• Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Français Français Französisch fr
  • English English Englisch en
welcome@rechtsanwalt.fr
  • Home
    • Über uns
    • Standorte
  • Kompetenzen
  • Team
  • Join us
  • Videos
  • Publikationen
  • News & Events
  • Kontakt
  • Menü Menü
Immobilienrecht, Steuerrecht

Die 3 %-Steuer auf Immobilienvermögen in Frankreich: Was Sie dazu wissen müssen

Anne-Lise Lamy DJCE
Avocat
lamy@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 3 88 45 65 45
Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70

Frankreich bleibt ein attraktiver Immobilienmarkt für Investoren und Unternehmen. Doch mit dem Besitz von Immobilien gehen auch steuerliche Pflichten einher, die nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich sind.

Neben den bekannten Abgaben wie der Grundsteuer (taxe foncière) und der Wohnsteuer (taxe d’habitation) gibt es eine weniger bekannte, aber potenziell kostspielige Steuer: die 3 %-Steuer (taxe de 3 %).

Wer ist in Frankreich von der 3 %-Steuer betroffen?

Die 3 %-Steuer betrifft alle Gesellschaften, unabhängig davon, ob sie französischen oder ausländischen Rechts sind, sofern sie direkt oder indirekt Eigentümer einer Immobilie in Frankreich sind.

Entscheidend ist nicht die Rechtsform oder der Sitz der Gesellschaft, sondern allein die Tatsache, dass die Gesellschaft Immobilienvermögen in Frankreich hält.

Somit sind deutsche, österreichische oder Schweizer Gesellschaften, die eine Immobilie in Frankreich in ihrem Gesellschaftsvermögen halten oder Anteile an Gesellschaften besitzen, die direkt oder indirekt Immobilien in Frankreich halten, von dieser Steuer betroffen.

Die Steuer wird jährlich auf Grundlage des Verkehrswerts der Immobilie berechnet – der Steuersatz beträgt 3 % dieses Werts.

Wie können sich Gesellschaften von der 3%-Steuer in Frankreich befreien?

Auch, wenn deutsche, österreichische oder Schweizer Gesellschaften, die direkt oder indirekt Eigentümer einer Immobilie in Frankreich sind oder Anteile an Gesellschaften halten, die selbst direkt oder indirekt Immobilien in Frankreich besitzen, grundsätzlich steuerpflichtig sind, existieren gesetzliche Ausnahmen, die eine Befreiung ermöglichen.

Die wichtigste Maßnahme ist jedoch die fristgerechte Abgabe einer jährlichen Steuererklärung bis spätestens 15. Mai des betreffenden Steuerjahres. Dadurch entfällt die Steuerpflicht in den meisten Fällen vollständig.

Weshalb rechtzeitiges Handeln wichtig ist

Wer die Erklärung nicht einreicht, riskiert nicht nur eine hohe Steuerbelastung, sondern auch mögliche Sanktionen und Verzugszinsen durch die französische Finanzverwaltung. Um dies zu vermeiden, ist eine vorausschauende Steuerplanung unerlässlich.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten in Frankreich?

Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und helfen Ihnen dabei, die optimale Lösung für Ihre Immobilienstruktur zu finden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

PDF öffnen Drucken

28. Februar 2025
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2025-02-28 12:13:502025-07-30 17:44:14Die 3 %-Steuer auf Immobilienvermögen in Frankreich: Was Sie dazu wissen müssen
Das könnte Dich auch interessieren
Die Kündigung in Frankreich – Achten Sie auf das Verfahren und die Form
Möblierte Vermietung touristischer Unterkünfte in Frankreich: Neue Vorschriften ab 2025
Aktualisierung der Quellensteuersätze für Nichtansässige in Frankreich
Frankreich: Neue Bewertung geldwerter Vorteile für Dienstfahrzeuge ab 2025
Französische Immobilienvermögenssteuer: weitere Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei indirekt gehaltenen Immobilien
Variable Vergütung für Arbeitnehmer in Frankreich: Ziele und Beträge unbedingt rechtzeitig vereinbaren

Themen

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Immobilienrecht
  • Erbrecht & Schenkung
  • Insolvenzrecht
  • Vertragsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Datenschutz
  • Kommuniqués

© 2025 EPP Rechtsanwälte Avocats

Impressum | Datenschutz

Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen