Arbeiten im Home-Office über Grenzen hinweg
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag:
Guten Tag,
Mein Name ist Anne-Lise Lamy. Seit 15 Jahren bin ich frz. Anwältin bei der Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats.
Unsere Kanzlei begleitet seit über 30 Jahren unsere deutsch- und französischsprachigen Mandanten bei juristischen und steuerlichen Fragen. Mit 30 spezialisierten Anwälten an 6 Standorten bringen wir nicht nur Fachwissen und unternehmerisches Denken mit, sondern auch tiefgehendes Verständnis für die kulturellen und wirtschaftlichen Unterschiede.
Mein Spezialgebiet ist das internationale Steuerrecht. Dabei geht es oft um Fragen rund um Betriebsstätten und das Arbeiten im Home-Office über Grenzen hinweg.
Und genau dieses Thema schauen wir uns heute genauer an.
Arbeiten im Home-Office über Grenzen hinweg: Wann entsteht eine Betriebsstätte in Frankreich?
Eine Frage beschäftigt uns im Home-Office-Zeitalter immer häufiger:
Begründet Ihr Unternehmen – egal ob aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz – bereits durch einen einzigen Mitarbeiter in Frankreich eine Betriebsstätte? Gerade dann, wenn dieser Mitarbeiter im Home-Office arbeitet?
Stellen Sie sich vor: Ihr Unternehmen sitzt in Berlin, Wien oder Zürich. Sie haben keine Niederlassung in Frankreich – aber einen Mitarbeiter, der in Frankreich wohnt und von zu Hause aus arbeitet.
Was vielleicht unbedenklich erscheint, kann steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben.
Was ist eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen?
Es ist eine feste Geschäftseinrichtung, über die Ihr Unternehmen in Frankreich tätig wird.
Aber Achtung: Auch das Home-Office Ihres Mitarbeiters in Frankreich kann unter bestimmten Umständen als feste Geschäftseinrichtung gelten.
Wenn dort – also zum Beispiel im Arbeitszimmer – regelmäßig und dauerhaft für Ihr Unternehmen gearbeitet wird, kann das französische Finanzamt darin eine Betriebsstätte sehen.
Das Risiko steigt, wenn der Mitarbeiter Kontakt zu französischen Kunden hat.
Dann spricht man von einer sogenannten Vertreterbetriebsstätte.
Seit Corona ist Home-Office teilweise normal geworden. Anfangs war es nur ein vorübergehendes Home-Office. Aufgrund der Pandemielage erzeugte dies keine Betriebsstätte.
Aber: Wird das Home-Office zur Dauerlösung, also permanent oder zur Gewohnheit, dann können die Steuerbehörden – gerade in Frankreich – darin sehr wohl eine Betriebsstätte sehen.
Und wenn in Frankreich eine Betriebsstätte angenommen wird, hat das Folgen für Ihr Unternehmen.
Steuerliche Folgen einer Betriebsstätte in Frankreich für Ihr Unternehmen
Bei einer Steuerprüfung kann Frankreich bis zu 10 Jahre rückwirkend Steuern nachfordern. Dazu kommen Zinsen und oft hohe Strafzuschläge – bis zu 80 Prozent!
Das ist aber noch nicht alles. Es kann auch Folgen für das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht haben – sowohl für die Anstellung des Mitarbeiters als auch für seine persönliche Steuerpflicht in Frankreich.
Zu den Steuerfolgen für den Mitarbeiter finden Sie übrigens ein eigenes Video, hier auf unserem Kanal.
Unser Rat: Prüfen Sie die Situation frühzeitig rechtlich und steuerlich. Dies hilft, spätere Risiken und hohe Kosten zu vermeiden.
Sprechen Sie uns gerne an! Wir unterstützen Ihr Unternehmen dabei, Ihre Frankreich-Strategie sicher zu gestalten.
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Weitere Informationen finden Sie in unserem deutschsprachigen Magazin La Nouvelle zum Thema Steuerrecht.
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Weiterführende Artikel und Videos finden Sie hier:
- Besteuerung einer Betriebsstätte in Frankreich
- Besteuerung von international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich
- Video: Vermeidung einer Betriebsstätte: Kostengünstige Gründung einer Niederlassung in Frankreich
- Video: Ab wann habe ich einen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich?
- LA NOUVELLE: "Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich"
