ist auf 24 Werktage Urlaub pro Jahr begrenzt.

Für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Frankreich krankgeschrieben sind, gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften: Sie erwerben 2,5 Werktage Urlaub pro Monat, d. h. 5 Wochen Urlaub pro Jahr.

Neue Informationspflichten des Arbeitgebers bei Wiederaufnahme der Arbeit

Das Gesetz führt auch die Pflicht des Arbeitgebers ein, den Arbeitnehmer, der seine Arbeit nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder aufnimmt, innerhalb eines Monats nach Wiederaufnahme der Arbeit über verschiedene Punkte zu informieren, nämlich:

  • Anzahl der Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer aktuell zustehen sowie über,
  • die Frist, innerhalb deren diese Urlaubstage zu nehmen sind, ehe sie verfallen.

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund von Krankheit oder Unfall (Ursache jeweils: berufsbedingt oder nicht) nicht in der Lage ist, seinen gesamten erworbenen Urlaub oder einen Teil davon während des gesetzlichen Zeitraums der Inanspruchnahme des Urlaubs zu nehmen, kann seinen Urlaub innerhalb eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten übertragen. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann auch einen längeren Übertragungszeitraum bestimmen.

Der Übertragungszeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dessen Rückkehr über den bestehenden Urlaubsanspruch informiert. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr ausgesetzt ist, beginnt der Übertragungszeitraum mit dem Ende des Referenzzeitraums, in dem der bezahlte Urlaub erworben wurde.

Rückwirkung des Gesetzes und Klagefrist

Diese neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb und zur Übertragung von Urlaubsansprüchen in Frankreich gelten rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 24. April 2024 (= Tag des Inkrafttretens des Gesetzes – vorbehaltlich bestehender rechtskräftiger Urteile in geführten Rechtsstreiten). Eine rückwirkende Anwendung wurde allerdings nicht vorgesehen bezüglich der Abschaffung der Einjahresgrenze (für den Erwerb von Urlaub während einer Fehlzeit aufgrund Arbeitsunfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit).

Schließlich gilt für neue Klagen bezüglich Ansprüchen auf Urlaubstage aus Fehlzeiten vor dem 24. April 2024 eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Das neue Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam bzw. in Kraft sind. Somit können solche Klagen bis zum 24. April 2026 erhoben werden. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag schon beendet wurde, gilt nach der Auffassung der Rechtslehre und auch nach unserem Dafürhalten die dreijährige Verjährungsfrist.

Obwohl dieses Gesetz erforderlich war, um das französische Recht mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen, werden diese neuen Regeln wohl auch dazu führen, dass die Verwaltung der Urlaubsansprüche in Frankreich dadurch nicht einfacher wird.

Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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28. Juni 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 lawyers-safegate https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg lawyers-safegate2024-06-28 16:51:592026-03-30 17:14:55Urlaubsanspruch während der Krankheit eines Arbeitnehmers in Frankreich
Arbeitsrecht

Betriebsrat ab dem 11. Arbeitnehmer in Frankreich verpflichtend

Sophie Gossmann DJCE
Avocat
gossmann@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 87 02 99 87
Lisa Deparis
Avocat
deparis@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 87 02 99 87

Wenn Sie als Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigen, entbindet Sie das Bestehen von Personalvertretungsorganen am ausländischen Sitz Ihres Unternehmens nicht von der Pflicht, in Frankreich einen Betriebsrat (sog. „Comité social et économique“; „CSE“) einzurichten.

In einem Urteil vom 17. Oktober 2023 (französisches Kassationsgericht für Strafsachen, Urteil vom 17. Oktober 2023, Nr. 2284.021) hat sich das französische Kassationsgericht zur Frage der Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen mit Sitz im Ausland und einer Niederlassung in Frankreich geäußert.

Im entschiedenen Fall wurde eine Fluggesellschaft mit Sitz in Irland, die über Räumlichkeiten an einem Pariser Flughafen verfügt, in denen 127 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind, des Delikts der „Behinderung der Personalvertretungstätigkeit“ für schuldig befunden und von den Vorinstanzen zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro verurteilt.

Das irische Unternehmen reichte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein und machte insbesondere geltend, dass die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer gemäß irischem Recht berechtigt waren,

  • sich gewerkschaftlich zu organisieren und
  • die Unterstützung der Personalvertretungsorgane am Sitz der Gesellschaft in Irland zu beanspruchen. Das irische Unternehmen war der Ansicht, dass die physische Entfernung der Arbeitnehmer in Frankreich, abseits der Hauptverwaltung in Irland, nicht bedeute, dass sie deren Unterstützung nicht effektiv in Anspruch nehmen könnten.

Das französische Kassationsgericht bestätigte jedoch die Verurteilung der Fluggesellschaft und führte aus, dass jede juristische Person mit Sitz im Ausland, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigt, die französischen Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung zwingend anwenden muss.

Ein Arbeitgeber, der sich weigert, einen Betriebsrat nach frz. Vorschriften einzurichten, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, macht sich daher des Delikts der Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats schuldig.

Ab wann besteht die Pflicht in Frankreich, einen Betriebsrat einzurichten?

Die Einrichtung eines Betriebsrats ist in Frankreich verpflichtend, wenn Sie mindestens 11 Arbeitnehmer während 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Frankreich beschäftigen. Im Unterschied zum deutschen Recht muss in Frankreich zudem der Arbeitgeber selbst die Initiative ergreifen, die Wahl der Mitglieder des Betriebsrats zu organisieren und durchzuführen. Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, kann er entweder von einem Arbeitnehmer oder von einer Gewerkschaft dazu aufgefordert werden, die Wahlen durchzuführen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Betriebsratswahl in Frankreich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung einleiten.

Für Fragen zur Personalvertretung (Personalvertreter, Betriebsrat) in Frankreich steht Ihnen unser deutschsprachiges Arbeitsrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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27. September 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-09-27 15:10:192026-03-30 17:12:07Betriebsrat ab dem 11. Arbeitnehmer in Frankreich verpflichtend
Arbeitsrecht

Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich

Emeline Salmon
Emeline Salmon LL.M.
Avocat
salmon@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

Gilt bei einer Entsendung von Mitarbeitern das französische Recht?

Wenn Sie Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, müssen Sie an die Erfüllung einiger Formalitäten denken, wie beispielsweise

  • Beantragung der A1-Bescheinigung,
  • ggf. Durchführung einer sogenannten SIPSI-Meldung,
  • Beantragung einer BTP-Karte etc.

Meist muss es in der Praxis schnell gehen und man übersieht leicht, dass es darüber hinaus noch einen weiteren wichtigen Punkt gibt, der Beachtung verdient:

Das bei einer Entsendung anwendbare Arbeitsrecht.

Ein ausländischer Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, unterliegt für die Dauer der Entsendung einem Teil des französischen Arbeitsrechts.

Wenn Sie Ihre Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, gilt für die Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Entsendung (und dies während der ersten 12 Monate der Entsendung) ein Teil des französischen Arbeitsrechts, und zwar der sogenannte „noyau dur“ („harter Kern“ des frz. Arbeitsrechts; Kernbereiche).

Zu diesem „harten Kern“ des frz. Arbeitsrechts zählen z. B. die Vorschriften zu folgenden Themen:

  • Arbeitszeit ,
  • Vergütung ,
  • Feiertage,
  • Reisekosten etc.

Zu den anwendbaren Vorschriften zählen dabei sowohl die Kernbereiche der gesetzlichen Bestimmungen in Frankreich als auch die Kernbereiche der für allgemeinverbindlich erklärten französischen Tarifverträge.

Daher ist es wichtig, zu Beginn einer Entsendung zu ermitteln, welcher französische Tarifvertrag bei einer Entsendung nach Frankreich gilt. Zur Ermittlung des zutreffenden Tarifvertrags wird auf diejenige Tätigkeit abgestellt, die die entsendeten Arbeitnehmer in Frankreich tatsächlich ausüben.

Falls Sie Ihre Arbeitnehmer für mehr als 12 Monate nach Frankreich entsenden, gelten ab dem 13. Entsendungsmonat nicht mehr nur die Bestimmungen des „noyau dur“ („harter Kern“ des frz. Arbeitsrechts), sondern es ist dann grundsätzlich das gesamte französische Arbeitsrecht (mit Ausnahme bestimmter Vorschriften) anwendbar. Zum anwendbaren französischen Arbeitsrecht zählen auch sämtliche für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorschriften des auf Ihren Arbeitnehmer anwendbaren französischen Tarifvertrags.

Es ist daher wichtig, sich vor Beginn einer Entsendung darüber zu informieren, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, um im Falle einer Kontrolle auch sachgerecht nachweisen zu können, dass diese Bestimmungen korrekt eingehalten wurden bzw. werden.

Das Bußgeld, das bei der Feststellung von Verstößen gegen das französische Arbeitsrecht fällig wird, kann mitunter sehr hoch ausfallen, da die einzelnen Beträge, die für die verschiedenen festgestellten Verstöße jeweils anfallen, kumulierbar sind, so dass durch die Addition von Einzel-Geldbußen rasch eine hohe Gesamt-Geldbuße zustande kommen kann.

Es ist auch zu empfehlen, mit dem Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung eine temporäre Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen. In einer solchen Zusatzvereinbarung wird der Arbeitnehmer über die während der Zeit der Entsendung geltenden Arbeitsbedingungen informiert und es werden darin die abweichenden arbeitsrechtlichen Vorschriften vereinbart, die (nur) während der Zeit der Entsendung gelten.

Wir hoffen, dass wir Ihnen die Pflichten, die bei einer Entsendung nach Frankreich bestehen, näherbringen konnten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich in unserem Informationstext.

Für Rückfragen zu diesem Thema und zur Unterstützung bei den Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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9. August 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 lawyers-safegate https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg lawyers-safegate2024-08-09 16:44:482026-03-30 17:12:32Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich
Arbeitsrecht

Ist eine mündlich ausgesprochene Kündigung rechtswidrig?

Emeline Salmon
Emeline Salmon LL.M.
Avocat
salmon@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

In einem Urteil vom 3. April 2024 (Nr. 23-10.931) entschied die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs, dass eine dem Arbeitnehmer mündlich mitgeteilte Kündigung zwangsläufig rechtswidrig ist.

Die mündliche Kündigung ist zwangsläufig rechtswidrig

In diesem Urteil war das Gericht der Auffassung, dass die dem Arbeitnehmer telefonisch mitgeteilte Kündigung ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund (d. h. rechtswidrig) ist und nicht durch den Versand eines Kündigungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein berichtigt werden kann, auch wenn dieses noch am selben Tag an den Arbeitnehmer versandt wird.

Am Tag des Versands des Kündigungsschreibens selbst wird der Arbeitnehmer telefonisch über seine Kündigung informiert

In dem vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer wegen schweren Verschuldens („licenciement pour faute grave“) gekündigt. 

Im französischen Arbeitsrecht hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen schweren Verschuldens keine Kündigungsfrist einzuhalten. Folglich setzt die Rechtsprechung angesichts der unsicheren Postlaufzeiten das Datum der Beendigung des Arbeitsvertrages auf den Tag des Versands des Kündigungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein.

In diesem Urteil hatte der Arbeitgeber, um zu vermeiden, dass sich der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsort begibt, diesen am 7. Februar 2019 angerufen und ihm seine Kündigung mitgeteilt. Am selben Tag versandte der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben wegen schweren Verschuldens per Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberkündigung ist rechtswidrig, wenn sie mündlich mitgeteilt wird

In diesem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Arbeitnehmer während eines Telefongesprächs mit der Personalleiterin des Unternehmens mündlich über seine Kündigung informiert wurde. Ein telefonischer Anruf kann nicht das später versandte Kündigungsschreiben ersetzen – auch wenn es noch am selben Tag versandt wird. Der französische Kassationsgerichtshof urteilte daher, dass die Kündigung des Arbeitnehmers unter diesen Umständen ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund ist.

Das französische Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass das Kündigungsschreiben zwingend die Angabe des bzw. der vom Arbeitgeber angeführten Gründe enthält. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Kündigung mündlich mitteilt, ist diese Kündigung somit zwangsläufig rechtswidrig, wenn kein Schreiben mit den Kündigungsgründen vorliegt. Eine solche Kündigung kann nicht durch den Versand eines Kündigungsschreibens berichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dieses noch am Tag der mündlichen Kündigung versandt wird.

Die wichtigsten Schritte der Arbeitgeberkündigung im französischen Arbeitsrecht

Dieses Urteil zeigt, dass das Kündigungsverfahren im französischen Recht einem strengen Formalismus folgen muss, da sonst das Risiko besteht, dass die Kündigung als rechtswidrig eingestuft wird.

Die Schritte des personenbedingten Kündigungsverfahrens („licenciement pour motif personnel“) können sich im französischen Arbeitsrecht je nach Art der ausgesprochenen Kündigung (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) leicht unterscheiden, aber die Kündigung aus persönlichen Gründen umfasst insbesondere die folgenden drei Hauptschritte:

  • Ladung zum Kündigungsvorgespräch („entretien préalable“): Das Ladungsschreiben kann dem Arbeitnehmer per Einschreiben mit Rückschein zugesandt oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung überreicht werden. Dieses Schreiben muss bestimmte Formalien einhalten, wie zum Beispiel den Vermerk, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich zum Kündigungsvorgespräch begleiten zu lassen.
  • Abhaltung des Kündigungsvorgesprächs unter Einhaltung der Vorschiften des französischen Arbeitsrechts:  Ziel des Kündigungsvorgesprächs ist es, den Arbeitnehmer zu den Gründen, aus denen seine Kündigung in Betracht gezogen wird, anzuhören.
  • Zustellung des Kündigungsschreibens: Das Kündigungsschreiben selbst muss per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Auch dieses Schreiben muss eine Reihe von Pflichtangaben enthalten

Für zusätzliche Informationen und Rückfragen zu diesem Thema steht unser französisches Arbeitsrechtteam gerne zu Ihrer Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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29. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-29 10:38:092026-03-30 17:15:36Ist eine mündlich ausgesprochene Kündigung rechtswidrig?
Arbeitsrecht

Dienstreisezeit und effektive Arbeitszeit

Aimée Levitre
Avocat
levitre@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90

In einem Urteil des französischen Kassationsgerichts vom 13. März 2024 musste beurteilt werden, ob die Zeit, die ein Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen verbringt, als effektive Arbeitszeit gilt, wenn er für seine Kollegen erreichbar bleibt. (Ref. Des Urteils: Cass. soc. 13.03.2024 Nr. 22-11.708)

Das Kassationsgericht hat diese Frage verneint: Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der Reisezeit erreichbar ist, reicht nicht aus, um eine tatsächliche Arbeitszeit zu charakterisieren.

Umstände der Angelegenheit:

Ein Arbeitnehmer beantragte die Auszahlung von Überstunden mit der Begründung, dass seine Geschäftsreisen ins Ausland und die damit verbundenen Reisezeiten effektive Arbeitszeit darstellten.

Als Beweis legte er eine Übersichtstabelle vor, in der die Reisen aufgeführt waren, und drei Kollegen bezeugten, dass er während der Auslandsreisen verfügbar war.

Das Berufungsgericht gab dem Antrag des Arbeitnehmers mit der Begründung statt, dass aus den vorgelegten Bescheinigungen hervorging, dass der Kläger während seiner Reisezeit für seine Mitarbeiter erreichbar war und diese sich mit ihm in Verbindung setzen konnten.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei die Erreichbarkeit für Kollegen und Arbeitgeber ein Merkmal effektiver Arbeitszeit.

Das Kassationsgericht war anderer Ansicht und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf.

Definition der effektiven Arbeitszeit:

Das Kassationsgericht erinnert zunächst daran, dass die effektive Arbeitszeit als "die Zeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und dessen Weisungen Folge zu leisten hat, ohne frei seinen persönlichen Tätigkeiten nachgehen zu können" definiert ist (Artikel L.3121-1 des franz. Arbeitsgesetzbuches).

Diese Definition ermöglicht es, die effektive Arbeitszeit von anderen Zeiten während des Arbeitstages zu unterscheiden, wie z.B. Pausen- und Ruhezeiten, übliche Reisezeiten usw.

Das Kassationsgericht erinnert daran, dass gemäß Artikel L.3121-4 des Arbeitsgesetzbuches "die für den Weg zum Ort der Ausführung des Arbeitsvertrags erforderliche Zeit keine tatsächliche Arbeitszeit ist. Wenn sie jedoch die normale Fahrzeit zwischen Wohnort und üblichem Arbeitsort überschreitet, ist sie Gegenstand eines Ausgleichs, der entweder in Form von Ruhezeiten oder in finanzieller Form gewährt wird. Dieser Ausgleich wird durch einen Tarifvertrag oder eine Kollektivvereinbarung oder, in Ermangelung eines solchen, durch eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers nach Anhörung des Betriebsrats oder der Personalvertretung, sofern ein solcher besteht, festgelegt. Der Teil der Reisezeit, der auf die Arbeitszeit fällt, darf nicht zu einem Lohnverlust führen“.

Das Kassationsgericht entschied, dass die Angaben des Arbeitnehmers nicht ausreichten, um eine effektive Arbeitszeit nachzuweisen.

In concreto Beurteilung:

Um zu beurteilen, ob die während einer Dienstreise verbrachte Reisezeit als effektive Arbeitszeit angesehen werden kann, verlangt das Kassationsgericht eine in concreto Beurteilung der Situation des Arbeitnehmers während dieser Reisezeit.

Mit anderen Worten, der Richter muss prüfen, ob die in Artikel L.3121-1 des Arbeitsgesetzbuchs festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, weist das Gericht den Antrag auf Einstufung als Arbeitszeit zurück.

Zur Veranschaulichung: Das Kassationsgericht hat die Einstufung als effektive Arbeitszeit in folgenden Angelegenheiten abgelehnt:

  • bei Dienstreisen ins Ausland, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer während dieser Reisen außerhalb der Arbeitszeiten, nicht völlig unabhängig war, da die Entfernung vom Wohnort allein nicht den Schluss zulässt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ständig zur Verfügung steht und nicht seinen persönlichen Tätigkeiten nachgehen kann (Ref. Des Urteils: Cass. soc., 20.12.2006, Nr. 04-48.525);
  • wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Einsatzorten gezwungen ist, in einem Hotel zu übernachten, ohne dass hinsichtlich der Fahrzeiten zwischen diesen Orten und dem Hotel nachgewiesen wird, dass der Arbeitnehmer während dieser Fahrten den Anweisungen des Arbeitgebers Folge leisten musste und nicht frei seinen persönlichen Tätigkeiten nachgehen konnte (Ref. Des Urteils: Cass. soc., 7.06.2023, Nr. 21-22.445).

Daraus ergibt sich, dass die mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen Zwänge an sich nicht die Einstufung als tatsächliche Arbeitszeit rechtfertigen können.

  • Gleiches gilt auch für Außendienstmitarbeiter. Der Richter muss die Bedingungen prüfen, unter denen der Arbeitnehmer die Fahrzeit zwischen seinem Wohnort und dem Standort des ersten und letzten Kunden zurücklegt, um festzustellen, ob er während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und dessen Anweisungen befolgen muss, ohne seinen persönlichen Tätigkeiten nachgehen zu können (Ref. Der Urteile: Cass. soc., 1.03.2023, Nr. 21-12.068 ; Cass. soc., 7.02.2024, Nr. 22-22.335).

Die Tatsache alleine, während der Reisezeit erreichbar zu sein, reicht somit nicht aus, um eine effektive Arbeitszeit zu charakterisieren.

Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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27. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-27 16:32:302026-03-30 17:16:12Dienstreisezeit und effektive Arbeitszeit
Arbeitsrecht

Streikrecht in Frankreich – Die Möglichkeit, bestimmten Arbeitnehmern eine Sonderprämie zu zahlen

Emeline Salmon
Emeline Salmon LL.M.
Avocat
salmon@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

In einem Urteil des französischen Kassationsgerichts für Arbeitssachen vom 3. April 2024 wurde entschieden, dass ein Arbeitgeber eine Sonderprämie an die nicht streikenden Arbeitnehmer zahlen und diejenigen Arbeitnehmer, die am Streik teilgenommen haben, von dieser Prämie ausschließen darf (Ref. des Urteils: Cass. soc., 03.04.2024, Nr. 22-23.321 bis Nr. 22-23.353).

Dieses Urteil ermöglicht uns, hier die wichtigsten Grundsätze des Streikrechts in Frankreich darzustellen.

Das Streikrecht in Frankreich

Das Streikrecht ist ein von der französischen Verfassung anerkanntes und geschütztes Grundrecht der Beschäftigten. 

Da es kein Gesetz gibt, das den Streik definiert, ist die französische Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Streik voraussetzt, dass drei kumulative Kriterien erfüllt sind:

  • Eine vollständige Arbeitsniederlegung durch den Arbeitnehmer, und zwar auch dann, wenn diese Arbeitsniederlegung sehr kurz ist (zum Beispiel einige Stunden). Hingegen gilt ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit, ohne sie niederzulegen, wissentlich fehlerhaft ausführt, nicht als streikender Arbeitnehmer.
  • Der Streik ist ein individuelles Recht, das abgestimmt und kollektiv ausgeübt werden muss. Die Streikbewegung muss daher auf der gemeinsamen Absicht beruhen, berufliche Ansprüche zu unterstützen, und mindestens zwei Arbeitnehmer beinhalten – außer der Arbeitnehmer ist der einzige Arbeitnehmer des Unternehmens oder nimmt an einem nationalen Streik teil.
  • Gegenstand des Streiks müssen Ansprüche beruflicher Art sein, im Unterschied zu rein politischen Aussagen. Diese Ansprüche müssen dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden.

Die Ausübung des Streikrechts unter Einhaltung der vorstehenden Kriterien führt zur Aussetzung des Arbeitsvertrages. Der streikende Arbeitnehmer genießt dann einen besonderen Schutz und kann nicht für Taten sanktioniert werden, die während des Streiks begangen wurden – es sei denn, es handelt sich um Taten, die ein schweres Verschulden charakterisieren. Wenn die Streikbewegung hingegen nicht die vorstehenden Kriterien einhält, wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nicht ausgesetzt und der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber aufgrund seiner Teilnahme an dieser Bewegung sanktioniert werden.

Da der Arbeitsvertrag des streikenden Arbeitnehmers ausgesetzt ist, ist der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Im Gegenzug vergütet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht. Der streikende Arbeitnehmer darf aber auch keine diskriminierende Maßnahme erleiden, insbesondere nicht in Bezug auf die Vergütung und die Sozialleistungen.

Sonderprämie für nicht streikende Arbeitnehmer

Im vorliegenden Fall handelte es sich tatsächlich um einen Rechtsstreit über die Vergütung. Wie zuvor dargelegt, behält der Arbeitgeber den Lohn des streikenden Arbeitnehmers ein, wobei dies streng im Verhältnis zur Dauer der Arbeitsniederlegung stehen muss. Wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer streikt, hat dies hingegen grundsätzlich keine Auswirkung auf die nicht streikenden Arbeitnehmer. Da ihr Arbeitsvertrag nicht ausgesetzt ist, ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, ihnen Arbeit zu verschaffen und sie zu vergüten.

In diesem Urteil der Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs vom 3. April 2024 hat sich der Arbeitgeber jedoch nicht damit zufriedengegeben, die nicht streikenden Arbeitnehmer weiter zu vergüten, sondern hat einigen nicht streikenden Arbeitnehmern eine Sonderprämie ausgezahlt. Da sich die streikenden Arbeitnehmer der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Streikrechts diskriminiert fühlten, riefen sie das zuständige Gericht an.

In dem vorstehend genannten Urteil war das Gericht der Auffassung, dass eine solche Prämie durchaus ausgezahlt werden darf, da die Zahlung dieser außerordentlichen Prämie im vorliegenden Fall nicht für alle nicht streikenden Arbeitnehmer bestimmt war, sondern nur für einige, die die vorübergehende Änderung ihres Arbeitsvertrages aufgrund der Ausübung von Aufgaben, die nicht zu ihren Tätigkeiten gehörten und somit Mehrarbeit darstellten, akzeptiert hatten. Das Verbot der Diskriminierung streikender Arbeitnehmer in Bezug auf die Vergütung und die Sozialleistungen bildet daher nicht notwendigerweise ein Hindernis für die Gewährung einer Sonderprämie an diejenigen Arbeitnehmer, die nicht gestreikt haben und Mehrarbeit leisten mussten bzw. Aufgaben ausüben mussten, die nicht in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen waren. Für das Gericht ist diese Entscheidung des Arbeitgebers nicht diskriminierend, da die Prämie mit Mehrarbeit bzw. mit zusätzlichen Aufgaben zusammenhängt und nicht mit der Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich entschieden hatten, nicht zu streiken

Für zusätzliche Informationen und Rückfragen zu diesem Thema steht unsere Kanzlei selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

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23. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-23 11:54:282026-03-30 17:16:38Streikrecht in Frankreich – Die Möglichkeit, bestimmten Arbeitnehmern eine Sonderprämie zu zahlen
Arbeitsrecht

Außendienstmitarbeiter in Frankreich: Muss die Fahrzeit zum ersten und zum letzten Kunden des Tages auch vergütet werden?

Aurélia Heim DJCE
Avocat
heim@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

In Frankreich ist eine wichtige Rechtsprechung zu Fahrzeiten von mobilen Arbeitnehmern ergangen. Es geht um die Frage: Wann ist eine Fahrtzeit eines mobilen Arbeitnehmers in Frankreich Arbeitszeit und ist dementsprechend zu bezahlen?

Bis zum Jahr 2022 urteilte das französische Kassationsgericht, dass Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters (von zu Hause) zu seinem ersten Kunden des Tages sowie vom Standort des letzten Kunden des Tages nach Hause nicht als Arbeitszeit vergütet werden müssen.

Unter dem Einfluss der europäischen Rechtsprechung (siehe EuGH, 3. Kammer, 10. September 2015, Rs. C-266/14, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras) hat das französische Kassationsgericht seine Rechtsprechung zu mobilen Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen festen Arbeitsort geändert, nämlich mit seinem Urteil vom 23. November 2022 (Kassationsgericht für Arbeitssachen, 23. November 2022, Nr. 20-21.924 P-B-R).

Das Kassationsgericht vertritt nun die Auffassung, dass die Fahrtzeiten von mobilen Arbeitnehmern zwischen ihrem Wohnort und ihrem ersten bzw. letzten Kunden des Tages tatsächliche Arbeitszeit darstellen und als solche vergütet werden müssen.

Voraussetzung für die Pflicht zur Bezahlung der Fahrzeit der Arbeitnehmer ist, dass die Reisezeit der Definition der effektiven Arbeitszeit entspricht, d. h. dass der Arbeitnehmer während der Reise

  • dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und
  • dessen Anweisungen befolgen muss und
  • dass er in dieser Zeit nicht persönlichen Angelegenheiten nachgehen kann.

Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muss diese Fahrzeit (Reisezeit) als effektive Arbeitszeit angesehen und vergütet werden, insbesondere muss die Fahrzeit auch bei der Ermittlung der geleisteten Überstunden berücksichtigt werden.

Falls die o. g. Voraussetzung hingegen nicht erfüllt ist, gilt diese Fahrzeit nicht als effektive Arbeitszeit. In diesem Fall hat der mobile Außendienstmitarbeiter in Frankreich somit nur Anspruch auf die in Artikel L. 3121-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs bestimmte finanzielle Gegenleistung bzw. Ruhezeit.

Unser Praxistipp

Die Rechtsprechung in Frankreich hatte in den vergangenen Jahren wiederholt die Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann bei Außendienstmitarbeitern die Reisezeit eine zu vergütende Arbeitszeit ist und wann nicht.

Aus den ergangenen Urteilen können Handlungsweisen abgeleitet werden, um das Risiko von Gehaltsnachforderungen von Mitarbeitern im Außendienst in Frankreich zu minimieren.

In folgenden Sachverhalten haben die Gerichte in Frankreich entschieden, dass die Fahrtzeit zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Standort des ersten bzw. des letzten Kunden des Tages keine effektive Arbeitszeit darstellt und somit nicht zu vergüten ist:

  • Ob der erste und letzte Reiseweg des Tages tatsächlich als Arbeitszeit zu sehen und somit auch zu vergüten ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer während seiner ersten und letzten Fahrt des Tages dem Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung stand. Die durch den Arbeitgeber durchgeführten Kontrollen der Routenverläufe des Arbeitnehmers sowie der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstanweisung zu Hotelübernachtungen kann nicht zur Annahme von Arbeitszeiten während der Fahrtzeiten herangezogen werden, wenn der Zweck dieser „Kontrollen“ die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Entschädigungsleistung für ungewöhnlich lange Fahrten war (z. B. ab 45 Minuten Fahrt) und der Arbeitnehmer seine täglichen Touren selbst organisieren konnte.
  • Ein mobiler Vertriebsmitarbeiter, der seine Touren selbst organisieren kann und der vor seinem ersten Termin und nach seinem letzten Termin des Tages seinen persönlichen Interessen nachgehen kann, kann sich – um die erste und die letzte Fahrt des Tages als Arbeitszeit anzusehen – nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber ab einer bestimmten Entfernung Hotelübernachtungen vorschreibt, mit dem Zweck, dem Arbeitnehmer zu lange Fahrtzeiten zu ersparen.
  • Existenz eines elektronischen Druckknopfes mit der Bezeichnung "Privatleben" („vie privée“) am Dienstfahrzeug, durch den der Arbeitnehmer die GPS-Ortung seines Fahrzeugs jederzeit deaktivieren kann.

welcome@rechtsanwalt.fr

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7. August 2024
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Arbeitsrecht

Variable Vergütung für Arbeitnehmer in Frankreich: Ziele und Beträge unbedingt rechtzeitig vereinbaren

Priscille Lecoanet LL.M.
Avocat
lecoanet@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45

In Frankreich kann die Vergütung aus einem festen und einem variablen Teil bestehen. Während der Arbeitgeber früher bei der Festlegung der variablen Vergütung relativ frei war, hat die Rechtsprechung diese Gestaltungsfreiheit im Laufe der Jahre eingeschränkt.

So kann der Arbeitgeber nach aktueller Rechtslage zwar einseitig die Ziele des Arbeitnehmers festlegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese realistisch und erreichbar sind. Im Streitfall liegt die Beweispflicht beim Arbeitgeber, mit erheblichen Konsequenzen:

Kann der Arbeitgeber die Erreichbarkeit der Ziele nicht nachweisen, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die versprochene variable Vergütung zu zahlen (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 15.12.2021, Nr. 19-20.978, FS-B: RJS 2/22, Nr. 65). Diese muss er dann in jedem Fall zahlen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer die festgelegten Ziele tatsächlich nicht erreicht hat.

Werden die Ziele vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einseitig festgelegt, müssen sie dem Arbeitnehmer zu Beginn des Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Andernfalls ist dem Arbeitnehmer der für den variablen Anteil vorgesehene Höchstbetrag in jedem Fall in voller Höhe auszuzahlen, so als ob er die Ziele vollumfänglich erreicht hätte (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 31.1.2024, Nr. 22-22.709 F-D, W. c/ Sté Supergroup).

Legt der Arbeitgeber gar keine Ziele fest, muss er dem Arbeitnehmer ebenfalls den Höchstbetrag der variablen Vergütung zahlen.

Eine weitere Folge der Nichtbeachtung dieser Regeln kann die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers sein. Das gänzliche Fehlen von Zielvorgaben (trotz Ankündigung einer variablen Vergütung im Arbeitsvertrag) kann, angesichts der Höhe der Beträge, um die es geht, sogar eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers darstellen, die die Fortsetzung des Arbeitsvertrags für den Arbeitnehmer unmöglich macht. Dies kann zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 19.11.2014, Nr. 13-22.686 F-D: RJS 2/15 Nr. 99) oder zur Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers führen (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 15.12.2021, Nr. 19-20.978 FS-B: RJS 2/22 Nr. 65).

Schließlich kann der Arbeitnehmer auch dann eine Zahlung der variablen Vergütung (unabhängig von dem Erreichen von Zielen) verlangen, wenn die Dokumente, in denen die Ziele festgelegt sind, nicht in französischer Sprache abgefasst sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie Dokumente aus dem Ausland stammen oder für Ausländer bestimmt sind (frz. Kassationsgericht, Entscheidung vom 11.10.2023, Nr. 22-13.770).

Es ist daher zwingend erforderlich, dass alle Unterlagen, die sich auf die variable Vergütung des Arbeitnehmers beziehen, in französischer Sprache abgefasst sind.

Lesen Sie auch unsere anderen Artikel:

• Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich (mit Erklärfilm)
• Magazin La Nouvelle, Arbeitsrecht in Frankreich

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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6. August 2024
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