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Besteuerung der Löhne von Mitarbeitern in Frankreich

Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht

Besteuerung der Löhne von Mitarbeitern in Frankreich - Laura Rejano | EPP Rechtsanwälte Avocats

Transkript zum Videobeitrag:

Guten Tag,

mein Name ist Laura Rejano und ich bin seit 2021 als Avocat und Rechtsanwältin im Bereich des Steuerrechts in der Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats tätig. Wir sind auf das deutsch-französische Geschäft spezialisiert.

Heute werden wir einen der steuerlichen Aspekte der Beschäftigung von Mitarbeitern in Frankreich behandeln. 

Zwei Beispielfälle der Mitarbeiterbeschäftigung in Frankreich

Nehmen wir folgendes Beispiel: Sie sind ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz und beschäftigen einen oder mehrere Mitarbeiter in Frankreich. Zwei Konstellationen sind denkbar:

  • Der erste Fall betrifft die direkte Einstellung in Frankreich: Sie haben einen französischen Mitarbeiter direkt in Frankreich eingestellt. Der Mitarbeiter lebte bereits vor der Einstellung in Frankreich und soll nun in Frankreich für Ihr Unternehmen arbeiten.
  • Der zweite Fall bezieht sich auf die mobile Arbeit eines deutschen Mitarbeiters in Frankreich: Der Mitarbeiter arbeitet in der Regel im Sitzstaat Ihres Unternehmens, möchte aber immer öfter oder länger von Frankreich aus arbeiten, beispielsweise im Home-Office von seiner französischen Ferienwohnung aus.

In solchen Konstellationen stellt sich u.a. die Frage, in welchem Land der Lohn zu besteuern ist.

In welchem Land ist der Lohn zu besteuern?

Der Einfachheit halber werden wir von einem deutsch-französischen Kontext ausgehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Regelungen für Österreich und die Schweiz ähnlich sind und dass die gleichen Grundsätze gelten.

Im internationalen Kontext ist in der Regel das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, um das Besteuerungsrecht der jeweiligen Staaten zu bestimmen.

Im Rahmen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt für die Besteuerung des Lohns der Grundsatz der Besteuerung am Tätigkeitsstaat.

Wenn Sie als deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter in Frankreich beschäftigen und dieser ausschließlich in Frankreich arbeitet, ist der Lohn ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig.

Wenn der Mitarbeiter jedoch regelmäßig in Frankreich und Deutschland arbeitet, kann der Grundsatz der Besteuerung am Tätigkeitsstaat dazu führen, dass ein Teil des Lohns in Frankreich und der andere Teil in Deutschland zu besteuern ist.

Die „183-Tage-Regelung“ des Doppelbesteuerungsabkommens

Um die Besteuerung des Lohns zu vereinfachen und ein Splitting zu vermeiden, sieht das Doppelbesteuerungsabkommen die sog. „183-Tage-Regelung“ vor.

Diese Ausnahmeregelung macht es möglich, den Gesamtlohn am Wohnsitzstaat zu besteuern, selbst wenn der Mitarbeiter teilweise im Ausland tätig ist.

Oft hört man, dass man für diese Ausnahmeregelung nur darauf achten muss, dass man nicht mehr als 183 Tage im anderen Staat verbringt. Das ist falsch!

Für die Anwendung dieser Regelung müssen 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Mitarbeiter muss weniger als 183 Tage im Ausland arbeiten.
  • Der Arbeitgeber muss seinen Sitz am Wohnsitzstaat des Mitarbeiters haben und den Lohn zahlen.
  • Der Lohn darf nicht von einer Betriebsstätte im Ausland gezahlt werden.

Zurück zu unseren Beispielen:

Was passiert im ersten Fall, wenn der Mitarbeiter direkt in Frankreich eingestellt ist?

Arbeitet der in Frankreich eingestellte Mitarbeiter teilweise auch in Deutschland, greift die 183-Tage-Regel unabhängig von der Anzahl der in Deutschland gearbeiteten Tage nicht.

Die in Frankreich gearbeiteten Tage sind dort zu versteuern und  die in Deutschland gearbeiteten Tage sind in Deutschland lohnsteuerpflichtig.

Was passiert im zweiten Fall, wenn der deutsche Mitarbeiter, der in der Regel von Deutschland aus arbeitet, nun immer öfter und länger in Frankreich von seiner Ferienwohnung aus im Home-Office tätig ist?

Wir nehmen an, dass die Home-Office-Tätigkeit des Mitarbeiters in Frankreich nicht zu einer Verlegung seiner Ansässigkeit nach Frankreich führt:

Wenn der Mitarbeiter weiter in Deutschland ansässig ist und regelmäßig in beiden Staaten arbeitet, ist die 183-Tage-Regelung anwendbar, solange der Mitarbeiter weniger als 183 Tage in Frankreich verbringt.

Folglich wird der gesamte Lohn trotz der Home-Office-Tätigkeit in der französischen Ferienwohnung in Deutschland besteuert.

Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis anders ausfallen würde, wenn die Präsenz des deutschen Mitarbeiters in Frankreich zu einer Verlegung seiner Ansässigkeit nach Frankreich führen würde.

In diesem Fall wäre die Ausnahmeregelung nicht anwendbar und ein Splitting der Besteuerung entsprechend dem Tätigkeitsort wäre erforderlich.

Wenn der Lohn in Frankreich zu besteuern ist, sind die genauen Modalitäten der Besteuerung des Lohns nach französischem Recht zu bestimmen:

Hier wird unterschieden, ob der Mitarbeiter in Frankreich ansässig ist oder nicht.

  • Ist der Mitarbeiter in Frankreich ansässig, unterliegt der Lohn der französischen Lohnsteuer (sog. „prélèvement à la source“). 

In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber die französische Lohnsteuer an der Quelle einbehalten und an die französische Staatskasse abführen. Hierfür ist die Einschaltung eines Lohnbüros in Frankreich in der Regel empfehlenswert

  • Ist der Mitarbeiter hingegen nicht in Frankreich ansässig, unterliegt der Lohn der französischen Quellensteuer (sog. „retenue à la source“).

In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber die einbehaltene französische Quellensteuer vierteljährig an die Staatskasse abführen. Gerne können wir Sie bei der Vorbereitung der vierteljährigen Erklärungen unterstützen!

Zum Schluss möchten wir darauf hinweisen, dass andere wichtige steuerliche Themen im Fall der Beschäftigung von Mitarbeitern in Frankreich zu berücksichtigen sind.

Insbesondere ist das Thema der Begründung einer Betriebsstätte zu prüfen. Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Videothek.

Unser Steuerrechtsteam steht Ihnen außerdem zur Seite, um das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte zu analysieren und Ihnen praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu erteilen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sagen bis bald!

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Laura Rejano DJCE
Rechtsanwältin & Avocat
rejano@rechtsanwalt.fr
+49 (0) 7221 30 23 70
23. Juli 2025
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