Online-Handel in Frankreich
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag:
Bonjour und herzlich Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei EPP. Mein Name ist Vanina Vedel, ich bin französische Rechtsanwältin und seit 10 Jahren in der Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats tätig. Unsere Kanzlei berät ausschließlich im deutsch-französischen Bereich zu allen Fragen des Geschäftslebens. Ich selbst bin hauptsächlich im Vertrags- und Haftungsrecht tätig und berate sowohl im B-to-B als auch im B-to-C Bereich.
In diesem Video zum Thema Onlinehandel in Frankreich möchte ich Ihnen in weniger als 5 Minuten erklären, wie Sie mit überschaubarem Aufwand den französischen Markt über einen Onlineshop erobern können.
Der Onlineshop in Frankreich
Wenn Sie bereits einen nach deutschem Recht wirksamen Onlineshop betreiben, dann ist der Weg nach Frankreich nicht mehr weit weg. Sie haben Ihren Sitz und Ihren Server in Deutschland beziehungsweise Österreich und führen in diesem Land Ihre gesamte Geschäftstätigkeit aus. Und ich erkläre Ihnen jetzt in vier Schritten, was Sie tun müssen, um mit Ihrem Shop in Frankreich rechtskonform aufzutreten.
1. Homepage auf Französisch
Der erste Schritt ist die Sprache. Wenn Sie aktiv in Frankreich Kunden ansprechen möchten, dann sollten Sie dies unbedingt auf französischer Sprache tun – auch im B-to-B Bereich. Der erste Schritt ist also, dass Sie die komplette Homepage ins Französische übersetzen.
2. Rechtliche Anpassung der AGB
Der zweite Schritt ist die rechtliche Anpassung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gerade im Onlinehandel besonders wichtig, da der gesamte Verkauf in der Regel auf dieser Basis erfolgt. Das heißt, dass kein zusätzlicher Vertrag geschlossen werden soll.
Ihre AGB müssen also unbedingt auf Onlinehandel mit französischen Kunden abgestimmt sein. Das Gute ist, dass wir hierfür auf Basis Ihrer deutschen AGB arbeiten können, denn auch in Frankreich können Sie Geschäftsbedingungen verwenden, die dem deutschen oder dem österreichischen Recht unterworfen sind.
Eine Anpassung an das französische Recht ist nur stellenweise notwendig, beispielsweise:
- bei der Ausgestaltung der Eigentumsvorbehaltsklausel. Da ist es besonders wichtig, denn sonst greift der Eigentumsvorbehalt möglicherweise nicht.
- oder aber im Verbraucherverhältnis, wo die Gewährleistungsklausel ergänzt werden muss.
Was allerdings das Widerrufsrecht oder die Widerrufsbelehrung angeht, so ist dies bereits europaweit vereinheitlicht, sodass an dieser Stelle keine Anpassung nötig ist.
Was bedeutet das konkret? Sie brauchen hier keine komplett neuen Geschäftsbedingungen nach französischem Recht, sondern Sie können auch in Frankreich auf Grundlage Ihrer deutschen AGB arbeiten. Wir passen diese an, wo es sinnvoll und vor allem notwendig ist.
Was aber auch besonders wichtig ist, ist, dass die AGB in juristisch korrektes Französisch übersetzt werden.
3. Französische Datenschutzerklärung
Der dritte Schritt ist die Anpassung an das französische Datenschutzrecht. Sie brauchen eine Datenschutzerklärung in französischer Sprache, die mit der Datenschutzgrundverordnung konform ist. Eine Anmeldung Ihrer Homepage bei der französischen Datenschutzbehörde ist nicht notwendig.
Darüber hinaus gibt es noch zusätzliche kleinere Ergänzungen, die gemacht werden müssen, um nach französischem Datenschutzrecht konform zu sein. Diese müssen dann bei der Gestaltung der Homepage wiederum berücksichtigt werden.
4. Impressum und Preisangaben
Der vierte und letzte Schritt ist die Gestaltung Ihres Onlineshops. Das Impressum, oder auf Französisch „mentions légales“, ist in Frankreich etwas ausführlicher gestaltet als in Deutschland. Hier sind Ergänzungen notwendig.
Was die Preisangaben angeht, gilt, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer noch vor Bestätigung des Kaufbuttons für den Nutzer klar erkennbar sein muss und die Lieferkosten separat ausgewiesen werden. Wenn Sie den Liefer-Schwellenwert von 35.000€ pro Jahr überschreiten, werden Sie in Frankreich steuerpflichtig und müssen dementsprechend den Preis mit der französischen Mehrwertsteuer angeben.
Insgesamt ist beim Thema Preisangabe und Preisreduzierungen Vorsicht geboten. In Frankreich gelten hier Besonderheiten, die durchaus auch von der DGCCRF – der französischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz – kontrolliert werden.
Zum Beispiel muss bei abgepackten Lebensmitteln der Preis pro Maßeinheit angegeben werden, also der Preis pro Liter oder der Preis pro Kilogramm.
Was schließlich die Gestaltung des Verkaufsprozesses angeht, ist wichtig, dass ganz zum Schluss eine Zusammenfassung der Bestellung mit dem Gesamtpreis erscheint und dass die AGB ausdrücklich vom Käufer zur Kenntnis genommen wurden. Voreingestellte Häkchen dürfen nicht verwendet werden.
Zuletzt noch ein praktischer Hinweis, was den Bestätigungsbutton angeht. In Frankreich reicht es nicht aus, dass auf den Button das Wort „ok“ oder nur „bestätigen“ steht. Vielmehr sollte dort ein stärkeres Wort verwendet werden, wie etwa „ich kaufe“ – auf Französisch „j’achète“ – sodass für den Käufer ganz eindeutig ist, dass er durch das Drücken dieses Buttons zahlungspflichtig wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus rechtlicher Sicht keine unüberwindbaren Hürden bestehen, um einen Onlineshop nach Frankreich auszuweiten. Es lohnt sich, diesen Schritt zu gehen. Die Franzosen sind sehr tüchtige Onlinekäufer, auch was Dienstleistungen anbetrifft. Sie sind im internationalen Vergleich offener als die Deutschen, um auch in einem ausländischen Shop einzukaufen.
Wir bieten Ihnen die rechtliche Anpassung Ihrer bestehenden Vertragsdokumente an. Wir reichen Ihnen außerdem sprachlich und juristisch korrekte Übersetzungen Ihrer Vertragsdokumente ins Französische an. Jede Übersetzung, die von unserem hausinternen Übersetzungsteam angefertigt wird, wird außerdem noch durch einen Anwalt auf Ihre juristische Korrektheit hin überprüft. Und wir bieten Ihnen schließlich eine finale Überprüfung Ihres gesamten Onlineshops auf französischer Sicht an, sodass Sie auf ganz sicherer Seite stehen.
Was Ihre Steuersituation angeht, kann auch unser Partnerunternehmen Euro-Droit als Steuervertreter fungieren, wenn Sie in Frankreich steuerpflichtig sind oder werden.
Ich würde mich freuen, wenn dieses Video dazu beiträgt, etwaige Hürden vor einem Markteintritt in Frankreich abzubauen. Wenn Sie das Projekt angehen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Schauen Sie auch auf unserer Homepage. Dort finden Sie viele praktische und wertvolle Informationen zu anderen Rechtsthemen.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Merci und Au revoir.
Vanina Vedel