Erben und Schenken in Frankreich – Steuer
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag:
Guten Tag,
mein Name ist Laura Rejano und ich bin seit 2021 in der Kanzlei EPP im Bereich Steuerrecht tätig.
In diesem Video werden wir uns kurz und bündig mit dem Thema französische Besteuerung von geerbtem oder geschenktem Vermögen befassen.
Nehmen wir folgenden Fall: Sie leben in Frankreich und erhalten im Wege einer Erbschaft oder einer Schenkung eine in Deutschland gelegene Immobilie oder ein in Deutschland belegenes Vermögen von Ihrem Vater, der in Deutschland lebt oder im Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland gelebt hat.
Frage: Müssen Sie in Frankreich etwas versteuern?
Ja, denn selbst wenn in Deutschland eine Steuer anfallen sollte, müssen Sie als in Frankreich ansässige Person die Schenkung bzw. die Erbschaft in Frankreich versteuern.
Wenn der Begünstigte seinen Wohnsitz in Frankreich hat, wird grundsätzlich das übertragene Vermögen in Frankreich besteuert. Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall nach den französischen Steuervorschiften.
Dabei gilt zum Beispiel ein Freibetrag in Höhe von nur 100.000 € in gerader Linie, d. h. zwischen Eltern und ihren Kindern. Der zu versteuernde Betrag wird, nach Berücksichtigung des Freibetrags, mit dem progressiven Steuersatz von bis zu 45 % besteuert. Im Übrigen wird eine Doppelbesteuerung in Frankreich durch Anrechnung der etwaigen deutschen Steuer auf die französische Steuer vermieden.
Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn Sie in Deutschland leben und Ihren in Frankreich lebenden Kindern etwas schenken oder vererben. Dann müssen die Kinder dies entsprechend in Frankreich versteuern.
Achtung: Die Besteuerung in Frankreich auf Grundlage des Wohnsitzes des Beschenkten gilt allerdings nur, wenn der Beschenkte in den vergangenen 10 Jahren mehr als 6 Jahre in Frankreich steueransässig war.
Konkret bedeutet dies:
- Falls Sie vor kurzem nach Frankreich gezogen sind und eine Schenkung oder Erbschaft aus Deutschland erhalten haben, werden Sie dann nicht in Frankreich besteuert, wenn Sie Ihren Wohnsitz seit weniger als 6 Jahren in Frankreich haben.
- Umgekehrt gilt: Wenn Sie Vermögen an Ihre Kinder verschenken möchten und diese erst vor kurzem nach Frankreich gezogen sind, sollten Sie die Schenkung innerhalb von 6 Jahren nach dem Umzug Ihrer Kinder vornehmen, damit das übertragene Vermögen vom Besteuerungsrecht Frankreichs ausgeschlossen ist.
Vielmehr unterliegt das übertragene Vermögen der französischen Besteuerung, wenn der Beschenkte seit mehr als 6 Jahren seinen Wohnsitz in Frankreich hat.
Was müssen Sie in diesem Fall tun? Welche Erklärungspflichten haben Sie?
- Bei Schenkungen von in Deutschland gelegenen Immobilien muss die Schenkung, die in Deutschland vorgenommen wurde, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen französischen Finanzamt zur formalen Eintragung eingereicht werden.
- Für Erbschaften gilt eine zwölfmonatige Frist für die Abgabe der französischen Erbschaftssteuererklärung, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz zuletzt im Ausland hatte.
Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Erklärung zur Erhebung von Verzugszinsen und Strafzuschlägen führen kann.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erledigung Ihrer steuerlichen Erklärungspflichten in Frankreich.
Des Weiteren empfehlen wir Ihnen, aufgrund der niedrigen Freibeträge, die in Frankreich gelten, frühzeitig die Übertragung des Vermögens mit uns zu besprechen. Dank verschiedener Mechanismen ist es möglich, die gewünschte Übertragungen steuerlich durchaus zu optimieren.
Kontaktieren Sie uns gerne, um eine maßgeschneiderte Lösung für die Übertragung Ihres Vermögens zu gestalten!