Gewerbliche Mietverträge in Frankreich
Themen-Klassiker zum französischen Wirtschaftsrecht
Transkript zum Videobeitrag:
Guten Tag,
mein Name ist Clémentine Paquet. Ich bin französische Anwältin in Straßburg und seit 2018 in der Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats tätig. Seit 25 Jahren berät unsere deutsch-französische Wirtschaftskanzlei an fünf Standorten in Deutschland und Frankreich Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum bei ihren Aktivitäten in Frankreich.
In diesem kleinen Video möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Gewerberaummietrecht geben, das für ausländische Unternehmen in Frankreich von großer Bedeutung ist.
Anders als in Deutschland unterliegen Gewerbemietverträge in Frankreich nämlich den spezifischen Regeln des frz. Handelsgesetzbuchs. Nachfolgend möchte ich Ihnen daher einige wesentliche Besonderheiten des gewerblichen Mietrechts in Frankreich darstellen.
Es geht also um gewerbliche Mietverträge in Frankreich.
Einen Gewerbemietvertrag benötigen Sie, wenn Sie oder Ihre französische Niederlassung eine Fabrikhalle, einen Shop oder ein sonstiges Geschäftslokal für Ihre Tätigkeit in Frankreich anmieten möchten.
Dauer des Mietvertrages
Zunächst ist die Laufzeit eines Gewerbemietvertrags in Frankreich gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich hat der Vertrag eine Mindestdauer von 9 Jahren. Der Mietvertrat darf vom Mieter jeweils zum Ende eines Dreijahreszeitraums gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Daher wird der Gewerbemietvertrag in Frankreich oft als „3/6/9“-Mietvertrag (sprich: „trois-six-neuf“) bezeichnet.
Die Möglichkeiten, eine kürzere Vertragsdauer zu vereinbaren, sind sehr begrenzt und gesetzlich genau geregelt.
Ende des Mietvertrages und Anspruch auf Verlängerung
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass das französische Recht dem Mieter eines Gewerbemietvertrags am Ende der vereinbarten Mietdauer ein Recht auf Verlängerung seines Mietvertrages gewährt.
Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass der Vermieter zum Vertragsende gezwungen ist, dem Mieter einen neuen Mietvertrag anzubieten. Der Vermieter darf weiterhin den Vertrag zum vereinbarten Vertragsende kündigen. Dem Mieter steht dann jedoch oft eine Entschädigung zu.
Falls Sie in Ihrer Eigenschaft als Mieter keinen Vertragsbruch begangen haben und Ihr Vermieter dennoch eine Verlängerung Ihres gewerblichen Mietvertrags verweigert, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Diese Entschädigung dient dazu, den Schaden auszugleichen, den Sie durch den Verlust des Rechts auf den Mietvertrag und den damit zusammenhängenden Verlust von Vorteilen erleiden.
Gesichtspunkte bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung:
- besonders günstig ausgehandelte Miete,
- gute Lage der Räumlichkeiten,
- erlittener Kundenverlust,
- auch: Kosten der Suche nach neuen Räumlichkeiten etc.
Diese Entschädigung wird im französischen Recht als „indemnité d’éviction“ bezeichnet.
Das Eintrittsgeld (Schlüsselgeld)
Der letzte Punkt, den ich Ihnen vorstellen möchte, ist das sogenannte Eintrittsgeld, das Mieter in Frankreich oft bei Abschluss des Vertrags zahlen müssen. Mieter von Geschäftsräumen sind, wie Sie gesehen haben, in Frankreich gesetzlich sehr gut geschützt. Es ist daher in Frankreich üblich, dass der Mieter, als Gegenleistung für die Vorteile aus dem Mietvertrag, ein „Eintrittsgeld“ bezahlt.
Dieses Eintrittsgeld kann
- entweder direkt vom Vermieter bei Vertragsschluss verlangt werden und heißt dann „pas-de-porte“ oder
- vom vorhergehenden Mieter im Rahmen einer Übertragung des Mietvertrags gefordert werden und heißt dann „droit au bail“.
Seien Sie also nicht überrascht, wenn Sie in einer sehr guten Lage in einer attraktiven Stadt ein relativ hohes Eintrittsgeld zahlen müssen.
Im Allgemeinen unterliegen gewerbliche Mietverträge in Frankreich sehr spezifischen Vorschriften.
Die hier erwähnten drei Punkte sind nur einige der wesentlichen Besonderheiten des französischen gewerblichen Mietrechts.
Ich hoffe, dass dieses Video Ihnen gefallen hat und freue mich über Ihre Kommentare. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem deutschsprachigen Magazin La Nouvelle zum Vertragsrecht, das Sie auf unserer Webseite www.rechtsanwalt.fr (Immobilien - Bau - Miete in Frankreich) herunterladen können.
Falls Sie Unterstützung in diesem Bereich benötigen, stehe ich Ihnen mit meinem gesamten Team gerne zur Verfügung. Auf Wiedersehen.
Clémentine Paquet