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Steuerrecht

Elektronische Rechnungsstellung (facturation électronique) zwischen Unternehmen in Frankreich – Neuer Zeitplan

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Artikel 91 des frz. Haushaltsgesetzes für 2024 definiert den neuen Zeitplan für die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen:

Eingang elektronischer Rechnungen (Eingangsrechnungen)

Ab dem 1. September 2026 sind alle Unternehmen verpflichtet, den elektronischen Rechnungseingang zu ermöglichen. Dies gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe.

Versand von elektronischen Rechnungen (Ausgangsrechnungen)

  • September 2026 für große und mittelgroße Unternehmen (grandes entreprises; entreprises de taille intermédiaire)
  • September 2027 für kleine und mittlere Unternehmen und für Kleinstunternehmen (petites et moyennes entreprises; micro-entreprises).

Der alte Zeitplan sah eine Einführung ab 1. Juli 2024 für große Unternehmen, ab 2025 für mittelgroße Unternehmen und ab 2026 für alle anderen Unternehmen vor.

Der Versand und der Empfang der elektronischen Rechnungen hat über das öffentliche Rechnungsportal oder über eine Partnerplattform für die Digitalisierung (plateforme de dématérialisation partenaire; PDP) zu erfolgen.

Die Einführung dieser Lösungen ist für 2024 angekündigt.

Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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18. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-18 17:45:042026-03-30 16:58:14Elektronische Rechnungsstellung (facturation électronique) zwischen Unternehmen in Frankreich – Neuer Zeitplan
Steuerrecht

Die Verpflichtung zur Meldung ausländischer Konten mit digitalen Vermögenswerten wird ab dem 01.01.2024 generalisiert

Anne-Lise Lamy DJCE
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Laura Rejano DJCE
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Artikel 47 des Haushaltsgesetzes (Frankreich) für 2024 erweitert die Pflicht für alle natürlichen Personen und Gesellschaften, die keine Handelsgesellschaften sind, und die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Frankreich haben. Diese müssen fortan jährlich, zusammen mit ihrer Einkommens- oder Gewinnsteuererklärung, die Referenzen der Konten mit digitalen Vermögenswerten, die sie im Ausland halten, melden.

Der Verstoß gegen diese Meldepflicht wird mit einer Geldstrafe von 750 € pro nicht gemeldetes Konto bzw. 125 € pro unterlassene oder unrichtige Meldung (bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € pro Meldung), geahndet.

Diese Strafbeträge in Höhe von 750 € bzw. 125 € werden auf 1.500 € bzw. auf 250 € erhöht, falls der Wert der Konten zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 50.000 € überstieg (Allgemeines frz. Steuergesetzbuch CGI Art. 1736, X).

Diese Neuerung muss bei der Steuererklärung berücksichtigt werden!

Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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13. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-13 10:36:382026-03-30 16:57:41Die Verpflichtung zur Meldung ausländischer Konten mit digitalen Vermögenswerten wird ab dem 01.01.2024 generalisiert
Immobilienrecht, Steuerrecht

Immobilienbesitz in Frankreich: Muss die Eigentümererklärung auch im Jahr 2024 abgegeben werden?

Anne-Lise Lamy DJCE
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Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen alle Eigentümer von Immobilien in Frankreich einer neuen Erklärungspflicht, in deren Rahmen sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres für jede in ihrem Besitz befindliche Immobilie folgende Informationen deklarieren müssen:

  • Nutzungszweck (Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz) und
  • Identität der Bewohner zum 1. Januar bei einer Fremdnutzung der Immobilie.

Diese Erklärung muss über das Online-Portal für Privatpersonen oder Unternehmen auf der offiziellen Website der französischen Steuerverwaltung (impôts.gouv.fr) unter „Gérer mes biens immobiliers“ (Meine Immobilien verwalten) erfolgen.

Für die Abgabe der Eigentümererklärung 2024 wird Eigentümern ohne Internetzugang ebenfalls ein Papierformular zur Verfügung gestellt.

Außerdem hat die französische Steuerverwaltung nun bestätigt, dass die Eigentümererklärung ab 2024 nur noch bei einer Nutzungsänderung abgegeben werden muss und nicht mehr systematisch wie bei ihrer Einführung im Jahr 2023.

Neue Eigentümer von Immobilien in Frankreich müssen diese Erklärung hingegen bis zum 1. Juli 2024 einreichen.

Schließlich wurde angekündigt, dass die Nichtabgabe dieser Erklärung im Jahr der Reform (2023) keine Sanktionen nach sich ziehen wird. Alle Immobilieneigentümer, die diese Pflicht bisher noch nicht erfüllt haben, sollten die genannte Erklärung jedoch nun schnellstmöglich nachholen.

Für weitere Informationen oder eine Begleitung bei Ihren Erklärungspflichten in Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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6. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-06 08:00:002026-03-30 17:02:39Immobilienbesitz in Frankreich: Muss die Eigentümererklärung auch im Jahr 2024 abgegeben werden?
Immobilienrecht, Steuerrecht

Möblierte Vermietung in Frankreich - Umsatzsteuer

Anne-Lise Lamy DJCE
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Das französische Haushaltsgesetz 2024 sieht eine Anpassung der Umsatzsteuervorschriften für die möblierte Vermietung in Frankreich vor.

Aktuelle Umsatzsteuervorschriften für die möblierte Vermietung

Bisher war die möblierte Vermietung eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit.

Eine Ausnahme bestand, wenn die möblierte Vermietung hotelähnlich war, d.h. wenn sie neben der Beherbergung mindestens drei der folgenden Leistungen umfasste, die unter ähnlichen Bedingungen wie in Hotels erbracht wurden: Frühstück, regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten, Bereitstellung von Haushaltswäsche und Empfang der Gäste, auch wenn dieser nicht persönlich erfolgte.

Hotelbetriebe waren hingegen grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen.

Die angebotenen Kurzzeitvermietungen standen somit eindeutig im Wettbewerb zum Hotelgewerbe, insbesondere in Feriengebieten, und sie konnten gleichzeitig von sehr vereinfachten Regeln profitieren (Befreiung von der Umsatzsteuer und Anwendung der sogenannten Micro-BIC-Regelung).

Im Juli 2023 befand der Conseil d'État (französisches oberstes Verwaltungsgericht), dass das Kriterium der Kumulierung von mindestens drei der vier Leistungen nicht ausreiche, um diejenigen von der Umsatzsteuer zu befreien, deren Tätigkeit die wesentliche(n) Funktion(en) eines Hotelunternehmens nicht erfüllt.

Neudefinition der Regeln für die Umsatzbesteuerung von möblierten Vermietungen durch das französische Haushaltsgesetz 2024

Das französische Haushaltsgesetz zieht Konsequenzen aus der Entscheidung des Conseil d'État und legt die Regeln für die Umsatzbesteuerung von möblierten Vermietungen zu Wohnzwecken neu fest.

Die derzeitige Unterscheidung zwischen dem Hotelsektor und allen anderen Sektoren wird abgeschafft.

Nun wird zwischen Beherbergungsleistungen, die im Rahmen des Hotelgewerbes oder des hotelähnlichen Gewerbes erbracht werden, und der Vermietung von möblierten Wohnungen unterschieden. Diese Unterscheidung beruht auf dem Kriterium der Dauer der Vermietung.

Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe und in ähnlichen Bereichen unterliegen der Regelbesteuerung; die Vermietung von Immobilien ist hingegen grundsätzlich steuerfrei.

Beherbergungsleistungen, die im Rahmen des Hotelgewerbes oder des hotelähnlichen Gewerbes erbracht werden, sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sie werden dem Kunden für eine Dauer von höchstens 30 Nächten angeboten (unbeschadet der Möglichkeit des Anbieters, dem Kunden eine Buchung für einen längeren Zeitraum anzubieten);
  • Sie umfassen mindestens drei der folgenden Leistungen: Frühstück, regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten, Bereitstellung von Haushaltswäsche und Empfang der Gäste, auch wenn dieser nicht persönlich erfolgt.

Diese Voraussetzungen gelten für alle Formen der touristischen Beherbergung (Hotel, Gasthaus, Touristenresidenz, Ferienhäuser, möblierte Ferienwohnungen usw.), so dass nun kein Unterschied mehr zwischen den Besteuerungsmodalitäten im Hotelgewerbe und denjenigen im hotelähnlichen Gewerbe besteht.

Schließlich wird das Kriterium der Bereitstellung von drei der vier Leistungen keineswegs abgeschafft. Der französische Gesetzgeber hat die Frage des Wettbewerbs zwischen möblierten Mietwohnungen und dem Hotelgewerbe nicht ignoriert. Zu diesem Zweck macht er die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von der Erbringung dieser Dienstleistungen abhängig. Hierbei ist unwesentlich, wer der Betreiber ist, ob es sich um einen Vermieter von möblierten Räumen, einen Hotelbetreiber oder einen Investor handelt, der eine Wohnanlage an einen Betreiber gewerblich verpachtet.

Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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3. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-03 11:35:432026-03-30 17:01:18Möblierte Vermietung in Frankreich - Umsatzsteuer
Immobilienrecht, Steuerrecht

Möblierte Vermietung in Frankreich: Verschärfung der Regeln

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Am 19. November 2024 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die im Rahmen des Haushaltsgesetzes für 2024 getroffenen Regelungen revidiert hat.

Infolgedessen wurde die geplante Änderung der Vorschriften zur möblierten Vermietung auf 2025 verschoben, und weitere Maßnahmen wurden hinzugefügt.

Die geltenden Regelungen zur Besteuerung von Mieteinnahmen aus möblierter Vermietung für das Jahr 2024 finden Sie hier.

Regelungen, die für Mieteinnahmen ab 2025 in Kraft treten, sind in einem weiteren Artikel aufgeführt.

Das französische Haushaltsgesetz 2024 sieht eine erhebliche Verschärfung der Regeln für die Vermietung von nicht klassifizierten möblierten Ferienunterkünften vor.

Bisherige Regeln für die möblierte Vermietung

Die möblierte Vermietung von Immobilien gilt als gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte aus der Vermietung einer möblierten Immobilie sind einkommensteuerpflichtig und werden als „Gewinn aus Gewerbetrieb“ (sog. „bénéfices industriels et commerciaux“, „BIC“) besteuert.

Die Besteuerung dieser Einkünfte hängt darüber hinaus vom anwendbaren Besteuerungsverfahren ab: vereinfachte Besteuerung von Kleinstunternehmen („régime micro-BIC“) oder normale Besteuerung („régime réel“).

Für die Besteuerung der Mieteinnahmen galten bisher 2 Schwellenwerte:

  • Steuerpflichtige, die eine möblierte Vermietungstätigkeit ausüben, unterlagen bisher automatisch der sogenannten Micro-BIC-Regelung, sofern ihr Umsatz vor Steuern im Vorjahr oder Vorvorjahr folgende Beträge nicht überstieg:
    • 188.700 € für klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte,
    • 77.700 € für sonstige möblierte Vermietungen.

In diesem Fall wurden pauschal 50% (nicht klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) bzw. 71% (klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) der Einnahmen als Aufwendungen abgezogen. Das Ergebnis wurde zum progressiven Einkommensteuersatz besteuert und war sozialabgabenpflichtig.

Hinweis: Bei Anwendung der Micro-BIC-Regelung sind die Erklärungspflichten vereinfacht und die Aufwendungen werden pauschal berechnet.  Dagegen ist es nicht möglich, weitere Kosten geltend zu machen oder die Immobilie abzuschreiben.

  • Wenn die Einnahmen hingegen den Schwellenwert von 77.700 € überschritten, kam das normale Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Dieses Besteuerungsverfahren konnte jedoch auch bei jährlichen Einnahmen unter 77.7000 € ausgewählt werden.

Hinweis: Bei Anwendung des normalen Besteuerungsverfahrens können grundsätzlich alle Aufwendungen geltend gemacht werden und die Immobilie kann abgeschrieben werden.

Neue Regeln aufgrund des französischen Haushaltsgesetzes 2024

Das französische Haushaltsgesetz 2024 ändert den Anwendungsbereich der Micro-BIC-Regelung (vereinfachte Besteuerungsregeln für Kleinstunternehmen) sowie die Besteuerungsmodalitäten für Vermieter von nicht klassifizierten möblierten Ferienunterkünften.

Der Zweck der Maßnahme besteht in der Verschärfung der Besteuerungsregeln für Vermieter von möblierten Ferienwohnungen ungeachtet ihrer Klassifizierung: Der Text sieht jedoch - a priori irrtümlicherweise - eine Verschärfung der Regeln lediglich für nicht klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte vor.

1.     Die Grenze für die Anwendung der Micro-BIC-Regelung wird gesenkt

Das französische Haushaltsgesetz 2024 führt eine neue Anwendungsobergrenze ein, die für die direkte oder indirekte Vermietung von möblierten Ferienunterkünften auf 15.000 € festgelegt ist.

Der Grenzwert für die Anwendung des Mikro-BIC-Systems in Höhe von 15.000 € (statt 77.700 €) gilt nur für nicht klassifizierte Ferienunterkünfte.

Vermieter von klassifizierten Ferienunterkünften können daher weiterhin unter die Grenze für die Anwendung des Micro-BIC-Systems fallen, die auf 188.700 € festgelegt ist.

Aus den neuen Bestimmungen ergibt sich, dass Vermieter von nicht klassifizierten Ferienunterkünften nicht mehr automatisch unter die Micro-BIC-Regelung für das laufende Jahr (2024) fallen, wenn ihr Umsatz vor Steuern im Vorjahr (2023) und im Vorvorjahr (2022) zwischen 15.001 € und 77.700 € betrug.

2.     Der Satz des pauschalen Abschlags wird ebenfalls gesenkt

Bisher wurden pauschal 50% (nicht klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) bzw. 71% (klassifizierte möblierte Ferienunterkünfte) der Einnahmen als Aufwendungen abgezogen.

Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wird der Abschlag für nicht klassifizierte Ferienunterkünften auf 30% gesenkt.

Rückwirkende Anwendung auf die Einkünfte 2023

Da keine Angaben zum Inkrafttreten gemacht werden, gelten die vorliegenden Anpassungen ab Besteuerung der Einkünfte 2023.

Die neuen Bestimmungen finden Anwendung auf die Einkünfte, die 2023 erzielt wurden, einschließlich der Fälle, in denen die neuen Bestimmungen dazu führen, dass Steuerpflichtige aufgrund der Senkung der Anwendungsobergrenze der Micro-Bic-Regelung (von 77.700 € auf 15.000 €) von diesem System auf eine normale Besteuerung („régime réel“) umgestellt werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige nachträglich eine Geschäftsbuchhaltung für 2023 erstellen.

Die französische Finanzverwaltung hat jedoch eine administrative Duldung angekündigt, um die Folgen einer rückwirkenden Anwendung dieser Maßnahme zu begrenzen: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Steuerpflichtige die Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2024 weiterhin auf die im Jahr 2023 erzielten Einkünfte anwenden können.

Im Klartext heißt das, dass Vermieter einer möblierten Unterkunft wählen können zwischen:

  • der Anwendung der Bestimmungen des neuen Haushaltsgesetzes für die Besteuerung der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte, oder
  • der weiteren Anwendung der früheren Steuerbestimmungen auf seine 2023 erzielten Einkünfte.

Für Fragen steht Ihnen unser Steuerrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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2. April 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-04-02 10:46:202026-03-30 16:58:54Möblierte Vermietung in Frankreich: Verschärfung der Regeln
Steuerrecht

Französische Immobilienvermögenssteuer: weitere Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei indirekt gehaltenen Immobilien

Anne-Lise Lamy DJCE
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Wenn Sie in Frankreich Immobilien oder Immobilienrechte, wie beispielsweise Anteile an einer Immobiliengesellschaft, direkt oder indirekt halten, unterliegen Sie möglicherweise der französischen Immobilienvermögensteuer („Impôt sur la fortune immobilière“ oder „IFI“ genannt), und zwar auch dann, wenn Sie in Frankreich nicht steueransässig sind.

Die Immobilienvermögensteuer wird jährlich von natürlichen Personen geschuldet, deren Immobilienvermögen am 1. Januar eines Steuerjahres den Schwellenwert von 1,3 Millionen € überschreitet.

Das französische Haushaltsgesetz 2024 enthält wichtige Änderungen der Immobilienvermögensteuer für den Fall, dass französische Immobilien über eine Gesellschaft gehalten werden.

Bisher geltende Regeln: Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von ihrer Zuordnung

Bei direktem Immobilienbesitz

Nur die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Immobilie (z. B. Kredite für den Kauf oder für Renovierungsarbeiten) sind abzugsfähig.

Bei indirektem Immobilienbesitz (d.h. Besitz über eine Gesellschaft)

Aktien und Anteile an Gesellschaften unterliegen nur für den Teil ihres Wertes der IFI, der steuerpflichtige Immobilien oder Immobilienrechte darstellt, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft gehalten werden (= steuerpflichtiger Anteil).

Um diesen steuerpflichtigen Anteil zu bestimmen, muss zunächst der Marktwert der Beteiligung ermittelt und dann ein Steuerkoeffizient auf diesen Wert angewandt werden, der dem sogenannten „Immobilienquotienten“ (sog. „ratio immobilier“) der Gesellschaft entspricht.

  • Der Marktwert der Beteiligung wird unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von ihrer Zuordnung, ermittelt. Nur bestimmte Verbindlichkeiten waren bisher von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen (insbesondere Darlehen innerhalb der Familie oder zugunsten des Steuerpflichtigen).
  • Daher war es möglich, Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die anderen Vermögenswerten als den französischen Immobilien zuzuordnen waren.

Neue Regeln aufgrund des französischen Haushaltsgesetzes 2024 

Allgemeiner Grundsatz: Nichtabzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die einem nicht steuerpflichtigen Vermögenswert zuzuordnen sind ... 

Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Werts der vom Steuerpflichtigen gehaltenen Beteiligung wird nun der Abzug von Verbindlichkeiten ausgeschlossen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft eingegangen wurden und die nicht einem steuerpflichtigen Vermögenswert zuzuordnen sind.

Der Abzug von Verbindlichkeiten, die nicht mit französischen Immobilien in Verbindung stehen, ist somit bei der Bestimmung des Marktwerts der Beteiligung ausgeschlossen.

Letztendlich verbietet die neue Regel somit jeglichen Abzug von Verbindlichkeiten, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die sich auf steuerpflichtige Vermögenswerte (d.h. französische Immobilien) beziehen.

...unter Anwendung einer Obergrenze

Die neue Regel betreffend den Ausschluss von Verbindlichkeiten, die keinem steuerpflichtigen Vermögenswerten zugeordnet werden, geht einher mit der Einführung einer Obergrenze für den steuerpflichtigen Wert der Beteiligung. Diese Obergrenze soll verhindern, dass der Steuerpflichtige betreffend einen Wert besteuert wird, der den tatsächlichen Wert der von ihm gehaltenen Vermögenswerte übersteigt.

In Anwendung dieser Obergrenze darf der steuerpflichtige Wert der Beteiligung, der unter Ausschluss der Verbindlichkeiten ermittelt wird, die keinem steuerpflichtigen Vermögenswert zuzuordnen sind, nicht höher sein als:

  • der Marktwert der Beteiligung  
  • der Marktwert der steuerpflichtigen Vermögenswerte der Gesellschaft, abzüglich der damit verbundenen Verbindlichkeiten.

Angesichts der Unsicherheiten bei der Anwendung dieses Begrenzungsmechanismus sollte eine formelle Klärung durch die Steuerverwaltung abgewartet werden.

Diese Regelungen gelten für die ab 2024 fällige Immobilienvermögensteuer.

Beispiele

 Herr X ist Alleingesellschafter einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die Passiva der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen: Stammkapital (3 Mio. €), Darlehen, das für den Kauf der Immobilie aufgenommen wurde (3 Mio. €), und Darlehen, das für den Kauf von Finanzanlagen aufgenommen wurde (4 Mio. €).
 BEISPIEL 1BEISPIEL 2
Aktiva der SCIeine Immobilie (4 Mio. €) und Finanzanlagen (6 Mio. €)  eine Immobilie (5 Mio. €) und Finanzanlagen (5 Mio. €)
Aktiva= 4 + 6 = 10 Mio. €= 5 + 5 = 10 Mio. €
Passiva= 3 + 3 + 4 = 10 Mio. €= 3 + 3 + 4 = 10 Mio. €
Immobilienquotient der Gesellschaft  = 4 / 10 = 0,4= 5 / 10 = 0,5
 Vor Inkrafttreten des französischen Haushaltsgesetzes 2024: nur die innerhalb der Familie bestehenden Verbindlichkeiten waren ausgeschlossen  
Nettovermögen  = 10 - 7 = 3 Mio. €= 10 - 7 = 3 Mio. €
Steuerpflichtiger Wert der Anteile  = 3 Mio. € x 0,4 = 1,2 Mio. €= 3 Mio. € x 0,5 = 1,5 Mio. €
 Nach Inkrafttreten des französischen Haushaltsgesetzes 2024: nur Verbindlichkeiten, die der Immobilien zuzuordnen sind, sind abzugsfähig  
Nettovermögen= 10 Mio. € - 3 Mio. € = 7 Mio. €  = 10 Mio. € - 3 Mio. € = 7 Mio. €
Steuerpflichtiger Wert der Anteile  = 7 Mio. € x 0,4 = 2,8 Mio. €= 7 Mio. € x 0,5 = 3,5 Mio. €
Obergrenze für den steuerpflichtigen WertDa der steuerpflichtige Wert der Anteile (2,8 Mio. €) niedriger ist als der Marktwert der Anteile an der SCI (3 Mio. €), ist der steuerpflichtige Wert auf den Marktwert der steuerpflichtigen Aktiva der Gesellschaft (4 Mio. €) abzüglich der damit verbundenen Verbindlichkeiten (3 Mio. €) begrenzt.   Der steuerpflichtige Wert der Anteile ist somit auf 1 Mio. € begrenzt.  Da der steuerpflichtige Wert der Anteile (3,5 Mio. €) höher ist als der Marktwert der Anteile an der SCI (3 Mio. €), wird er auf den Marktwert der Anteile an der SCI (3 Mio. €) begrenzt.
 VERGLEICH der Aktiva, die der Immobilienvermögensteuer IFI unterliegen
 - Vor dem Gesetz: 1,2 Mio. € - Nach dem Gesetz: 1 Mio. € - Direkter Besitz: 1 Mio. €  - Vor dem Gesetz: 1,5 Mio. € - Nach dem Gesetz: 3 Mio. € - Direkter Besitz: 2 Mio. €  

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28. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-03-28 16:06:192026-03-30 16:59:32Französische Immobilienvermögenssteuer: weitere Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei indirekt gehaltenen Immobilien
Steuerrecht

Gemeindesteuern 2024: Welche Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen und Immobilieneigentümer?

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Die Gemeindesteuern sind ein wichtiges Thema für Unternehmen und Immobilieneigentümer, und die Änderungen für 2024 sind keine Ausnahme. Die DGFIP hat kürzlich einen Bericht veröffentlicht, der die kommunalen Steuersätze für 2024 mit denen für 2023 vergleicht und einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die Steuerzahler gibt. Die Studie beleuchtet die Tendenzen, die in den Gemeinden und in den EPCI zu beobachten sind.

2024 hat die Mehrheit der Gemeinden und EPCI beschlossen, die lokalen Steuersätze des Vorjahres beizubehalten. Diese Stabilität betrifft 81% bis 89% der Gemeinden, die die Steuersätze der vier wichtigsten Steuern nicht geändert haben: die „Grundsteuer für bebaute Grundstücke“ (Taxe Foncière sur les Propriétés Bâties - TFPB), die „Grundsteuer für unbebaute Grundstücke“ (Taxe Foncière sur les Propriétés Non Bâties - TFPNB), die „Wohnsteuer für Zweitwohnsitze“ (Taxe d'Habitation sur les Résidences Secondaires - THS) und die „Grundsteuer für Unternehmen“ (Cotisation Foncière des Entreprises - CFE). Allerdings wurden einige gezielte Erhöhungen beschlossen, insbesondere bei der TFPB, die von 16,7% der Gemeinden erhöht wurde. Diese Anpassungen betreffen vor allem kleine und mittlere Gemeinden, in denen bis zu 20,5% der Einwohner von einer Erhöhung der Grundsteuer betroffen sein werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Bericht ist die Erhöhung der Wohnsteuer für Zweitwohnsitze. Die neue Regelung ermöglicht es rund 1.700 Gemeinden, die Steuersätze zu erhöhen, ohne die Grundsteuer für bebaute Grundstücke (TFPB) zu beeinflussen. Diese Maßnahme betrifft im Jahr 2024 18% der Gemeinden und verändert somit die steuerliche Belastung von Zweitwohnsitzen.

Allgemein sind in Frankreich rund 14% der Bevölkerung von einer Erhöhung des Satzes betroffen, was sich insbesondere in den kleinen und mittleren Gemeinden bemerkbar macht. Demgegenüber haben die Großstädte ihre Steuersätze eher stabil gehalten.

Auch die Situation der Unternehmen muss genau beobachtet werden. Im Jahr 2024 haben 12,6% der EPCI mit eigener Steuerhoheit für eine Erhöhung der CFE gestimmt, was eine zusätzliche Belastung für die in diesen Gebieten ansässigen Unternehmen darstellt. Die Unternehmensleitungen müssen diese Erhöhungen daher antizipieren und in ihre Steuerplanung einbeziehen.

Immobilienbesitzer, insbesondere solche mit Zweitwohnsitzen, müssen mit zusätzlichen Kosten rechnen, da die THS in vielen Gemeinden erhöht wurde. Diese Steueranpassungen sind zwar moderat, können aber erhebliche Auswirkungen auf die persönlichen Finanzen oder Immobilieninvestitionen haben.

Warum sind die Gemeindesteuern wichtig für Ihre Entscheidungen im Jahr 2024?

Diese Änderungen der Gemeindesteuern können direkte Auswirkungen auf Ihre finanziellen Entscheidungen haben, sei es bei der Verwaltung Ihres Immobilienvermögens oder bei der Planung Ihrer geschäftlichen Investitionen. Die Erhöhungen der Steuersätze sind zwar auf bestimmte Gemeinden und EPCI beschränkt, betreffen aber einen immer größeren Teil der Steuerzahler. Es ist daher wichtig, diese Anpassungen zu antizipieren und Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf Ihre Finanzen zu begrenzen.

Optimieren Sie Ihre Steuerstrategie!

Um diese Erhöhungen zu bewältigen und die Verwaltung Ihrer Steuern zu optimieren, ist es wichtig, eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie zu entwickeln.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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4. Oktober 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-10-04 09:17:552026-03-30 17:07:23Gemeindesteuern 2024: Welche Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen und Immobilieneigentümer?
Steuerrecht

Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen: Nachweis des Hauptwohnsitzes

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Laut einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Paris (Nr. 2212724 vom 18. September 2024) muss für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns nachgewiesen werden, dass die verkaufte Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wurde – auch unter außergewöhnlichen Umständen wie einem Brand.

Sachverhalt

Eine französische Immobiliengesellschaft (SCI) verkaufte im Jahr 2018 eine Immobilie, die aus einer Wohnung und zwei Kellerräumen bestand. Die Gesellschafter der SCI beantragten die Befreiung von der Steuer auf den erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 150 U II 1° des französischen Steuergesetzbuchs, der eine Befreiung vorsieht, sofern es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Die Gesellschafter mussten jedoch aufgrund eines Brandschadens vorübergehend aus der Immobilie ausziehen und sich während der Renovierungsarbeiten an einer anderen Adresse niederlassen.

Entscheidung des Gerichts

Die französische Steuerverwaltung lehnte den Antrag auf Steuerbefreiung mit der Begründung ab, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr der tatsächliche Hauptwohnsitz der Gesellschafter gewesen sei. Die SCI focht diese Entscheidung an und machte geltend, dass die Wohnung, auch wenn sie vorübergehend unbewohnbar gewesen sei, weiterhin als Hauptwohnsitz der Gesellschafter anzusehen sei. Trotz dieser Argumente bestätigte das Verwaltungsgericht die Ablehnung, da es die vorgelegten Beweise für unzureichend hielt.

Fazit

Dieses Urteil macht deutlich, dass es nicht ausreicht, eine Immobilie als Hauptwohnsitz zu deklarieren, um in den Genuss der Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne zu kommen. Die tatsächliche Nutzung als Hauptwohnsitz muss auch in Ausnahmefällen glaubwürdig nachgewiesen werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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27. September 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-09-27 14:29:052026-03-30 17:06:50Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen: Nachweis des Hauptwohnsitzes
Steuerrecht

Kapitalgewinne („Plus-Values“) aus geschenkten Anteilen: Keine Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuern laut Conseil d'État

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
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+49 (0) 7221 30 23 70

Der Conseil d'État (17. Juni 2024, Nr. 488488) hat entschieden, dass für die Berechnung von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen oder Aktien nur die vom Verkäufer gezahlten Kosten und Steuern abzugsfähig sind. Die vom Schenker bei einer unentgeltlichen Übertragung gezahlten Erbschaftssteuern können nicht vom Gewinn des Beschenkten abgezogen werden, da dieser die Steuern nicht selbst entrichtet hat.

Auch wenn die Steuern nach dem Tod des Schenkers in die Erbschaft einfließen können, sind sie nicht abzugsfähig.

Das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d'État, wies in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2024 (Nr. 488488) darauf hin, dass gemäß Artikel 150-0 D des französischen Steuergesetzbuches (CGI) die Berechnung des steuerpflichtigen Nettogewinns bei der Veräußerung von Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen gegen Entgelt den Abzug der Kosten und Steuern umfasst, die vom Übertragenden zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Veräußerung gezahlt wurden. Es wurde jedoch entschieden, dass die vom Schenker bei der unentgeltlichen Übertragung dieser Wertpapiere gezahlte Übertragungssteuer nicht vom steuerpflichtigen Nettogewinn des Beschenkten abgezogen werden kann, da dieser diese Steuer nicht selbst entrichtet hat. Der Conseil d'État stellte ferner fest, dass die Tatsache, dass diese Übertragungssteuer als Schenkung angesehen werden kann, die im Falle des Todes des Schenkers innerhalb von 15 Jahren in den Nachlass einfließt, nicht bedeutet, dass sie vom steuerpflichtigen Nettogewinn abgezogen werden kann.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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20. September 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-09-20 14:39:142026-03-30 17:06:11Kapitalgewinne („Plus-Values“) aus geschenkten Anteilen: Keine Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuern laut Conseil d'État
Steuerrecht

Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Liquiditätsvorschüssen, die eine in Schwierigkeiten befindliche Muttergesellschaft von ihrer Enkelgesellschaft erhält

Anne-Lise Lamy DJCE
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Laura Rejano DJCE
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Gewährt eine Enkelgesellschaft ihrer Muttergesellschaft Liquiditätsvorschüsse ohne triftigen wirtschaftlichen Grund, so kann dies einen anormalen Geschäftsführungsakt (acte anormal de gestion) darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Höhe der Vorschüsse die Zahlungsfähigkeit der Muttergesellschaft bei weitem übersteigt und keine Begründung dafür gegeben wird, dass die Vorschüsse notwendig sind, um die Liquidation der Muttergesellschaft zu verhindern, was wiederum die Liquidation der Enkelgesellschaft zur Folge hätte.

1. Anormaler Geschäftsführungsakt und steuerlichen Folgen

Ein anormaler Geschäftsführungsakt liegt vor, wenn eine Gesellschaft eine Entscheidung trifft, die von der normalen Geschäftspraxis abweicht und sie ohne triftigen Grund ärmer macht. In dem vorliegenden Fall hatte eine Enkelgesellschaft ihrer Muttergesellschaft Liquiditätsvorschüsse gewährt, ohne ausreichende Geschäftsbeziehungen nachweisen zu können, um diese Transaktion zu rechtfertigen. Die Enkelgesellschaft versuchte, ihre Argumentation mit einer Vereinbarung über „Management Fees“ und einer Zentralisierung des Einkaufs zu untermauern, was das Gericht jedoch nicht überzeugte.

Eine Prüfung der finanziellen Situation ergab, dass die Höhe der Vorschüsse in keinem Verhältnis zur Zahlungsfähigkeit der Muttergesellschaft stand, die sich nicht in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befand, welche eine solche Unterstützung gerechtfertigt hätten. Das Darlehen stellte somit eine ungerechtfertigte Verarmung der Enkelgesellschaft dar.

2. Unverhältnismäßige Liquiditätsvorschüsse: im Mittelpunkt der anormalen Geschäftsführung

Die Anomalie dieses Geschäftsführungsakts liegt in der Unverhältnismäßigkeit der Vorschüsse im Vergleich zur Finanzlage der Muttergesellschaft. Die Enkelgesellschaft hat nicht nachgewiesen, dass diese Vorschüsse notwendig waren, um die Liquidation der Muttergesellschaft zu verhindern, die zu ihrer eigenen Liquidation hätte führen können. Ohne diesen Nachweis wird die Transaktion als ein Akt der freiwilligen Verarmung ohne Nutzen für die Enkelgesellschaft angesehen.

3. Wiedereingliederung von Rückstellungen für Wertberichtigungen in den steuerpflichtigen Gewinn

Die Einstufung als anomaler Geschäftsakt hat steuerliche Konsequenzen: Die Rückstellungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die die Enkelgesellschaft im Zusammenhang mit diesen Liquiditätsvorschüssen gebildet hatte, müssen in ihren steuerpflichtigen Gewinn wiedereingegliedert werden. Mit anderen Worten: Der finanzielle Verlust kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, da er auf Missmanagement zurückzuführen ist.

4. Bestätigung durch die Rechtsprechung: strikte Anwendung der Grundsätze durch den Conseil d'Etat (oberstes französisches Verwaltungsgericht)

Das französische Verwaltungsgericht der Berufungsinstanz (Cour administrative d'appel, CAA) von Bordeaux stützt sich in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2023 (Nr. 21BX04692) auf eine Rechtsprechung des Conseil d'État (CE 22. Januar 2010, Nr. 313868) und urteilt, dass Liquiditätsvorschüsse, die einer Muttergesellschaft in Schwierigkeiten gewährt werden, wenn keine Geschäftsbeziehung nachgewiesen werden kann, keine normale Geschäftshandlung darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Vorschüsse in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Zahlungsfähigkeit der Muttergesellschaft stehen, selbst wenn sie verzinst werden.

Dieser Fall wirft die Frage auf, ob dieses Kriterium der Unverhältnismäßigkeit als Wiedereinführung des Begriffs des „offensichtlich übermäßigen Risikos“ angesehen werden könnte, obwohl diese Theorie vom Conseil d'État im Jahr 2016 aufgegeben wurde (CE 13. Juli 2016, Nr. 375801). Das französische Verwaltungsgericht der Berufungsinstanz präzisierte jedoch, dass die Entscheidung vom 22. Januar 2010 nicht nur die Solvenz der Muttergesellschaft bewerte, sondern auf den tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens abstelle.

5. Anormaler Geschäftsführungsakt: Verarmung ohne wirtschaftliche Rechtfertigung

Ein anormaler Geschäftsführungsakt liegt vor, wenn die Gesellschaft aus Gründen verarmt, die nicht in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegen (CE plén. 21. Dezember 2018, Nr. 402006). Im vorliegenden Fall stellt die Gewährung dieser Vorschüsse an die Muttergesellschaft ohne triftigen geschäftlichen Grund eine ungerechtfertigte Verarmung der Enkelgesellschaft dar, die erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Für weitere Informationen oder Unterstützung bei Ihren Meldepflichten in Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

welcome@rechtsanwalt.fr

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10. September 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-09-10 10:00:002026-03-30 17:05:12Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Liquiditätsvorschüssen, die eine in Schwierigkeiten befindliche Muttergesellschaft von ihrer Enkelgesellschaft erhält
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