Die Entsendung von Mitarbeitern
Flash News zum Frankreichgeschäft in Zeiten von Corona
Transkript zum Videobeitrag
Schönen guten Tag meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zu unserem heutigen Kurzbeitrag der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats. Mein Name ist Jörg Luft und ich bin schon seit 20 Jahren Rechtsanwalt in der Kanzlei. Wir sind auf das deutsch-französische Geschäft spezialisiert.
Thema unseres heutigen Tutorials sollen die rechtlichen Aspekte einer Entsendung von Mitarbeitern eines deutschen Unternehmens nach Frankreich sein.
Grundsätzlich sind vom deutschen Unternehmen vier rechtliche Aspekte zu beachten, wenn ein Mitarbeiter vorübergehend nach Frankreich zu einem Arbeitseinsatz geschickt wird.
- Der erste Aspekt ist das anwendbare Arbeitsrecht: Ist das deutsche Arbeitsrecht oder das französische Arbeitsrecht anwendbar?
- Der zweite Aspekt ist das Sozialversicherungsrecht: Muss ich weiterhin in die deutschen Sozialversicherungskassen einbezahlen oder möglicherweise in die französischen Sozialversicherungskassen?
- Der dritte Aspekt betrifft die Frage, in welchem Land der Mitarbeiter seine Einkommensteuer zu bezahlen hat: Muss weiterhin in Deutschland die Lohnsteuer abgeführt werden oder muss der Mitarbeiter dem französischen Fiskus seine Einkommensteuer abführen?
- Und zuletzt, der vierte Aspekt auf den geachtet werden muss: Was sind die sonstigen Formalitäten, die bei einer Entsendung nach Frankreich zu beachten sind, wie zum Beispiel Meldepflichten.
Das anwendbare Arbeitsrecht
Was den ersten Aspekt (anwendbares Arbeitsrecht) betrifft, so bleibt der bestehende Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter selbstverständlich weiter anwendbar. Die Regelungen gelten weiter und werden in der Regel ergänzt durch weitere Regelungen in einem Entsendevertrag.
Zu beachten ist jedoch, dass zusätzlich zu den arbeitsvertraglichen Regelungen gewisse Mindestvorschriften des französischen Arbeitsrechts Anwendung finden. Hierzu gehören beispielsweise der französische gesetzliche Mindestlohn, aber auch die Arbeitszeitvorschriften: Sie wissen vielleicht, dass in Frankreich die gesetzliche 35 Stunden-Woche gilt.
Das Sozialversicherungsrecht
Der zweite Aspekt, also die Sozialversicherung, ist ebenfalls zu beachten. Hier kann der deutsche Mitarbeiter bis zu einer maximalen Dauer von 24 Monaten weiterhin in den deutschen Sozialversicherungssystemen versichert bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass die deutsche Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung ausstellt: Die sogenannte A1-Bescheinigung, die der Mitarbeiter in Frankreich auch bei sich führen muss.
Die Lohnsteuer
Der dritte Aspekt ist die Lohnsteuer: In welchem Land muss diese für den Mitarbeiter abgeführt werden?
Diese Frage ist im deutsch französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Hier gilt die Regel, dass ein Mitarbeiter, der sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Frankreich aufhält und dort arbeitet, seine Einkommenssteuer in Frankreich abzuführen hat.
Weitere Formalitäten
Schließlich sind daneben verschiedene spezielle französische Formalitäten einzuhalten, wie zum Beispiel eine Meldung des Mitarbeiters bei der französischen Arbeitsinspektion. Diese Meldung muss online über ein spezielles Portal namens „SIPSI“ vorgenommen werden, und zwar noch vor dem Einsatz des Mitarbeiters.
Ganz zum Schluss muss auch noch bei bestimmten Gewerken, insbesondere im Baubereich, darauf geachtet werden, dass ein spezieller französischer Baustellenausweis (Carte BTP) beantragt werden muss.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Besuchen Sie uns doch auch gerne auf unserer Homepage www.rechtsanwalt.fr (Arbeitsrecht in Frankreich). Vielen Dank!
Jörg Luft