Gründung einer Niederlassung in Frankreich
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag
Bonjour und bienvenue bei der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats. Unsere Kanzlei berät seit 25 Jahren ausschließlich Mandanten aus dem deutschsprachigen Raum in allen Bereichen des französischen Unternehmensrechts. Sie können uns an 5 Standorten in Deutschland und Frankreich finden und besuchen.
Ich heiße Elisabeth Walckenaer und ich bin seit über neun Jahren französische Rechtsanwältin. Ich arbeite am Standort Paris und bin seit vier Jahren für die Abteilungen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht tätig.
In der Kanzlei sind wir der Ansicht, dass eine pragmatische Beratung unseren Mandanten am besten hilft. Unsere Kanzlei ist dafür sowohl in Frankreich als auch im Ausland gut vernetzt, unter anderem durch exzellente Kontakte mit Banken, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern aber auch Versicherungen und Dienstleistern für die Verwaltung der Arbeitskraft.
Dieser Kurzfilm wird Ihnen erste Antworten auf folgenden Fragen geben, die sich jeder Unternehmer stellt, der den Eintritt in den französischen Markt über eine eigene Struktur erwägt.
- Sollen Sie nun nur eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens eintragen oder sollen Sie eine rechtlich eigenständige Tochtergesellschaft gründen?
- Sie haben sich für die Tochtergesellschaft entschieden. Welche Rechtsform eignet sich am besten für Ihr Projekt?
- Wie läuft die Gründung einer Gesellschaft in Frankreich konkret ab?
1. Betriebsstätte oder eigenständige Tochtergesellschaft?
Zur ersten Frage: lieber die Eintragung einer Betriebsstätte – die man in Frankreich „succursale“ nennt – oder die Gründung einer Tochtergesellschaft?
Ich empfehle Ihnen stark aus folgenden Gründen die Gründung einer Tochtergesellschaft vorzuziehen.
- Mit einer Tochtergesellschaft sind Sie definitiv und effektiver auf dem französischen Markt präsent. Französische Kunden finden es sicherer mit einer französischen Gesellschaft Geschäfte abzuschließen, vor allem, wenn die Muttergesellschaft in Frankreich wenig bekannt ist.
- Verträge, insbesondere Arbeitsverträge, werden mit der französischen Tochter geschlossen, sodass die Muttergesellschaft nicht unmittelbar die Risiken übernimmt.
- Die buchhalterische Zuordnung von Kosten und Einkünften ist einfacher, da eine eigene Rechnungsstellung eine klare Abgrenzung zur Muttergesellschaft ermöglicht. Dadurch wird das Risiko einer Doppelbesteuerung weitgehend ausgeschlossen.
Abgesehen von den Gründungskosten entstehen bei der Verwaltung einer Tochtergesellschaft im Vergleich zu einer Betriebsstätte keine wesentlichen Mehrkosten, und die Haltungs- und Bilanzierungspflichten gelten für beide gleichermaßen.
2. Welche Rechtsform ist am besten geeignet?
Sie haben sich für eine Tochtergesellschaft entschieden. Jetzt stellt sich also die Frage: welche Rechtsform ist die richtige? Grundsätzlich werden in Frankreich für das operative Geschäft reine Kapitalgesellschaften gegründet. Personengesellschaften spielen so gut wie keine Rolle. Das Konzept der GmbH und Co. KG existiert in Frankreich nicht.
- Die am häufigsten gewählte Rechtsform ist die der vereinfachten Aktiengesellschaft – société par actions simplifiée, oder abgekürzt SAS. Die SAS bietet eine große Gestaltungsfreiheit und eine einfache Verwaltung, was Ihre Organe anbelangt. Ein wesentlicher Vorteil der SAS ist es, dass die deutsche Muttergesellschaft oder eine natürliche Person aus Deutschland „Président“ sein kann, während der französische Leiter vor Ort als „Directeur général“ ernannt werden kann: so kann es intern eine gewisse Hierarchie in der Führung geben. Für das Joint Venture eignet sich die SAS am besten, da Aktionärsvereinbarungen sehr frei vereinbart werden können.
- Daneben gibt es das französische Gegenstück zur GmbH: die société à responsabilité limitée, abgekürzt SARL. Diese Rechtsform könnte Ihnen aus Erfahrung gefallen. Jedoch ist der Gestaltungsspielraum bei der SARL relativ gering für die Verwaltung, die Organe und die Übertragung der Anteile, da das Gesetz viele strenge Vorgaben vorsieht. Diese Gesellschaftsform kann sich eignen, wenn die Muttergesellschaft zu 100% die Anteile hält.
Eine tiefere Diskussion bezüglich der Rechtsform lohnt sich auf jeden Fall.
3. Was sind konkret die Etappen einer Gesellschaftsgründung?
Wie sehen nun die konkreten Etappen der Gründung einer Tochtergesellschaft aus? Unabhängig davon, ob es eine SAS oder eine SARL ist.
- Als erstes wird der Entwurf der Satzung erstellt. Wir bereiten diese immer in französischer und deutscher Sprache vor.
- Damit gehen Sie zu einer französischen Bank, um ein Sparkonto für die Einzahlung des Stammkapitals zu eröffnen. Hier können wir gerne vermitteln. Die Höhe des Stammkapitals ist bei SAS und SARL frei abwählbar. Das Stammkapital sollte aber nicht zu niedrig sein im Hinblick auf die Anfangskosten und den Ruf der Gesellschaft. Das Stammkapital wird nämlich auf alle geschäftlichen Unterlagen vermerkt. Wenn das Stammkapital eingezahlt ist, erstellt die Bank eine entsprechende Bestätigung.
- Erst danach kann die Satzung unterzeichnet werden. In Frankreich brauchen Sie hierzu keinen Notar, es sei denn, Sie bringen Immobilien ein, was aber weder üblich noch wünschenswert ist.
- Dann kann die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden. Dabei muss auch der Nachweis für den Gesellschaftssitz – in Form eines Mietvertrages, eines Domizilierungsvertrages und ähnliches – erbracht werden.
- Gleichzeitig muss der wirtschaftlich Berechtigte der französischen Tochtergesellschaft im französischen Transparenzregister eingetragen werden.
Die Gründungsformalitäten dauern ab Einreichung der vollständigen Mappe in der Regel zwei bis vier Wochen. Die Verarbeitungszeit hängt natürlich von der Auslastung der zuständigen Stellen ab.
All dies – inklusive der Bestellung der Geschäftsführer – können wir für Sie durchführen. Auch die Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes können wir gerne über unsere Schwestergesellschaft Euro-Droit besorgen.
Ich hoffe, dieser erste Überblick zur Gründung hilft. Laut der deutsch-französischen Industrie und Handelskammer gibt es in Frankreich circa 4.500 Tochtergesellschaften von deutschen Unternehmen. Wagen Sie auch den Schritt. Sie können auf unsere Unterstützung für Ihr Projekt zählen.
Wenn Sie Lust auf mehr haben, können Sie gerne unsere Internetseite www.rechtsanwalt.fr (Gesellschaftsrecht in Frankreich) besuchen. Dort finden Sie ergänzende Informationen zur Geschäftsführung und zum Unternehmensrecht in Form von Videos, Artikeln und unserem Magazin La Nouvelle. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Au revoir et à bientôt.
Elisabeth Walckenaer