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Gesellschaftsrecht

Geschäftsführermandat in einer französischen Gesellschaft plus Arbeitsvertrag: Achten Sie auf die Trennung der zwei Bereiche

Marianne Grange DJCE
Avocat
grange@rechtsanwalt.fr
+33 (0) 1 53 93 82 90
Joan Kinder
Jurist
kinder@rechtsanwalt.fr
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Es kommt in Frankreich häufig vor, dass ein Arbeitnehmer einer französischen Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt wird unter paralleler Fortsetzung (Aufrechterhaltung) seines Arbeitsvertrages. In diesem Fall spricht man auch von einer Kumulierung des Geschäftsführermandats mit einem Arbeitsvertrag.

Will man sich in dieser Konstellation dann später vom „Arbeitnehmer-Geschäftsführer“ trennen, so gilt das Prinzip der Autonomie der Vertragsbeziehungen, das heißt:

Auf die Beendigung des Arbeitsvertrages ist der Kündigungsschutz des französischen Arbeitsrechts anwendbar, auf die Abberufung (Beendigung des Geschäftsführermandats) sind die weitaus weniger strengen Regeln des französischen Gesellschaftsrechts anwendbar.

Insbesondere gilt grundsätzlich, dass die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrags nicht automatisch zur Abberufung führt und umgekehrt (Autonomie der Verträge).

Dieses Prinzip der Autonomie erfährt jedoch eine entscheidende Relativierung, wie ein Urteil des Berufungsgerichts Paris vom 4. Juni 2024 (Sache Nr. 22/07491) zeigt:

In diesem Urteil entschied das Berufungsgericht, dass die Autonomie von Arbeitsvertrag und Geschäftsführermandat nicht automatisch verhindert, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl zur Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsvertrags (…) als auch zu einer gesellschaftsrechtlichen Abberufung aus wichtigem Grund herangezogen werden darf.

Es kommt bei jeder Beendigung des Vertrags mit einem Geschäftsführer in Frankreich immer auf den konkreten Sachverhalt an. Im oben dargestellten Fall lag der Sachverhalt so, dass es angesichts des aggressiven Verhaltens des betreffenden Mitarbeiters unmöglich war, ihn weiterhin in der Gesellschaft zu behalten, egal ob als Arbeitnehmer oder als Geschäftsführer.

Praxistipp:

Die Kumulierung einer Arbeitnehmerstellung mit einem Mandat als Geschäftsführer in ein und derselben französischen Gesellschaft ist in Frankreich in der Praxis zwar durchaus üblich, birgt jedoch gewisse Risiken, und zwar sowohl für den betreffenden Mitarbeiter als auch für die Gesellschaft. Eine Vorab-Analyse des Sachverhalts ist meistens sinnvoll und kann unangenehme Folgen ersparen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung: welcome@rechtsanwalt.fr

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23. Dezember 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Anne-Sophie Koch https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Anne-Sophie Koch2024-12-23 16:53:352026-03-30 16:48:02Geschäftsführermandat in einer französischen Gesellschaft plus Arbeitsvertrag: Achten Sie auf die Trennung der zwei Bereiche
Gesellschaftsrecht

Abberufung des Präsidenten einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts – eine Freiheit mit Grenzen

Marianne Grange DJCE
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Wie bei jeder anderen Gesellschaftsform in Frankreich kann auch der Geschäftsführer (Président) einer vereinfachten Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée – SAS) abberufen werden.

Im Gegensatz zu anderen französischen Rechtsformen enthält das Gesetz keine Vorschriften zu den Voraussetzungen und Modalitäten der Abberufung des Geschäftsführers einer SAS. Gemäß Artikel L. 227-5 und L. 227-1 des französischen Handelsgesetzbuchs sollten daher diesbezügliche Bestimmungen in der Satzung geregelt werden.

Geregelt werden sollten im Gesellschaftsvertrag der französischen SAS insbesondere folgende Punkte:

  • das Organ, welches die Abberufung wirksam beschließen darf,
  • die Modalitäten der Beschlussfassung sowie
  • das eventuelle Erfordernis eines rechtfertigenden Grundes für die Abberufung: gemäß herrschender Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichts (etwa vergleichbar mit dem BGH in Deutschland) ist das Fehlen einer satzungsmäßigen Bestimmung zur Rechtfertigung der Abberufung dahingehend auszulegen, dass bei einer Abberufung kein besonderer Abberufungsgrund nachgewiesen werden muss.

In einem Urteil vom 6. Februar 2024 (Rechtssache Nr. 22/08.577) hatte sich das Berufungsgericht Paris mit der Frage zu befassen, ob die Abberufung des Präsidenten einer SAS im Rahmen einer Gesellschafterversammlung rechtmäßig war, obwohl diese Abberufung nicht ausdrücklich auf der Tagesordnung der Versammlung vorgesehen worden war und die Satzung der SAS keine Bestimmungen darüber enthielt, wie zu verfahren ist, wenn in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss getroffen werden soll, der nicht auf der Tagesordnung steht.

Das Berufungsgericht hat die Klage des abberufenen Präsidenten abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem grundsätzlichen Recht der Gesellschafter einer französischen Gesellschaft, den Geschäftsführer jederzeit (ad nutum) abzuberufen.

Dabei ist folgendes zu beachten, unabhängig davon, was in der Satzung der SAS bestimmt ist:

Selbst wenn die Abberufung des Geschäftsführers einer SAS (Président) in Frankreich grundsätzlich jederzeit und ohne rechtfertigenden Abberufungsgrund möglich ist, müssen dennoch die Gründe, die die Gesellschafter zur Abberufung bewegen, dem Geschäftsführer vor Fassung des endgültigen Abberufungsbeschlusses mitgeteilt werden und es muss ihm muss ausreichend Gelegenheit eingeräumt werden, sich vor der Abberufung dazu zu äußern. Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gilt es in jedem Fall zu beachten, da die Gesellschaft ansonsten schadensersatzpflichtig werden kann wegen missbräuchlicher Abberufung.

Praxistipp:

Um bei der Abberufung des Geschäftsführers einer SAS dem Risiko von Rechtsstreitigkeiten von Anfang an vorzubeugen, empfehlen wir, den Wortlaut der Satzung der SAS sorgfältig abzufassen und die Informations- und Anhörungspflichten, die im Rahmen einer Abberufung des Geschäftsführers bestehen, zu beachten.

Für weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht in Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

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27. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-27 15:46:582026-03-30 16:47:36Abberufung des Präsidenten einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts – eine Freiheit mit Grenzen
Gesellschaftsrecht

Sitz der französischen Tochtergesellschaft am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters der französischen Muttergesellschaft

Marianne Grange DJCE
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In Frankreich muss der Sitz einer Gesellschaft bei ihrer Gründung zwingend bestimmt sein. Die genaue Adresse des Firmensitzes muss in der Satzung der Gesellschaft angegeben sein und auch im Handelsregister veröffentlicht werden. Dabei müssen insbesondere Ort, Straße und Hausnummer angegeben werden, so wie dies in Deutschland für die Angabe der Geschäftsadresse im Handelsregisterauszug üblich ist.

Grundsätzlich ist es möglich, den Sitz der französischen Gesellschaft frei zu wählen, sofern es sich beim gewählten Sitz um Räumlichkeiten handelt, die gewerblich genutzt werden dürfen.

Gemäß Artikel L. 123-11-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (code de commerce) darf der Sitz einer französischen Gesellschaft auch dauerhaft am privaten Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters angesiedelt sein, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (z. B. Klausel in einem Mietvertrag; Vorschrift der Wohnungseigentümer (-gemeinschaft) etc.) dem entgegenstehen.

Laut dem französischen Rechtsausschuss des renommierten Vereins der Aktiengesellschaften („Association Nationale des Sociétés par Actions“ - ANSA) ist es möglich, den Sitz einer Tochtergesellschaft am privaten  Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters ihrer Muttergesellschaft zu wählen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass auch die Muttergesellschaft ihren Sitz an jener Adresse hat.  

Beim Handelsregister in Frankreich ist in diesen Fällen ein schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gesellschaftssitz einzureichen. Bei diesem Nachweis handelt es sich um ein privatschriftliches Dokument, in welchem der gesetzliche Vertreter der Muttergesellschaft seine Zustimmung dazu erklärt, dass die Tochtergesellschaft einen Teil seines privaten Wohnsitzes kostenlos als Gesellschaftssitz nutzen darf. Ein schriftlicher Domizilierungs- oder Mietvertrag muss darüber hinaus nicht unterzeichnet werden. Es bleibt abzuwarten, ob sämtliche französischen Handelsregister dieser weiten Rechtsauffassung der ANSA zu den Vorschriften über die Wahl des Sitzes einer juristischen Person bzw. Gesellschaft in Frankreich am Ort einer Privatadresse folgen werden.

Für weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht in Frankreich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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16. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-16 10:32:112026-03-30 16:45:52Sitz der französischen Tochtergesellschaft am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters der französischen Muttergesellschaft
Gesellschaftsrecht

Erben von Geschäftsanteilen an einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL): Wie funktioniert die Zustimmungspflicht?

Marianne Grange DJCE
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Wenn während der Existenz einer französischen GmbH (Société à responsabilité limitée - SARL) einer der Gesellschafter verstirbt, hat das in Frankreich verschiedene Folgen.

Die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters und damit dessen Gesellschafterposition gehen automatisch auf die Erben über, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag (Satzung) der SARL bestimmt das Erfordernis einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu diesem Anteilsübergang.

Falls eine solche Zustimmungspflicht in der Satzung formuliert ist und die Zustimmung zum Eintritt des neuen Gesellschafters verweigert wird, sind die übrigen Gesellschafter (gemäß Artikel L. 223-14 Abs. 3 und 4 des französischen Handelsgesetzbuchs)verpflichtet, die Geschäftsanteile binnen 3 Monaten zu dem von einem Sachverständigen bestimmten Preis selbst zu erwerben oder durch die Gesellschaft oder einen Dritten erwerben zu lassen (Artikel L. 223-13 des französischen Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 1843-4 des französischen Zivilgesetzbuchs). Kommt es binnen der gesetzlichen Frist nicht zu einem erfolgreichen Erwerb der Anteile, gilt die Zustimmung gemäß Artikel L. 223-13 Abs. 2 des französischen Handelsgesetzbuchsals erteilt.

Die Erben können, gemäß der jüngsten Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichts (Urteil Nr. 21-25.416 vom 24. Januar 2024), jedoch jederzeit ihren Antrag (an die Gesellschafter) auf Zustimmung zurücknehmen. Dies ist auch dann noch möglich,  wenn die Gesellschafter ihre Zustimmung bereits verweigert haben und der Wert der Geschäftsanteile bereits von einem auf Antrag der übrigen Gesellschafter bestellten Sachverständigen festgelegt wurde (Artikel L. 223-14 Abs. 3 des französischen Handelsgesetzbuchs), aber noch kein Käufer gefunden ist.

In diesem Fall können die Erben von den Gesellschaftern gemäß Artikel L. 223-14 Abs. 3 des französischen Handelsgesetzbuchs die Auszahlung des Wertes ihrer Anteile (durch die Gesellschafter oder einen von diesen bestimmten Dritten) verlangen. Die Gesellschafter können sich in diesem Fall gegenüber den Erben nicht auf die oben genannte Fiktion der Zustimmung gemäß Artikel L. 223-13 Abs. 2 des französischen Handelsgesetzbuchs berufen.

Für weitere Informationen zum Erben von Anteilen an einer Gesellschaft in Frankreich stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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16. Mai 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Nils Devos https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Nils Devos2024-05-16 08:51:442026-03-30 16:45:15Erben von Geschäftsanteilen an einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL): Wie funktioniert die Zustimmungspflicht?
Gesellschaftsrecht

Wann erwirbt eine französische Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit?

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Genauso wie in Deutschland auch, ist die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft in Frankreich die Voraussetzung dafür, dass sich die Gesellschaft einerseits zivilrechtlich verpflichten kann und andererseits Gläubigerin von Forderungen sein kann. D. h. erst mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit kann eine französische Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Gemäß französischem Recht erwirbt eine Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung im frz. Handelsregister und kann ab diesem Zeitpunkt Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Grundsätzlich vergibt die Behörde INSEE (= französisches Pendant zum Statistischen Bundesamt in Deutschland) im Rahmen der Eintragungsformalitäten die neunstellige französische Handelsregisternummer (numéro SIREN). Diese SIREN-Nummer dient zur Identifikation der Gesellschaft und begleitet sie während der gesamten Dauer ihrer Existenz, selbst wenn die Gesellschaft später ihren Sitz verlegt, ihre Rechtsform verändert etc.

Die SIREN-Nummer zur Identifizierung der Gesellschaft muss auf allen Geschäftspapieren (Briefpapier, Rechnungen, Bestellscheine, Werbeunterlagen, Schriftverkehr, Empfangsbestätigungen, Protokolle, Satzungen etc.) angegeben werden.

In der Praxis kann es vorkommen, dass zwischen der Eintragung der französischen Gesellschaft im Handelsregister und der Zuteilung der SIREN-Nummer durch das INSEE eine gewisse Zeit vergeht:

Im Handelsregisterauszug der Gesellschaft wird dann vermerkt, dass sich die SIREN-Nummer noch im Vergabeprozess befindet (Vermerk im frz. Handelsregister: „en cours d’attribution“ – „in Zuteilung begriffen“).

Das Fehlen der SIREN-Nummer ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit wirksam erlangt hat.

Dies bestätigte das französische Kassationsgericht in seinem Urteil Nr. 22-16.463 vom 29. November 2023.

Durch dieses Urteil hob es die Entscheidung eines Berufungsgerichts auf, das in einem Rechtsstreit angenommen hatte, dass keine Rechtspersönlichkeit der bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft vorliegt, solange das INSEEE (= frz. Statistikamt) der Gesellschaft keine SIREN-Nummer zugeteilt hat

Fazit:

Für die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft in Frankreich kommt es nur darauf an, ob die Gesellschaft im französischen Handelsregister eingetragen ist oder nicht.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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13. März 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-03-13 10:26:032026-03-30 16:44:48Wann erwirbt eine französische Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit?
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Gesellschaft in Gründung in Frankreich: Übernahme von Rechtsgeschäften aus der Gründungsphase

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Bislang war es eine ständige und auch sehr formalistische Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichts, dass während der Gründungsphase vorgenommene Rechtsgeschäfte bzw. Verträge nur dann nach Eintragung der Gesellschaft in das frz. Handelsregister rechtswirksam von ihr übernommen wurden, wenn die Verpflichtungen der „Gesellschaft in Gründung“ ausdrücklich "im Namen" („au nom“) oder "auf Rechnung" („pour le compte“) eben jener Gesellschaft in Gründung eingegangen worden waren (Artikel L. 210-6 des französischen Handelsgesetzbuchs und Artikel 1843 des französischen Zivilgesetzbuchs).

Durch 3 Urteile (Nrn. 22-12.865, 22-18.295 und 22-21.623) vom 29. November 2023 hat das frz. Kassationsgericht seine bisherige Haltung hierzu „gelockert“:

Es genügt fortan für eine Übernahme (durch die letztlich eingetragene Gesellschaft) der bereits in der Gründungsphase geschlossenen Rechtsgeschäfte, wenn nachgewiesen wird, dass es der gemeinsame Wille der Parteien war, das Rechtsgeschäft im Namen oder im Auftrag der Gesellschaft in Gründung abzuschließen, ungeachtet dessen, ob dies im Vertrag ausdrücklich so erwähnt wurde oder nicht.

Es obliegt im Streitfall dem zuständigen Gericht, durch eine Prüfung sämtlicher Umstände zu beurteilen, ob eine solche gemeinsame Absicht der Parteien vorgelegen hat.

Praxistipp:

Trotz dieser Abkehr von der bisherigen strengeren Rechtsprechung ist es weiterhin ratsam, in jedem Vertrag, der für eine Gesellschaft in Gründung abgeschlossen wird, ausdrücklich und klar ersichtlich zu erwähnen, dass der Vertrag „im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft in Gründung“ („au nom et pour le compte de la société en formation“) geschlossen wird.

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29. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-29 16:08:152026-03-30 16:44:17Gesellschaft in Gründung in Frankreich: Übernahme von Rechtsgeschäften aus der Gründungsphase
Gesellschaftsrecht

Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft in Frankreich durch Löschung im Handelsregister?

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Während die Rechtspersönlichkeit, d. h. die rechtliche Existenz einer Gesellschaft in Frankreich automatisch durch ihre Eintragung ins Handelsregister verliehen wird, führt die Löschung der Gesellschaft aus dem französischen Handelsregister nicht automatisch zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Letztere bleibt vielmehr so lange bestehen, bis die Liquidation der Gesellschaft vollständig abgeschlossen ist.

Dies entschied das französische Kassationsgericht in seinem Urteil Nr. 21-14252 vom 20. September 2023, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eine französische GmbH (société à responsabilité limitée, SARL) kündigte im Mai 2016 ihren gewerblichen Mietvertrag und zog aus. Im Dezember 2017 wurde die SARL aufgelöst und in der Folge aus dem französischen Handelsregister gelöscht.

Im April 2019 verurteilte ein Landgericht in Frankreich die aus dem Handelsregister gelöschte SARL zur Zahlung von verschiedenen Beträgen an ihren ehemaligen Vermieter.

Im oben genannten Urteil hat das frz. Kassationsgericht (Revisionsinstanz in Frankreich; etwa vergleichbar mit dem deutschen Bundesgerichtshof), im Unterschied zur vorherigen 2. Instanz, auf der Grundlage von Artikel L. 237-2 des französischen Handelsgesetzbuchs den Grundsatz bekräftigt, wonach die Rechtspersönlichkeit einer aufgelösten Gesellschaft so lange fortbesteht, bis ihre Rechte und Pflichten vollständig abgewickelt und erloschen sind.

Diese Aufrechterhaltung der Rechtspersönlichkeit ist jedoch streng beschränkt auf die Vorgänge, die während der Liquidation erfolgen und für die Zwecke der Liquidation erforderlich sind. Sie beschränkt sich demnach im Kern auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verwertung der Aktiva und zur Bereinigung der Passiva.

Praxistipp:

Die durch die Auflösung beendete Funktion der amtierenden gesetzlichen Vertreter der Gesellschaftlebt hingegen während der Liquidation nicht wieder auf.  Daher ist es erforderlich,beim zuständigen Gericht in Frankreich einen Antrag auf Bestellung eines Ad-hoc-Vertreters (mandataire ad hoc) zu stellen, der die Gesellschaft in dieser Zeit rechtswirksam vertreten kann.

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29. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-29 16:01:092026-03-30 16:43:13Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft in Frankreich durch Löschung im Handelsregister?
Gesellschaftsrecht

Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses in Frankreich – Aktuelle Entscheidungen

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Nachfolgend möchten wir Ihnen zwei wichtige Entscheidungen zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses in Frankreich darstellen.

1.

Beschlüsse der Gesellschafter einer französischen vereinfachten Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée - SAS), die unter Verletzung der Satzung gefasst wurden, können für nichtig erklärt werden.

Die SAS in Frankreich zeichnet sich insbesondere durch die große Freiheit und hohe Flexibilität aus, über die die Gesellschafter bei der Gestaltung der Organisation und der Funktionsweise der SAS verfügen.

Da das Gesetz keine Vorschriften zu den Modalitäten der Beschlussfassung der Gesellschafter einer SAS enthält, müssen diese Regeln hinreichend detailliert in der Satzung der SAS festgelegt werden. Die Beachtung dieser Satzungsbestimmungen ist wesentlich für die Rechtssicherheit von Beschlüssen.

Dennoch war es bislang ständige Rechtsprechung, dass Beschlüsse, die unter Verletzung von Bestimmungen einer SAS-Satzung gefasst wurden, nur in bestimmten Fällen für nichtig erklärt werden konnten.

Das französische Kassationsgericht hat diese ständige Rechtsprechung in seinem Urteil Nr. 21-18.324 vom 15. März 2023 dahingehend geändert, dass es den Gerichten nun generell möglich ist, Beschlüsse für nichtig zu erklären, die unter Verletzung der in der Satzung festgelegten Modalitäten (z. B.: Form der Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit; erforderliche Mehrheit u. ä.) gefasst wurden.

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses kann in einem solchen Fall jedoch nur dann Erfolg haben, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Möglichkeit bestand, dass der Beschluss anders ausgefallen wäre, wenn die Satzungsbestimmungen eingehalten worden wären. Es obliegt dem Gericht, dies je nach konkretem Sachverhalt zu beurteilen.

2.

Gesellschafterbeschlüsse einer französischen SARL, an denen Nicht-Gesellschafter teilgenommen haben, sind nichtig.

Dies wurde vom frz. Kassationsgericht in seinem Urteil Nr. 21-24.646 vom 11. Oktober 2023 bestätigt.

Dem Urteil lag ein Streit über die wirksame Abtretung von Anteilen an einer SARL und somit über die Rechtmäßigkeit der von den Erwerben bei Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse zugrunde.

Das Kassationsgericht stützte sich auf Artikel 1844 des französischen Zivilgesetzbuchs, in dem bestimmt ist, dass nur Gesellschafter das Recht haben, an kollektiven Beschlüssen der Gesellschaft mitzuwirken.

Die Nichtigkeit aufgrund der Teilnahme eines Nicht-Gesellschafters droht jedoch laut Kassationsgericht nur dann, wenn der Verstoß das Ergebnis der Beschlussfassung beeinflussen konnte.

Im vorliegenden Fall war ein solcher Einfluss tatsächlich gegeben, da die Erwerber, denen rückwirkend das Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen entzogen wurde, 90 % der Anteile an der SARL hielten und somit einen entscheidenden Einfluss auf das Beschlussergebnis hatten.

Damit wird der in Artikel 1844 des französischen Zivilgesetzbuchs geregelte Grundsatz in seiner Auswirkung (= Nichtigkeit des Beschlusses bei Mitwirkung eines Nichtgesellschafters) abgeschwächt, was in der Rechtslehre von vielen Seiten bedauert wird. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Frankreich diesen neuen Regeln folgen werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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19. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-19 16:45:392026-03-30 16:42:19Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses in Frankreich – Aktuelle Entscheidungen
Gesellschaftsrecht

Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft in Frankreich - Überblick zu aktuellen Entscheidungen

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Die Modalitäten der Abberufung eines Geschäftsführers in Frankreich (Voraussetzungen: notwendige Mehrheit beim entsprechenden Gesellschafterbeschluss; Erfordernis eines rechtfertigenden Grundes etc.) sind für jede Gesellschaftsform in Frankreich unterschiedlich und werden entweder von den Gesellschaftern einer vereinfachten Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée, SAS) in der Satzung frei bestimmt oder sind, etwa bei einer französischen GmbH (société à responsabilité limitée, SARL), im frz. Handelsgesetzbuch vergleichsweise streng geregelt.

Hinsichtlich des Geschäftsführers einer SARL hat das Berufungsgericht Riom (Urteil Nr. 21/01106 vom26.4.2023)klargestellt, wie wichtig es für die Abberufung eines Mitgeschäftsführers ist, dass die Aufgaben eines jeden Geschäftsführers im Vorfeld so präzise wie möglich festgelegt bzw. vereinbart worden sind.

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Mitgeschäftsführer einer SARL mit der Begründung abberufen, dass er seinen Buchführungspflichten nicht nachgekommen sei.

Das Berufungsgericht erklärte die Abberufung des Mitgeschäftsführers für rechtswidrig und gab dessen Klage statt, da weder die Satzung der SARL noch ein sonstiges Dokument (Vereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrages, Gesellschafterbeschluss etc.) etwas über die Verteilung der Aufgaben zwischen den drei Mitgeschäftsführern der SARL ausführte. Gemäß Artikel L. 221-1 des französischen Handelsgesetzbuchs hatte jeder der Mitgeschäftsführer, sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis, die Befugnis, sämtliche Geschäftsführungshandlungen im Interesse der Gesellschaft alleine wirksam vorzunehmen.

Die Verletzung der Buchführungspflichten konnte deshalb nicht zweifelsfrei dem abberufenen Mitgeschäftsführer individuell angelastet werden, da keine rechtlichen oder materiellen Hindernisse ersichtlich waren, die die anderen Mitgeschäftsführer an der Wahrnehmung dieser Pflicht gehindert hätten. Da jedoch gesetzlich bestimmt ist, dass die rechtmäßige Abberufung des Geschäftsführers einer SARL nur auf der Grundlage eines nachgewiesenen rechtfertigenden Grundes erfolgen darf, hatte der betreffende Geschäftsführer Erfolg mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen die SARL.

Bei einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts (société par actions simplifiée – SAS)  stellt sich die Rechtslage hingegen einfacher dar, da das französische Gesetz bei einer SAS keine Vorgaben für die Abberufung enthält und die Satzung der SAS in der Regel bestimmt, dass eine Abberufung auch ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes erfolgen darf.

Sowohl für die SAS als auch für die SARL gilt jedoch, dass die Abberufung eines Geschäftsführers nicht unter missbräuchlichen Umständen erfolgen darf:

Derartige missbräuchliche Umstände liegen vor, wenn die Abberufung mit verletzenden oder beleidigenden Umständen einhergeht, die die Ehre des Geschäftsführers beeinträchtigen.

In seiner Entscheidung b°22/00108 vom 25.4.2023 verurteilte das Berufungsgericht Poitiers eine SARL zur Zahlung von Schadensersatz an den abberufenen Geschäftsführer, weil die Gesellschaft am selben Tag wie die Ladung zu jener Gesellschafterversammlung, die die Abberufung des Geschäftsführers zum Gegenstand hatte, eine öffentliche Anzeige für die vakante Stelle des Geschäftsführers veröffentlicht hatte.

Mit dieser Anzeige hatte die SARL quasi die Entscheidung, die an sich ja erst auf der Gesellschafterversammlung getroffen werden sollte, vorzeitig öffentlich gemacht und damit im Ergebnis bekundet, dass sie die Entscheidung – unabhängig vom Verlauf der Gesellschafterversammlung über die Abberufung – schon vorab getroffen hatte. Dieser Umstand war dem Gericht für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des abberufenen Geschäftsführers ausreichend.

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19. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-19 16:09:592026-03-30 16:41:31Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft in Frankreich - Überblick zu aktuellen Entscheidungen
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Unternehmenskauf in Frankreich: Umwandlung einer französischen Gesellschaft in eine SAS vor dem Verkauf der Anteile – Rechtzeitig die entsprechenden Formalitäten erledigen!

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Beim Erwerb der Beteiligung an einer französischen Gesellschaft ist es wichtig, auf die Rechtsform der zu erwerbenden Gesellschaft zu achten, insbesondere im Hinblick auf die Eintragungssteuern (Droits d’enregistrement), die bei einem Verkauf anfallen und deren Zahlung in der Regel zu Lasten des Erwerbers geht.

Je nachdem, ob es sich bei der Zielgesellschaft um eine französische GmbH (Société à responsabilité limitée, SARL) oder um eine frz. Aktiengesellschaft (meist: Société par actions simplifiée, SAS) handelt, gelten für die Eintragungssteuer beim Firmenkauf in Frankreich unterschiedliche Sätze:

  • 3 % vom Kaufpreis im ersten Fall                   (Zielgesellschaft = französische SARL),
  • 0,1 % vom Kaufpreis im zweiten Fall             (Zielgesellschaft = französische SAS).

Der Kauf von Anteilen an einer SAS ist in Frankreich somit wesentlich kostengünstiger als der Kauf von Anteilen an einer SARL.

Daher ist es allgemein üblich, vor der Abtretung von Anteilen an einer SARL in Frankreich diese in eine vereinfachte Aktiengesellschaft (Société par actions simplifiée, SAS) umzuwandeln.

Um dabei sicherzustellen, dass eine vor der Abtretung erfolgte Änderung der Rechtsform vom Finanzamt in Frankreich anerkannt wird, sollte der Handelsregisterauszug der Zielgesellschaft mit dem Vermerk der neuen Rechtsform spätestens am Tag der Abtretung vorliegen.

Dies wurde in einer Entscheidung des Berufungsgerichts Lyon vom 6. Juli 2023 (Berufungsgericht CA Lyon, 6.7.2023, Nr. 20/05110) entschieden.

In jenem Fall hatten die Gesellschafter einer SARL im Juli 2012 deren Umwandlung in eine SAS beschlossen. Zeitnah darauf erfolgten die Abtretung der Aktien der SAS und die Registrierung dieser Abtretung beim zuständigen französischen Finanzamt.

Die Formalitäten der Umwandlung wurden jedoch dann erst im August bzw. September 2012 erledigt.

Das Berufungsgericht folgte der Argumentation der Steuerbehörde:

Danach war bei der Registrierung der Abtretung der Aktien im Juli 2012 nicht der Steuersatz von 0,1 %, sondern von 3 % anzuwenden. Begründet wurde dies damit, dass die Umwandlung gemäß Artikel 123-9 des frz. Handelsgesetzbuchs erst dann Außenwirkung entfalten konnte, nachdem die betroffenen Dritten (hier: die frz. Steuerbehörde), offiziell davon Kenntnis erlangt hatten. Dies wiederum setzte die Erledigung der entsprechenden Formalitäten voraus.

Praxistipp:

Eine Umwandlung in eine SAS im Rahmen eines Unternehmenskaufs in Frankreich kann mitunter auch mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet. Sie sollte daher rechtzeitig in Angriff genommen werden, zumal auch die Bearbeitung beim zuständigen Handelsregister länger dauern kann.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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9. Februar 2024
https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg 0 0 Cécile Robert https://rechtsanwalt.fr/wp-content/uploads/2024/05/logo_header_de_web.epp_.svg Cécile Robert2024-02-09 10:31:042026-03-30 16:40:24Unternehmenskauf in Frankreich: Umwandlung einer französischen Gesellschaft in eine SAS vor dem Verkauf der Anteile – Rechtzeitig die entsprechenden Formalitäten erledigen!

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