Geschäftsführung in Frankreich
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag:
Guten Tag,
willkommen bei der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats.
Unsere Kanzlei ist seit 25 Jahren ausschließlich grenzüberschreitend für deutschsprachige Mandanten tätig, um sie in allen Bereichen des französischen Wirtschafts- und Arbeitsrechts zu beraten. Die Kanzlei hat 5 Standorte und zeichnet sich durch ein pragmatisches Angehen der Fragen und Probleme aus. Dazu hat die Kanzlei im Laufe der Zeit diverse Netzwerke sowohl in Frankreich (privilegierte Kontakte zu Banken, Steuerberatern, Versicherungen und Dienstleistern im Bereich der Verwaltung von Arbeitnehmern) als auch im Ausland (durch das Netzwerk deutschsprachiger Anwälte im Ausland CBBL) aufgebaut.
Mein Name ist Marianne Grange, ich bin als französische Rechtsanwältin bei der Rechtsanwälten-Kammer in Paris zugelassen und unterstütze seit fast 20 Jahren deutschsprachige Unternehmen, insbesondere im französischen Gesellschaftsrecht.
Heute werde ich Ihnen erste Antworten auf verschiedenen Fragen geben, die sich immer wieder im Zusammenhang mit der Geschäftsführung in einer französischen Tochtergesellschaft stellen:
- Wer kann in Frankreich zum Geschäftsführer bestellt werden und was ist dazu erforderlich?
- Welche Vollmachten hat ein Geschäftsführer nach französischem Recht?
- Falls es zum Konflikt kommt: Wie kann sich eine französische Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen und was ist dabei zu beachten?
1. Kommen wir zur ersten Frage: Wer kann in Frankreich zum Geschäftsführer bestellt werden und was ist dazu erforderlich?
In jedem Fall ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die dafür nötige Mehrheit hängt von der Rechtsform bzw. vom Gesellschaftsvertrag ab. Beim französischen Gegenstück zur GmbH (der société à responsabilité limitée, abgekürzt SARL) wird mindestens die einfache Mehrheit (50 + x) benötigt; bei der vereinfachten Aktiengesellschaft (der société par actions simplifiée abgekürzt SAS) ist die erforderliche Mehrheit im Gesellschaftsvertrag frei bestimmbar).
Eine notarielle Beurkundung dieses Beschlusses ist nicht erforderlich, es genügt ein privatschriftliches Dokument.
Auch Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die keinen Wohnsitz in Frankreich haben, können zum Geschäftsführer bestellt werden.
Die Anzahl der Geschäftsführer ist generell unbegrenzt.
- Bei einer französischen GmbH (société à responsabilité limitée, abgekürzt SARL) darf nur eine natürliche Person Geschäftsführer sein.
- Bei einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts (société par actions simplifiée, abgekürzt SAS) hingegen kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass auch juristische Personen dieses Amt bekleiden können. Bei dieser Gesellschaftsform kann auch eine doppelstöckige Geschäftsführung mit einer gewissen Hierarchie eingerichtet werden: Sie haben dann den Président, gerne in Form einer juristischen Person, die ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz hat, und den Directeur Général, der konkret die Geschäfte vor Ort in Frankreich operativ führt.
Es ist üblich, die Details der Ausübung des Mandats als Geschäftsführer in einem Geschäftsführervertrag zu regeln, wobei ein solcher nicht zwingend ist.
2. Nach der Bestellung erfolgt die Eintragung im französischen Handelsregister. Welche Vertretungsmacht hat ein Geschäftsführer im französischen Recht?
Diesbezüglich sind u. a. folgende Punkte zu sehen:
- Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen und verfügt über jedwede Vertretungsmacht, um für diese im Rahmen des Gesellschaftsgegenstands zu handeln.
- Die Gesellschafter haben gegenüber dem Geschäftsführer kein Weisungsrecht, wie es z. B. das deutsche Recht kennt; sie haben jedoch Informationsrechte. Ein solches Weisungsrecht darf in Frankreich auch nicht vereinbart werden, da der Geschäftsführer in seiner Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden darf.
- Dementsprechend kann die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers Dritten gegenüber nicht wirksam beschränkt werden. Es ist zwar möglich und auch üblich, intern eine Geschäftsordnung zu erstellen, die u. a. einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte oder ein „Vier-Augen-Prinzip“ regelt.
Solche Beschränkungen werden jedoch in Frankreich nicht im Handelsregister eingetragen und können die persönliche Haftung des Geschäftsführers, der diesen zuwiderhandelt, nur intern auslösen bzw. einen Abberufungsgrund darstellen. - Der Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft darf grundsätzlich auch, mit einigen Ausnahmen, In-Sich-Geschäfte abschließen (d. h. Geschäfte mit der Gesellschaft, bei denen er selbst direkt oder indirekt Partei ist). Solche Geschäfte unterliegen jedoch einer gesetzlich geregelten Kontrolle durch die Gesellschafter.
3. Wie kann sich eine Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen und was ist dabei zu beachten?
- Im französischen Gesellschaftsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip, dass ein Geschäftsführer jederzeit per Gesellschafterbeschluss abberufen werden kann; dies gilt auch, wenn die Bestellung befristet erfolgt ist.
Die dazu erforderliche Mehrheit hängt wiederum von der Rechtsform der Gesellschaft ab:
- Beim französischen Gegenstück zur GmbH, der société à responsabilité limitée, abgekürzt SARL: mindestens eine einfache Mehrheit (50 + x)
- Bei der vereinfachten Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée, abgekürzt SAS): die erforderliche Mehrheit ist frei im Gesellschaftsvertrag bestimmbar.
Bei der französischen GmbH (der SARL) setzt die Rechtmäßigkeit einer Abberufung einen rechtfertigenden Grund (juste motif) voraus.
Dieser rechtfertigende Grund ist im Gesetz nicht näher definiert. Er wurde von der Rechtsprechung ausgestaltet und konkretisiert. Darunter fallen insbesondere Fehler in der Geschäftsführung (sog. fautes de gestion), wobei die reine Tatsache, dass die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet, alleine nicht ausreicht.
Gravierende und die korrekte Funktionsweise der Gesellschaft behindernde Unstimmigkeiten zwischen der Geschäftsführung und den beherrschenden Gesellschaftern können ebenfalls als rechtfertigender Grund anerkannt werden, ferner auch Vertrauensverlust.
Generell ist zu beachten, dass bei der Bewertung der Abberufungsgründe immer das Interesse der französischen GmbH im Vordergrund steht, Konzerninteressen können jedoch ergänzend berücksichtigt werden.
Fehlt ein rechtfertigender Grund, macht sich die französische GmbH schadensersatzpflichtig, wobei der Geschäftsführer den begehrten Schadensersatz, dessen Höhe das Gesetz nicht näher bestimmt, vor dem Handelsgericht in Frankreich einklagen muss.
Bei der vereinfachten Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée – SAS) hingegen kann im Gesellschaftsvertrag ohne weiteres vereinbart werden, dass eine Abberufung auch ohne rechtfertigenden Grund erfolgen kann.
In jedem Fall ist aber, unabhängig von der Gesellschaftsform, zu beachten, dass gemäß herrschender Rechtsprechung dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu den Gründen der Abberufung, zeitlich vor dem endgültigen Abberufungsbeschluss, Stellung zu nehmen. Diese – gerne auch informell durchgeführte – Aussprache sollte schriftlich dokumentiert werden.
Daneben darf die Abberufung nicht unter missbräuchlichen, ehrenrührigen bzw. beleidigenden Umständen erfolgen. Dies muss insbesondere bei der Kommunikation rund um die Abberufung beachtet werden; auch dürfen die Gründe für die Abberufung nicht im Handelsregister veröffentlicht werden.
Ich hoffe, dass diese Erstinformationen Ihnen weiterhelfen.
Ein Thema, das in Frankreich auch regelmäßig bei der Bestellung von Geschäftsführern, die bislang Arbeitnehmer im Unternehmen waren, relevant ist, ist das Schicksal des Arbeitsvertrags des Betreffenden bzw. die Möglichkeit der Kumulierung einer Organstellung (Geschäftsführerstellung) mit einem Arbeitsvertrag.
Dazu mehr ein anderes Mal.
Bis dahin lade ich Sie ein, unsere Internetseite www.rechtsanwalt.fr (Gesellschaftsrecht in Frankreich), die zahlreiche hilfreiche Informationen bereithält, zu besuchen!
Einstweilen bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit, au revoir et à bientôt!