Vermögenssteuer auf Immobilien in Frankreich
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag:
Guten Tag,
mein Name ist Laura Rejano und ich bin seit 2021 in der Kanzlei Epp im Bereich Steuerrecht tätig.
Dieses Video bezieht sich auf die Immobilienvermögenssteuer für Personen, die in Deutschland steueransässig sind und in Frankreich Immobilienvermögen besitzen.
Wenn Sie in Frankreich Immobilien oder Immobilienrechte, wie Anteile an einer Immobiliengesellschaft, direkt oder indirekt besitzen, unterliegen Sie möglicherweise der Immobilienvermögensteuer.
Die Immobilienvermögenssteuer, sogenannte „Impôt sur la fortune immobilière“ oder „IFI“, ist eine jährliche Steuer, die von natürlichen Personen abzuführen ist, deren Immobilienvermögen am 1. Januar eines Steuerjahres auf der Ebene des gemeinsam veranlagten steuerlichen Haushalts den Schwellenwert von 1,3 Million € übersteigt.
Bei der Prüfung des Schwellenwerts von 1,3 Million € wird daher Ihr Vermögen, das Vermögen Ihres Ehepartners sowie das Vermögen Ihrer Kinder, falls diese minderjährig oder Studierende unter 25 Jahre alt sind, berücksichtigt.
Wenn Sie Ihren Steuerwohnsitz nicht in Frankreich haben, sind Sie ausschließlich in Bezug auf Ihr in Frankreich gelegenes Immobilienvermögen (Immobilien, Immobilienrechte, Beteiligungen an Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Frankreich) steuerpflichtig.
Ist der Schwellenwert überschritten, unterliegen Sie der Vermögenssteuerpflicht in Frankreich lediglich hinsichtlich Ihrer in Frankreich gelegenen Immobilien bzw. Immobilienrechte.
In diesem Fall müssen Sie jedes Jahr Ihr Immobilienvermögen in Frankreich erklären. Der zu erklärende Vermögenswert entspricht dem Verkehrswert zum 1. Januar eines jeden Jahres. Bestimmte Kosten können dabei abgezogen werden.
Die Bemessungsgrundlage, die bei der Ermittlung der konkreten Steuerhöhe zugrunde gelegt wird, wird somit von Ihnen selbst angegeben.
Sie wird allerdings von der Steuerbehörde überprüft.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um Fragen zu diesem Thema zu beantworten.
Im Übrigen: Falls Sie in den vergangenen Jahren versäumt haben, Ihr Vermögen zu erklären, empfehlen wir Ihnen, Ihre Situation zu berichtigen.
Damit können Sie das Risiko der Geltendmachung einer zehnjährigen Verjährungsfrist durch die Steuerbehörde vermeiden. Denn es gilt eine sechsjährige Verjährungsfrist, wenn Sie die Berichtigung auf eigene Initiative vornehmen – anstelle von 10 Jahren Verjährungsfrist bei einer vom Fiskus eingeleiteten Berichtigung.
Ferner hat eine eigeninitiative Berichtigung den Vorteil, dass Sie mit der Steuerbehörde die Reduzierung eventueller Strafzuschläge besser verhandeln werden können.
Wenn Sie eine Berichtigung vornehmen möchten, stehen wir Ihnen dabei natürlich gerne zur Seite!